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1.8 KiB

BESCHLUSS
22
.
Juni
Strafsache
schweren
Raubes
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Juni
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
März
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Verständigung
schweren
Raubes
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Aufklärungsrüge
Erfolg
.
Revisionsbegründung
enthaltenen
zutreffenden
inhaltlichen
Wiedergabe
Mitteilung
Angeklagten
leide
Schizophrenie
benötige
Medikamente
verantwortlichen
Vernehmung
Ermittlungsverfahren
sind
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
hier
erfüllt
anzusehen
.
Revisionsrechtfertigung
auch
Rüge
Verletzung
§
Abs.
Satz
StPO
entnehmen
wäre
bedarf
Vertiefung
.
Aufklärungsrüge
ist
offensichtlich
begründet
.
Strafkammer
war
letztgenannten
Vorschrift
zweifelhaften
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Raum
stehenden
Maßregel
§
StGB
Verständigung
anders
auch
Staatsanwaltschaft
hindert
.
musste
eigenen
Anklageschrift
aufgenommenen
Hinweise
Angeklagten
schwere
psychische
Erkrankung
aufdrängen
Frage
Schuldfähigkeit
begutachten
lassen
.
Tatbild
Angeklagten
Last
gelegten
Verbrechen
ersten
Blick
Einschränkung
Schuldfähigkeit
nahelegt
ändert
begründeten
massiven
Krankheitsverdachts
.
Rüge
muss
alleinigen
Beweisgrundlage
Geständnisses
möglicherweise
Geisteskranken
umfassenden
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
führen
.
neue
Tatgericht
wird
erwägen
haben
Angeklagten
neuer
Verteidiger
bestellen
ist
bisherige
Gericht
initiierte
grob
sachwidrige
Verständigung
eingelassen
hat
.
Erwägung
Verteidiger
womöglich
vermeintlich
Besten
Mandanten
handeln
wollte
unbefristeten
Freiheitsentzug
Unterbringung
§
StGB
ersparen
suchte
verbietet
jetzt
durchgeführten
Revision
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Raum
König