BESCHLUSS 22 . Juni Strafsache schweren Raubes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 24 . März § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Verständigung schweren Raubes Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten hat Aufklärungsrüge Erfolg . Revisionsbegründung enthaltenen zutreffenden inhaltlichen Wiedergabe Mitteilung Angeklagten leide Schizophrenie benötige Medikamente verantwortlichen Vernehmung Ermittlungsverfahren sind Zulässigkeitsvoraussetzungen § Abs. Satz hier erfüllt anzusehen . Revisionsrechtfertigung auch Rüge Verletzung § Abs. Satz StPO entnehmen wäre bedarf Vertiefung . Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet . Strafkammer war letztgenannten Vorschrift zweifelhaften Schuldfähigkeit Angeklagten Raum stehenden Maßregel § StGB Verständigung anders auch Staatsanwaltschaft hindert . musste eigenen Anklageschrift aufgenommenen Hinweise Angeklagten schwere psychische Erkrankung aufdrängen Frage Schuldfähigkeit begutachten lassen . Tatbild Angeklagten Last gelegten Verbrechen ersten Blick Einschränkung Schuldfähigkeit nahelegt ändert begründeten massiven Krankheitsverdachts . Rüge muss alleinigen Beweisgrundlage Geständnisses möglicherweise Geisteskranken umfassenden Aufhebung angefochtenen Urteils führen . neue Tatgericht wird erwägen haben Angeklagten neuer Verteidiger bestellen ist bisherige Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat . Erwägung Verteidiger womöglich vermeintlich Besten Mandanten handeln wollte unbefristeten Freiheitsentzug Unterbringung § StGB ersparen suchte verbietet jetzt durchgeführten Revision vgl. § Abs. Satz . Raum König