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217 lines
1.8 KiB

StR
BESCHLUSS
26
.
April
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
April
beschlossen
:
1
.
Antrag
Generalbundesanwalts
wird
Verfahren
gemäß
§
Abs.
eingestellt
Angeklagte
Urkundenfälschung
Fall
Urteilsgründe
verurteilt
wurde
.
2
.
verbleibende
Revision
wird
§
Abs.
Maßgabe
§
Abs.
unbegründet
verworfen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahre
Monate
herabgesetzt
wird
.
3
.
Verfahren
eingestellt
wird
fallen
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
;
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
hat
Beschwerdeführer
tragen
.
1
.
Antrag
Generalbundesanwalts
hat
Senat
Verfahren
Fall
Urteilsgründe
Urkundenfälschung
Gebrauchmachen
gefälschten
Rechnungen
§
Abs.
eingestellt
.
2
.
verbleibende
Schuldspruch
begegnet
rechtlichen
Bedenken
;
insoweit
ist
Revision
Angeklagten
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Teileinstellung
zieht
Abänderung
Gesamtstrafenausspruchs
.
Bildung
Gesamtstrafe
ist
mängelbehaftet
:
Verurteilung
Angeklagten
20
.
August
entfaltete
Zäsurwirkung
dort
verhängte
Geldstrafe
Zeitpunkt
Verkündung
angefochtenen
Urteils
noch
vollständig
vollstreckt
war
.
Möglichkeit
Geldstrafe
gesondert
erkennen
ist
Grund
Zäsurwirkung
Geldstrafe
lautenden
Vorverurteilung
verneinen
vgl.
StGB
Abs.
Satz
Zäsurwirkung
m.w
.
.
Insoweit
wird
Angeklagte
indes
fehlerhafte
Gesamtstrafenbildung
beschwert
.
Hinblick
Höhe
Einsatzstrafen
jeweils
deutlich
Jahr
bemessenden
Gesamtfreiheitsstrafen
schließt
Senat
Anwendung
§
Abs.
StGB
Bewährung
ausgesetzt
werden
könnten
.
Senat
setzt
Rücksicht
Teileinstellung
entfallene
Einzelstrafe
Monaten
Freiheitsstrafe
ebenfalls
Antrag
Generalbundesanwalts
entsprechend
§
Abs.
verbleibende
Gesamtfreiheitsstrafe
Angeklagten
optimal
erzielbare
Höhe
Monaten
herab
.
trägt
auch
Blick
Alter
Angeklagten
gebotenen
effektiven
Verfahrensbeschleunigung
Rechnung
.
Raum
Brause