StR BESCHLUSS 26 . April Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . April beschlossen : 1 . Antrag Generalbundesanwalts wird Verfahren gemäß § Abs. eingestellt Angeklagte Urkundenfälschung Fall Urteilsgründe verurteilt wurde . 2 . verbleibende Revision wird § Abs. Maßgabe § Abs. unbegründet verworfen Gesamtfreiheitsstrafe Jahre Monate herabgesetzt wird . 3 . Verfahren eingestellt wird fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; übrigen Kosten Rechtsmittels hat Beschwerdeführer tragen . 1 . Antrag Generalbundesanwalts hat Senat Verfahren Fall Urteilsgründe Urkundenfälschung Gebrauchmachen gefälschten Rechnungen § Abs. eingestellt . 2 . verbleibende Schuldspruch begegnet rechtlichen Bedenken ; insoweit ist Revision Angeklagten unbegründet Sinne § Abs. . Teileinstellung zieht Abänderung Gesamtstrafenausspruchs . Bildung Gesamtstrafe ist mängelbehaftet : Verurteilung Angeklagten 20 . August entfaltete Zäsurwirkung dort verhängte Geldstrafe Zeitpunkt Verkündung angefochtenen Urteils noch vollständig vollstreckt war . Möglichkeit Geldstrafe gesondert erkennen ist Grund Zäsurwirkung Geldstrafe lautenden Vorverurteilung verneinen vgl. StGB Abs. Satz Zäsurwirkung m.w . . Insoweit wird Angeklagte indes fehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert . Hinblick Höhe Einsatzstrafen jeweils deutlich Jahr bemessenden Gesamtfreiheitsstrafen schließt Senat Anwendung § Abs. StGB Bewährung ausgesetzt werden könnten . Senat setzt Rücksicht Teileinstellung entfallene Einzelstrafe Monaten Freiheitsstrafe ebenfalls Antrag Generalbundesanwalts entsprechend § Abs. verbleibende Gesamtfreiheitsstrafe Angeklagten optimal erzielbare Höhe Monaten herab . trägt auch Blick Alter Angeklagten gebotenen effektiven Verfahrensbeschleunigung Rechnung . Raum Brause