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8.4 KiB

AR
BESCHLUSS
4
.
August
Beschwerdesache
vertreten
:
Rechtsanwalt
hier
:
Rechtsbeschwerde
Generalstaatsanwaltschaft
Beschwerdeführerin
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
August
beschlossen
:
Beschwerde
Generalstaatsanwaltschaft
wird
Beschluss
Oberlandesgerichts
25
.
Februar
Ziff
.
aufgehoben
.
Antrag
Beschwerdegegners
gerichtliche
Entscheidung
Bescheid
Generalstaatsanwaltschaft
21
.
Dezember
wird
zurückgewiesen
.
Beschwerdegegner
trägt
Kosten
Verfahrens
.
Beschwerde
wendet
Generalstaatsanwaltschaft
Beschluss
Oberlandesgerichts
25
.
Februar
Aufhebung
Beschwerdegegner
ergangener
Vollstreckungsbescheide
Vollstreckungsbehörde
verpflichtet
worden
ist
Beschwerdegegner
Beachtung
Rechtsauffassung
Oberlandesgerichts
Reihenfolge
Vollstreckung
neu
bescheiden
.
angefochtenen
Entscheidung
liegt
folgender
Sachverhalt
:
vielfach
auch
Straftaten
Zusammenhang
Betäubungsmittelabhängigkeit
stehen
vorbestraften
Beschwerdegegner
wurde
zunächst
§
Abs.
Nr.
zurückstellungsfähige
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Diebstahls
Fällen
Fällen
Urteil
Amtsgerichts
20
.
Juni
Az
.
vollstreckt
.
Zweidrittelverbüßung
war
27
.
Juni
notiert
.
Seither
verbüßt
Beschwerdegegner
§
zurückstellungsfähige
ursprünglich
Bewährung
ausgesetzte
dann
aber
widerrufene
fünfmonatige
Gesamtfreiheitsstrafe
Fahrens
Fahrerlaubnis
Fällen
Urteil
Amtsgerichts
14
.
Juni
Az
.
Js
.
Zweidrittelverbüßung
ist
7
.
Oktober
Strafende
27
November
notiert
.
anschließend
sind
Vollstreckung
Landgericht
Strafvollstreckungskammer
Zurückstellung
§
widerrufenen
Strafrests
Urteil
Landgerichts
6
.
Januar
Vollstreckung
letzten
Drittels
zunächst
Bewährung
ausgesetzten
dann
aber
widerrufenen
ebenfalls
gemäß
§
Abs.
Nr.
zurückstellungsfähigen
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Urteil
Amtsgerichts
23
.
August
letzten
Drittels
Strafe
oben
genannten
Urteil
Amtsgerichts
20
.
Juni
notiert
.
Gesamtstrafende
ist
11
.
Mai
berechnet
.
Beschwerdeführer
hat
25
.
Mai
Änderung
Vollstreckungsreihenfolge
dahingehend
beantragt
zunächst
Abs.
zurückstellungsfähige
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
14
.
Juni
vollstrecken
sei
beabsichtige
nächstmöglichen
Zeitpunkt
Antrag
Zurückstellung
Vollstreckung
§
stellen
.
Antrag
hat
Staatsanwaltschaft
Bescheid
23
.
Juni
abgelehnt
gerichtete
Beschwerde
hat
Landgericht
Strafvollstreckungskammer
Einwendung
§
Abs.
Beschluss
16
.
September
verworfen
.
sofortige
Beschwerde
ners
hat
Oberlandesgericht
Beschluss
aufgehoben
Rechtsweg
§
eröffnet
sei
zunächst
Generalstaatsanwaltschaft
Vorschaltbeschwerde
entscheiden
habe
.
ergangenen
Verwerfungsbescheid
Generalstaatsanwaltschaft
hat
Beschwerdegegner
Oberlandesgericht
angerufen
.
Begründung
Zurückstellung
Strafe
bereits
Zeitpunkt
möglich
sei
zurückstellungsfähige
Strafe
Dritteln
verbüßt
weitere
Vollstreckung
unterbrochen
sei
hob
Oberlandesgericht
Vollstreckungsbescheide
verpflichtete
Vollstreckungsbehörde
Beschwerdegegner
Beachtung
Rechtsauffassung
erneut
bescheiden
.
Zugleich
hat
gemäß
§
Rechtsbeschwerde
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zugelassen
.
II
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
Generalstaatsanwaltschaft
hat
Stellungnahme
Generalbundesanwalts
Sache
Erfolg
vgl.
Beschluss
4
.
August
AR
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
wichtiger
Grund
gemäß
§
Abs.
StVollstrO
Abweichung
Absatz
Vorschrift
geregelten
Reihenfolge
Vollstreckung
gebietet
liegt
.
Beschwerdegegner
begehrte
Umkehr
Vollstreckungsreihenfolge
kann
frühere
Zurückstellung
Strafvollstreckung
§
Abs.
erreicht
werden
.
steht
Fahrens
Fahrerlaubnis
Fällen
ergangenen
Gesamtfreiheitsstrafe
Urteil
Amtsgerichts
14
.
Juni
weitere
zurückstellungsfähige
Freiheitsstrafe
vollstrecken
ist
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
stellungsentscheidung
kommt
erst
Betracht
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Reststrafenaussetzung
Strafen
entschieden
worden
ist
.
1
.
allgemeiner
Meinung
darf
Strafvollstreckung
gemäß
zurückgestellt
werden
Verurteilten
schon
Zeitpunkt
Zurückstellungsentscheidung
weitere
Freiheitsstrafe
vollstrecken
ist
mithin
Widerrufsgrund
§
Abs.
Nr.
gegeben
ist
vgl.
BGHSt
f.
;
Körner
6
.
Aufl
.
§
.
Rdn
.
m.w
.
.
Auffassung
Oberlandesgerichts
angefochtenen
Beschluss
Ergebnis
ebenso
NStZ-RR
f.
;
Kornprobst
Nebenstrafrecht
Rdn
.
stellt
§
Abs.
Vollstreckung
unterbrochene
gemäß
§
zurückstellungsfähige
Strafe
Sinne
§
Abs.
Nr.
vollstreckende
Strafe
Zurückstellung
weiteren
Strafen
§
hindert
Sinne
auch
OLG
NStZ
223
;
KG
Beschluss
3
.
April
;
Körner
aaO
§
Rdn
.
.
23
.
Strafrechtsänderungsgesetz
13
.
April
S.
eingeführten
Vorschrift
§
Abs.
Satz
Nr.
ist
Vollstreckung
nacheinander
vollstreckender
zeitiger
Freiheitsstrafen
grundsätzlich
Zweidrittelzeitpunkt
unterbrechen
.
Regelung
dient
Zweck
Reste
Strafen
einheitliche
Entscheidung
Aussetzung
Bewährung
ermöglichen
vgl.
Regierungsentwurf
.
10/2720
S.
;
Bericht
Rechtsausschusses
Bundestages
.
S.
.
insoweit
eindeutigen
Entscheidung
Gesetzgebers
scheidet
zunächst
angefochtenen
Beschluss
auch
verkannt
wird
Beschwerdegegner
vorrangig
erstrebte
vollständige
Vorabvollstreckung
zurückstellungsfähigen
Strafe
Änderung
Vollstreckungsreihenfolge
§
Abs.
StVollstrO
zwingend
.
Abs.
ermöglicht
Unterbrechung
ckung
Zweidrittelzeitpunkt
lediglich
Zweck
Vollstreckung
weiterer
Freiheitsstrafen
.
Vorschrift
schafft
hingegen
Grundlage
Strafvollstreckung
Ermöglichung
Therapie
Zurückstellung
Strafvollstreckung
§
unterbrechen
.
Hätte
Gesetzgeber
zuletzt
genannte
Möglichkeit
eröffnen
wollen
so
wäre
ausdrückliche
Regelung
erforderlich
gewesen
.
Verurteilter
§
Therapie
unterzieht
befindet
mehr
Strafvollzug
.
verdeutlicht
Wortlaut
§
Abs.
.
wird
Vollstreckung
Strafe
zurückgestellt
Strafe
mithin
gerade
vollstreckt
.
Dementsprechend
gehört
Therapiezeit
Strafvollstreckung
eigentlichen
Sinne
.
Vielmehr
ist
§
Strafe
anzurechnen
.
Vollstreckungsunterbrechung
§
Abs.
belässt
jeweils
betroffene
Strafe
weiterhin
Stadium
Vollstreckung
.
ist
vollstreckende
Sinne
§
Abs.
Nr.
.
Unterbrechung
stellt
Gesetzgeber
Vorliegen
Voraussetzungen
zwingend
angeordnete
Verfahrensmaßnahme
vorweggenommene
vgl.
KG
aaO
prognostische
Erwägungen
Raum
lässt
.
alleiniger
Zweck
ist
weiterer
Vollstreckung
mindestens
Strafe
weiteren
Verlauf
einheitliche
Entscheidung
Aussetzung
Reststrafen
ermöglichen
vgl.
oben
lit
.
.
Vollstreckungsstadium
dauert
sämtlicher
betroffener
Strafen
einheitlichen
Entscheidung
.
Beendet
wird
Vollstreckung
erst
positiven
Entscheidung
§
StGB
Vorbehalt
Legalbewährung
Teil
verzichtet
wird
vgl.
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
vollständiger
Vollstreckung
jeweiligen
Strafe
.
Auch
Normzweck
§
Abs.
spricht
Zurückstellung
Strafe
erst
Entscheidung
Reststrafenaussetzung
zurückstellungsfähigen
Strafe
ermöglichen
.
Abs.
Nr.
will
verhindern
erfolgreich
therapierter
Verurteilter
Beendigung
Therapie
wieder
Strafvollzug
gelangt
Behandlungserfolg
wieder
gefährdet
werden
könnte
vgl.
Kornprobst
Rdn
.
.
Gefahr
ist
betroffenen
Fällen
auszuschließen
.
folgt
erster
Linie
Prognose
Rahmen
Reststrafenaussetzung
§
Abs.
Satz
allgemeinen
Regelung
§
Abs.
StGB
Sucht
Verurteilten
bedingte
Besonderheiten
gelten
;
namentlich
kann
Vorleben
Verurteilten
geringere
Rolle
spielen
vgl.
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
Rdn
.
.
;
Körner
aaO
§
Rdn
.
.
.
ist
denkbar
Prognose
Begehung
Straftaten
Betäubungsmittelabhängigkeit
Hinblick
erfolgreich
durchlaufene
Therapie
positiv
ausfällt
Legalbewährung
betroffenen
Täters
Neigung
auch
unabhängig
Drogensucht
Straftaten
begehen
negativ
beurteilen
ist
.
Überdies
sind
Regel
verschiedene
Spruchkörper
zuständig
Reststrafenaussetzung
§
StGB
gemäß
zumeist
Strafvollstreckungskammer
;
Reststrafenaussetzung
§
gemäß
§
Abs.
Satz
Gericht
ersten
Rechtszuges
so
auch
divergierende
Entscheidungen
besorgen
sind
.
besteht
mithin
nur
theoretische
Risiko
erfolgreich
Therapierte
§
Abs.
gerade
verhindern
will
erneut
Strafvollzug
gelangt
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
Blick
Zurückstellung
erfolgende
Therapie
so
Schöfberger
NStZ
scheidet
.
ermangelt
bereits
erkennbar
planwidrigen
Regelungslücke
.
Schweigen
Gesetzgebers
kann
nachvollziehbaren
Ergebnissen
vielmehr
auch
abgeleitet
werden
Fallgestaltungen
hier
beurteilenden
Einheitlichkeit
Entscheidung
Reststrafenaussetzung
Vorrang
einräumt
.
2
.
weitere
Aufklärung
entscheidungserheblicher
Tatsachen
ist
erforderlich
.
Senat
entscheidet
gemäß
§
Abs.
Satz
FamFG
Sache
selbst
.
3
.
Oberlandesgericht
vorgenommene
Festsetzung
Geschäftswerts
unterliegt
unanfechtbar
§
Abs.
Satz
KostO
Aufhebung
.
Senat
weist
jedoch
Fällen
hier
beurteilenden
regelmäßig
Mindestwert
orientieren
hat
vgl.
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Schoreit
KK
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Brause
Jäger
König