AR BESCHLUSS 4 . August Beschwerdesache vertreten : Rechtsanwalt hier : Rechtsbeschwerde Generalstaatsanwaltschaft Beschwerdeführerin 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . August beschlossen : Beschwerde Generalstaatsanwaltschaft wird Beschluss Oberlandesgerichts 25 . Februar Ziff . aufgehoben . Antrag Beschwerdegegners gerichtliche Entscheidung Bescheid Generalstaatsanwaltschaft 21 . Dezember wird zurückgewiesen . Beschwerdegegner trägt Kosten Verfahrens . Beschwerde wendet Generalstaatsanwaltschaft Beschluss Oberlandesgerichts 25 . Februar Aufhebung Beschwerdegegner ergangener Vollstreckungsbescheide Vollstreckungsbehörde verpflichtet worden ist Beschwerdegegner Beachtung Rechtsauffassung Oberlandesgerichts Reihenfolge Vollstreckung neu bescheiden . angefochtenen Entscheidung liegt folgender Sachverhalt : vielfach auch Straftaten Zusammenhang Betäubungsmittelabhängigkeit stehen vorbestraften Beschwerdegegner wurde zunächst § Abs. Nr. zurückstellungsfähige Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Diebstahls Fällen Fällen Urteil Amtsgerichts 20 . Juni Az . vollstreckt . Zweidrittelverbüßung war 27 . Juni notiert . Seither verbüßt Beschwerdegegner § zurückstellungsfähige ursprünglich Bewährung ausgesetzte dann aber widerrufene fünfmonatige Gesamtfreiheitsstrafe Fahrens Fahrerlaubnis Fällen Urteil Amtsgerichts 14 . Juni Az . Js . Zweidrittelverbüßung ist 7 . Oktober Strafende 27 November notiert . anschließend sind Vollstreckung Landgericht Strafvollstreckungskammer Zurückstellung § widerrufenen Strafrests Urteil Landgerichts 6 . Januar Vollstreckung letzten Drittels zunächst Bewährung ausgesetzten dann aber widerrufenen ebenfalls gemäß § Abs. Nr. zurückstellungsfähigen Freiheitsstrafe Jahr Monaten Urteil Amtsgerichts 23 . August letzten Drittels Strafe oben genannten Urteil Amtsgerichts 20 . Juni notiert . Gesamtstrafende ist 11 . Mai berechnet . Beschwerdeführer hat 25 . Mai Änderung Vollstreckungsreihenfolge dahingehend beantragt zunächst Abs. zurückstellungsfähige Strafe Urteil Amtsgerichts 14 . Juni vollstrecken sei beabsichtige nächstmöglichen Zeitpunkt Antrag Zurückstellung Vollstreckung § stellen . Antrag hat Staatsanwaltschaft Bescheid 23 . Juni abgelehnt gerichtete Beschwerde hat Landgericht Strafvollstreckungskammer Einwendung § Abs. Beschluss 16 . September verworfen . sofortige Beschwerde ners hat Oberlandesgericht Beschluss aufgehoben Rechtsweg § eröffnet sei zunächst Generalstaatsanwaltschaft Vorschaltbeschwerde entscheiden habe . ergangenen Verwerfungsbescheid Generalstaatsanwaltschaft hat Beschwerdegegner Oberlandesgericht angerufen . Begründung Zurückstellung Strafe bereits Zeitpunkt möglich sei zurückstellungsfähige Strafe Dritteln verbüßt weitere Vollstreckung unterbrochen sei hob Oberlandesgericht Vollstreckungsbescheide verpflichtete Vollstreckungsbehörde Beschwerdegegner Beachtung Rechtsauffassung erneut bescheiden . Zugleich hat gemäß § Rechtsbeschwerde Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zugelassen . II . zulässige Rechtsbeschwerde Generalstaatsanwaltschaft hat Stellungnahme Generalbundesanwalts Sache Erfolg vgl. Beschluss 4 . August AR Veröffentlichung BGHSt bestimmt . wichtiger Grund gemäß § Abs. StVollstrO Abweichung Absatz Vorschrift geregelten Reihenfolge Vollstreckung gebietet liegt . Beschwerdegegner begehrte Umkehr Vollstreckungsreihenfolge kann frühere Zurückstellung Strafvollstreckung § Abs. erreicht werden . steht Fahrens Fahrerlaubnis Fällen ergangenen Gesamtfreiheitsstrafe Urteil Amtsgerichts 14 . Juni weitere zurückstellungsfähige Freiheitsstrafe vollstrecken ist vgl. § Abs. Nr. . stellungsentscheidung kommt erst Betracht § Abs. Satz Nr. Abs. Reststrafenaussetzung Strafen entschieden worden ist . 1 . allgemeiner Meinung darf Strafvollstreckung gemäß zurückgestellt werden Verurteilten schon Zeitpunkt Zurückstellungsentscheidung weitere Freiheitsstrafe vollstrecken ist mithin Widerrufsgrund § Abs. Nr. gegeben ist vgl. BGHSt f. ; Körner 6 . Aufl . § . Rdn . m.w . . Auffassung Oberlandesgerichts angefochtenen Beschluss Ergebnis ebenso NStZ-RR f. ; Kornprobst Nebenstrafrecht Rdn . stellt § Abs. Vollstreckung unterbrochene gemäß § zurückstellungsfähige Strafe Sinne § Abs. Nr. vollstreckende Strafe Zurückstellung weiteren Strafen § hindert Sinne auch OLG NStZ 223 ; KG Beschluss 3 . April ; Körner aaO § Rdn . . 23 . Strafrechtsänderungsgesetz 13 . April S. eingeführten Vorschrift § Abs. Satz Nr. ist Vollstreckung nacheinander vollstreckender zeitiger Freiheitsstrafen grundsätzlich Zweidrittelzeitpunkt unterbrechen . Regelung dient Zweck Reste Strafen einheitliche Entscheidung Aussetzung Bewährung ermöglichen vgl. Regierungsentwurf . 10/2720 S. ; Bericht Rechtsausschusses Bundestages . S. . insoweit eindeutigen Entscheidung Gesetzgebers scheidet zunächst angefochtenen Beschluss auch verkannt wird Beschwerdegegner vorrangig erstrebte vollständige Vorabvollstreckung zurückstellungsfähigen Strafe Änderung Vollstreckungsreihenfolge § Abs. StVollstrO zwingend . Abs. ermöglicht Unterbrechung ckung Zweidrittelzeitpunkt lediglich Zweck Vollstreckung weiterer Freiheitsstrafen . Vorschrift schafft hingegen Grundlage Strafvollstreckung Ermöglichung Therapie Zurückstellung Strafvollstreckung § unterbrechen . Hätte Gesetzgeber zuletzt genannte Möglichkeit eröffnen wollen so wäre ausdrückliche Regelung erforderlich gewesen . Verurteilter § Therapie unterzieht befindet mehr Strafvollzug . verdeutlicht Wortlaut § Abs. . wird Vollstreckung Strafe zurückgestellt Strafe mithin gerade vollstreckt . Dementsprechend gehört Therapiezeit Strafvollstreckung eigentlichen Sinne . Vielmehr ist § Strafe anzurechnen . Vollstreckungsunterbrechung § Abs. belässt jeweils betroffene Strafe weiterhin Stadium Vollstreckung . ist vollstreckende Sinne § Abs. Nr. . Unterbrechung stellt Gesetzgeber Vorliegen Voraussetzungen zwingend angeordnete Verfahrensmaßnahme vorweggenommene vgl. KG aaO prognostische Erwägungen Raum lässt . alleiniger Zweck ist weiterer Vollstreckung mindestens Strafe weiteren Verlauf einheitliche Entscheidung Aussetzung Reststrafen ermöglichen vgl. oben lit . . Vollstreckungsstadium dauert sämtlicher betroffener Strafen einheitlichen Entscheidung . Beendet wird Vollstreckung erst positiven Entscheidung § StGB Vorbehalt Legalbewährung Teil verzichtet wird vgl. StGB . Aufl . Rdn . vollständiger Vollstreckung jeweiligen Strafe . Auch Normzweck § Abs. spricht Zurückstellung Strafe erst Entscheidung Reststrafenaussetzung zurückstellungsfähigen Strafe ermöglichen . Abs. Nr. will verhindern erfolgreich therapierter Verurteilter Beendigung Therapie wieder Strafvollzug gelangt Behandlungserfolg wieder gefährdet werden könnte vgl. Kornprobst Rdn . . Gefahr ist betroffenen Fällen auszuschließen . folgt erster Linie Prognose Rahmen Reststrafenaussetzung § Abs. Satz allgemeinen Regelung § Abs. StGB Sucht Verurteilten bedingte Besonderheiten gelten ; namentlich kann Vorleben Verurteilten geringere Rolle spielen vgl. 3 . Aufl . § Rdn . . ; Rdn . . ; Körner aaO § Rdn . . . ist denkbar Prognose Begehung Straftaten Betäubungsmittelabhängigkeit Hinblick erfolgreich durchlaufene Therapie positiv ausfällt Legalbewährung betroffenen Täters Neigung auch unabhängig Drogensucht Straftaten begehen negativ beurteilen ist . Überdies sind Regel verschiedene Spruchkörper zuständig Reststrafenaussetzung § StGB gemäß zumeist Strafvollstreckungskammer ; Reststrafenaussetzung § gemäß § Abs. Satz Gericht ersten Rechtszuges so auch divergierende Entscheidungen besorgen sind . besteht mithin nur theoretische Risiko erfolgreich Therapierte § Abs. gerade verhindern will erneut Strafvollzug gelangt . analoge Anwendung § Abs. Blick Zurückstellung erfolgende Therapie so Schöfberger NStZ scheidet . ermangelt bereits erkennbar planwidrigen Regelungslücke . Schweigen Gesetzgebers kann nachvollziehbaren Ergebnissen vielmehr auch abgeleitet werden Fallgestaltungen hier beurteilenden Einheitlichkeit Entscheidung Reststrafenaussetzung Vorrang einräumt . 2 . weitere Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen ist erforderlich . Senat entscheidet gemäß § Abs. Satz FamFG Sache selbst . 3 . Oberlandesgericht vorgenommene Festsetzung Geschäftswerts unterliegt unanfechtbar § Abs. Satz KostO Aufhebung . Senat weist jedoch Fällen hier beurteilenden regelmäßig Mindestwert orientieren hat vgl. 6 . Aufl . § Rdn . 7 ; Schoreit KK 6 . Aufl . § Rdn . . Brause Jäger König