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1685 lines
14 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
1
.
Möglichkeit
"
Haushaltsuntreue
"
auch
zweckentsprechender
Subventionsgewährung
Verstoß
Vergaberichtlinien
.
2
.
Subventionsbetrug
gemeinnützigen
Verein
.
.
8
.
April
NAMEN
8
.
April
Strafsache
1
.
2
.
Untreue
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
.
8
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Z
Rechtsanwältin
Dr.
Verteidigerin
Angeklagten
Dr.
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
8
.
April
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagten
Z
Dr.
betrifft
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionen
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Z
Vorwurf
Untreue
Tateinheit
Betrug
Angeklagten
Dr.
Vorwurf
Untreue
Tateinheit
Beihilfe
Betrug
freigesprochen
.
Hiergegen
wenden
Revisionen
Staatsanwaltschaft
.
Beschwerdeführerin
rügt
Verletzung
materiellen
Rechts
beanstandet
Verfahren
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Verfahrensrüge
kommt
.
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
:
Rahmen
stattfindenden
Internationalen
Grünen
Woche
fand
20
.
Januar
Unterredung
Angeklagten
Z
damaliger
Minister
Ministeriums
Ernährung
Landwirtschaft
Forsten
Land
Angeklagten
Dr.
Leiter
Förderpolitik
zuständigen
Referates
war
Zeugen
damals
Sachbearbeiter
Referat
mitgliedern
Fördervereins
.
wurde
auch
Möglichkeit
Förderung
bäuerlichen
Anwesen
Familie
Z
betriebenen
Projekts
Holzbackofen
gesprochen
.
12
.
März
abgehaltenen
Vorstandssitzung
Fördervereins
veranlaßte
Angeklagte
Vorstandsmitglieder
Formularantrag
rung
Zuwendung
Landes
Richtlinie
Gewährung
Zuwendungen
Förderung
Entwicklung
ländlichen
Raums
14
.
Oktober
ELR-Richtlinie
blanko
auch
Angabe
Zeit
Ort
Antragstellung
unterschreiben
.
Ziel
Antrags
war
Unterstützung
Projekts
Holzbackofen
.
Sodann
beauftragte
Angeklagte
Dr.
Angeklagten
vorrangig
weiteren
Bearbeitung
trags
anzunehmen
.
ständigem
Kontakt
Angeklagten
Z
Vereinsvorstand
trug
Angeklagte
Dr.
Unterlagen
zusammen
genehmigte
22
.
April
vorzeitigen
Beginn
Maßnahme
Fördervereins
.
entsprechende
Schreiben
ließ
22
.
Januar
zurückdatieren
.
vollständiger
Ausfüllung
wurde
Förderantrag
zuständigen
Amt
Agrarordnung
zugeleitet
22
.
Mai
einging
.
fördernde
Maßnahme
war
Wiedereinrichtung
Betreibung
traditionell-dörflichen
Holzbackstube
integrierter
Landschaftspflege
angegeben
.
wurde
beantragt
Umbauarbeiten
Firma
Erwerb
Einbau
zweier
Backöfen
fördern
.
Antragsformular
enthielt
Hinweis
fördernden
Projekt
noch
begonnen
sein
durfte
.
Rückdatierung
Förderantrags
schriftlichen
Genehmigung
vorzeitigen
Beginn
Maßnahme
Fördervereins
erfolgte
Hinblick
Nr.
Verwaltungsvorschriften
§
Landeshaushaltsordnung
LHO
Landes
Zuwendungen
nur
Projekte
bewilligt
werden
dürfen
noch
begonnen
worden
sind
.
20
.
August
wurde
Verein
Zustimmung
Dr.
derung
zuständigen
Amt
Agrarordnung
Zuwendung
Höhe
488.768,00
DM
gewährt
.
2
.
Angeklagte
Angeklagte
Dr.
hat
Sache
eingelassen
.
hat
eingelassen
habe
21
.
Januar
Geheiß
Vereinsvorsitzenden
Ort
Datum
Antragsformular
eingetragen
folgenden
Tag
Mitarbeiter
Entwurf
Genehmigungsschreibens
tigen
Beginn
Fördervorhabens
entworfen
habe
Schreiben
Genehmigung
vorzeitigen
Maßnahmebeginn
unterschrieben
.
Einlassung
hat
Landgericht
Ergebnis
Beweisaufnahme
insbesondere
Zeugenaussagen
Sekretärin
Registratorin
widerlegt
erachtet
.
Landgericht
hat
Angeklagten
gleichwohl
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
auszuschließen
vermochte
alsbald
21
.
Januar
Angeklagte
Dr.
gang
Angeklagten
Z
erörterte
signalisierte
Entwurf
richtig
halte
vorzeitigen
Beginn
Vorhabens
mündlich
genehmige
S.
.
Ablauf
liege
dann
auch
Angeklagte
alsbald
storbenen
Vorsitzenden
Vereins
unterrichtete
S.
.
Verteidigungsverhalten
insbesondere
Angeklagten
Dr.
stünde
ausschließbare
Möglichkeit
hier
zugrunde
gelegten
Geschehensablauf
;
Angeklagte
Dr.
hielt
vermutlich
Änderung
Verteidigungsvorbringens
schädlich
risikoreich
S.
.
Hilfsweise
hat
Landgericht
Angeklagten
Ermangelung
Rechtsgründen
freigesprochen
.
rechtlichen
Voraussetzungen
Subventionsbetruges
hat
ebenfalls
verneint
.
II
.
Freispruch
tragenden
Erwägungen
halten
sachlichrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Spricht
Tatrichter
Angeklagten
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
so
ist
Revisionsgericht
hinzunehmen
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
Beurteilung
Revisionsgericht
unterliegt
insoweit
nur
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
dann
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
Rechtlich
beanstanden
sind
Beweiserwägungen
ferner
dann
erkennen
lassen
Gericht
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Überzeugungsbildung
gestellt
beachtet
hat
absolute
Gegenteil
denknotwendig
ausschließende
anzweifelbare
Gewißheit
erforderlich
ist
vielmehr
Lebenserfahrung
ausreichendes
Maß
Sicherheit
genügt
vernünftige
bloß
denktheoretische
Möglichkeiten
gegründete
Zweifel
zuläßt
.
.
;
vgl.
BGHSt
f.
;
§
Überzeugungsbildung
33
;
261
;
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
w.
.
Urteilsgründe
müssen
insbesondere
erkennen
lassen
Beweiswürdigung
tragfähigen
Grundlage
beruht
Gericht
gezogene
Schlußfolgerung
etwa
nur
Annahme
ist
bloße
Vermutung
erweist
NStZ-RR
.
Tatrichter
darf
entlastende
Angaben
Angeklagten
Richtigkeit
Unrichtigkeit
Beweise
gibt
unwiderlegt
hinnehmen
.
muß
vielmehr
Grundlage
gesamten
Beweisergebnisses
entscheiden
Angaben
geeignet
sind
Überzeugungsbildung
beeinflussen
vgl.
§
Einlassung
;
aaO
Rdn
.
w.
.
Zweifelssatz
gebietet
etwa
Angeklagten
Tatvarianten
unterstellen
Vorliegen
Beweisergebnis
konkreten
tatsächlichen
Anhaltspunkte
erbracht
hat
.
.
;
vgl.
2300
;
;
.
Anforderungen
genügt
angefochtene
Urteil
.
Erteilung
Landgericht
angenommenen
mündlichen
Genehmigung
enthalten
Urteilsgründe
konkreten
Anhaltspunkte
.
ist
Einlassung
Angeklagten
Dr.
erfaßt
schriftliche
Genehmigung
21
.
Januar
behauptet
hat
.
ist
aber
insoweit
fehlerfrei
gebildeten
Überzeugung
Landgerichts
gerade
erfolgt
.
Angeklagte
hat
schriftliche
Genehmigung
Bezugnahme
Anweisung
Ministers
Sekretärin
22
.
April
21
.
Januar
zurückdatieren
lassen
.
Landgericht
hat
Zusammenhang
selbst
ausgeführt
Erteilen
mündlichen
Genehmigung
sei
getroffenen
Feststellungen
außerordentlich
ungewöhnlich
auch
ministeriellen
Praxis
Regel
abweichende
Ausnahme
gewesen
S.
.
Noch
ungewöhnlicher
erscheint
mündliche
Genehmigung
Aktenvermerk
vorhanden
ist
Angeklagten
verpflichtet
gewesen
wären
erteilte
Genehmigung
Anlage
Aktenvermerks
aktenkundig
machen
S.
.
Auffallend
ist
auch
spätere
schriftliche
Genehmigung
nur
rückdatiert
ist
offenbare
Unrichtigkeiten
enthält
.
wird
Genehmigung
vorzeitigen
Maßnahmebeginn
Einsturzgefahr
Backhaus
gerechtfertigt
S.
tatsächlich
Sommer
alte
Backofen
verfallen
drohte
S.
neue
Backöfen
genutzten
Teil
Schweinestalls
eingebaut
werden
sollten
;
entsprechenden
-9-
ten
hatte
Firma
November
bereits
begonnen
S.
.
Gesamtheit
Auffälligkeiten
Widersprüche
setzt
Landgericht
hinreichend
.
Nachvollziehbare
Gründe
gebotenen
Schriftform
abgewichen
worden
sein
soll
sind
Urteil
entnehmen
.
Erteilung
Genehmigung
setzt
regelmäßig
zuvor
gestellten
Antrag
zumindest
aber
Absichtserklärung
entsprechenden
Vorhabens
anzunehmen
.
Genehmigung
soll
alsbald
21
.
Januar
erteilt
worden
sein
Vorstandsmitglieder
Vereins
haben
aber
Urteilsfeststellungen
auch
insoweit
Einlassung
Angeklagten
Dr.
erst
12
.
März
Förderantrag
blanko
unterschrieben
.
Vorstellungen
Einzelheiten
bezüglich
Umfangs
Anzahl
zuwendungsfähigen
Fördergegenstände
bestanden
Vorstandsmitgliedern
Zeitpunkt
S.
.
Vorstandsmitglieder
bereits
20
.
Januar
entsprechende
Willensbekundung
Verein
abgegeben
Bedeutung
Projekts
Verein
folgerichtig
Vereinsvorstand
zeitnah
erörtert
hätten
ergeben
Urteilsgründe
.
Gegenstand
Förderantrags
waren
Umbauarbeiten
Firma
Backstube
bestimmten
Gebäude
.
Arbeiten
wurde
29
November
begonnen
entsprechendes
Leistungsangebot
Schö
Familie
Angeklagten
Z
Hofbetrieb
bewirtschaftete
Tochter
Bruder
Angeklagten
angehörten
gerichtet
worden
war
.
Angebot
wurde
9
.
Dezember
schriftlich
angenommen
.
27
.
Januar
erteilte
Abschlagsrechnung
ca.
DM
wurde
Aufforderung
3
.
Februar
erneut
ausgestellt
Förderverein
gerichtet
Vorstand
eigenen
Auftrag
Firma
gesprochen
hatte
S.
.
Vorstandssitzung
12
.
März
wurde
beschlossen
Förderverein
gerichtete
Rechnung
bezahlen
.
anwesenden
Vorstandsmitgliedern
war
klar
Förderverein
Entscheidung
Rechtsposition
Vertragspartners
durchgeführten
Umbauarbeiten
Zahlungsverpflichtung
Bauunternehmer
eintrat
.
war
auch
beabsichtigt
S.
.
Urteil
verhält
ausreichend
Umstände
Arbeiten
anderen
Auftraggeber
Schö
teilweise
sogar
bereits
ausgeführt
waren
Förderverein
überhaupt
Genehmigung
vorzeitigen
Maßnahmebeginn
hätte
erteilt
werden
können
.
Urteilsgründe
setzen
auch
näher
Frage
überhaupt
schon
Vorfeld
dann
zunächst
noch
undetailliert
pauschal
gestellten
Förderantrags
Zustimmung
Ausnahme
haushaltsrechtlichen
Verbot
vorzeitigen
Vorhabensbeginns
erteilt
werden
kann
vielmehr
bereits
Genehmigung
vorzeitigen
Beginns
konkretere
Antragsunterlagen
vorausgesetzt
hätte
vgl.
.
.
Ebenso
wird
deutlich
Antrag
zivilrechtliche
Grundlage
Betrieb
Backöfen
Verein
etwa
Pachtvertrag
entnehmen
war
Maßgabe
Verwaltungsrechts
überhaupt
Zustimmung
Ausnahme
haushaltsrechtlichen
Verbot
vorzeitigen
Vorhabensbeginns
hätte
erteilt
werden
können
.
2
.
Landgericht
hat
Strafbarkeit
Angeklagten
§
§
StGB
rechtlichen
Gründen
auch
Fall
verneint
Genehmigung
vorzeitigen
Beginn
Projekts
erst
22
.
April
erteilt
worden
wäre
.
wird
zutreffend
erkannt
dann
Nr.
VV
§
LHO
Zuwendung
Ausnahmegenehmigung
hätte
bewilligt
werden
dürfen
nur
Projekte
gefördert
werden
dürfen
noch
begonnen
worden
sind
.
Verhalten
Angeklagten
hätte
jedoch
Nachteil
Haushalt
Landes
geführt
Geldmittel
haushaltsrechtlich
festgelegten
Zweck
entsprechend
eingesetzt
worden
seien
Einsatz
öffentlichen
Mittel
erzielte
Gegenleistung
gleichwertig
gewesen
sei
.
Erwägungen
greifen
kurz
.
Zwar
begründet
Verstoß
haushaltsrechtliche
Vorschriften
Vermögensnachteil
vgl.
BGHSt
;
StGB
§
Abs.
Nachteil
S.
;
StGB
26
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
auch
Mitteleinsatz
Landgericht
hier
angenommen
vorgegebenen
Zwecken
entspricht
Einsatz
öffentlicher
Mittel
erzielte
Gegenleistung
gleichwertig
ist
kann
Vermögensnachteil
somit
auch
Haushaltsuntreue
gegeben
sein
.
Abgesehen
hier
ersichtlich
vorliegenden
Fall
Haushaltsüberziehung
wirtschaftlich
gewichtige
Kreditaufnahme
erforderlich
wird
kommt
dann
Betracht
Dispositionsfähigkeit
Haushaltgesetzgebers
schwerwiegender
Weise
beeinträchtigt
wird
Mittelaufwand
insbesondere
politischen
Gestaltungsbefugnis
beschnitten
wird
aaO
.
haushaltsrechtliche
Regelung
grundsätzlich
nur
begonnene
Projekte
Subventionen
fördern
stützt
Gestaltungsfreiheit
öffentlichen
.
kann
so
Vergabe
Haushaltsmitteln
unbeeinflußt
vorherigen
möglicherweise
wirtschaftlich
riskanten
Einsatz
Mitteln
Subventionsantragsteller
Subventionswürdigkeit
Projekts
insbesondere
auch
Vergleich
anderen
förderungswürdigen
Projekten
Berücksichtigung
Gesamtheit
Verfügung
stehenden
Fördermittel
sachlich
prüfen
.
Grundsatz
Förderung
lediglich
begonnener
Projekte
kommt
nur
formelle
auch
materielle
Bedeutung
.
materiellen
Voraussetzungen
Leistung
Subvention
erfüllt
hat
Anspruch
;
nahe
Handeln
gesetzgeberischen
Motiv
sonst
kommt
ist
Bedeutung
.
Wird
zuständige
staatliche
Stelle
Täuschung
veranlaßt
Wahrheit
bestehenden
Anspruch
erfüllen
so
wird
Staatskasse
Höhe
unberechtigten
Leistung
geschädigt
vgl.
BGHSt
f.
;
f.
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
Vermögensnachteil
könnte
Sachlage
allenfalls
dann
verneint
werden
Förderverein
fraglos
Ausnahmegenehmigung
vorherigen
Beginn
fördernden
Projekt
erteilen
Subventionsmittel
zweifelsfrei
gewähren
gewesen
wären
.
hier
festgestellten
konkreten
Vorlauf
verstand
aber
etwa
selbst
;
vielmehr
hätte
insbesondere
Erteilung
Ausnahmegenehmigung
eher
fernliegend
angesehen
werden
müssen
.
Vorliegend
kommt
Nachteilszufügung
Verringerung
zweckgebundener
Mittel
vollständige
Zweckerreichung
Betracht
vgl.
BGHSt
.
gewährten
Subvention
sollte
Haushaltsvollzug
erlassenen
Verwaltungsvorschrift
weiterer
wirtschaftspolitischer
Zweck
verfolgt
werden
.
Nur
allgemeinen
Subventionszweck
übereinstimmende
Vorhaben
sollen
gefördert
werden
Subventionsempfänger
noch
begonnen
hat
größtmögliche
Nachfrage
Wirtschaftsgütern
erzielen
.
Zweck
könnte
verfehlt
worden
sein
Angeklagte
neue
Backöfen
bereits
Spende
Förderverein
eingeworben
hatte
.
Schließlich
ist
Schaden
Vermögensnachteil
auch
etwa
Verteidigung
meint
verneinen
Zuwendungsbescheid
später
widerrufen
worden
ist
.
Gewährung
Subvention
Zurückforderung
können
unterschiedliche
Voraussetzungen
gegeben
sein
.
Zurückforderung
kann
ganz
anderen
legalen
Motiven
hier
etwa
entstandene
Arbeitsplätze
gefährdet
werden
sollten
vgl.
S.
ursprünglich
bestehenden
Anspruchs
Subventionsgewährung
unterbleiben
.
3
.
Letztlich
ist
auch
Erwägung
Landgerichts
tragfähig
Strafbarkeit
Subventionsbetrugs
§
StGB
komme
Betracht
Förderverein
Betrieb
Unternehmen
angesehen
werden
könne
.
Betrieb
Unternehmen
ist
nur
vorübergehende
Zusammenfassung
Personen
Einsatz
Sachmitteln
gewissem
räumlichen
Zusammenhang
Leitung
Erreichung
bestimmten
stets
wirtschaftlichen
Zweckes
verstehen
.
rechtliche
Form
Absicht
Gewinnerzielung
kommt
vgl.
Tiedemann
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
§
Rdn
.
8)
.
Auch
eingetragener
Verein
Förderverein
kann
Betrieb
nehmen
sein
.
Sofern
Förderverein
Projekt
Wiedereinrichtung
Betreibung
traditionell-dörflichen
Holzbackstube
integrierter
Landschaftspflege
tatsächlich
betrieben
hat
sprechen
könnte
Vorstandssitzung
12
.
März
Vertrag
Bauunternehmer
eingetreten
wurde
S.
ist
Strafbarkeit
§
StGB
vornherein
ausgeschlossen
.
Sollte
Förderverein
überhaupt
beabsichtigt
gehabt
haben
Projekt
betreiben
sollte
Betreibergesellschaft
Familie
Z
erfolgen
sprechen
könnte
Angeklagte
Vorstandssitzung
11
.
September
erklärte
Z
werde
Projekt
Schaubäckerei
Waldpflege
übernehmen
S.
Ehefrau
Tochter
Angeklagten
noch
Jahre
GmbH
gründeten
Projekt
übernahm
S.
kommt
Strafbarkeit
anderen
Gesichtspunkt
Betracht
.
§
StGB
kann
auch
anwendbar
sein
nur
Betriebe
Unternehmen
bestimmte
Subvention
Einzelfall
fingiertes
Unternehmen
erschlichen
wird
vgl.
aaO
Rdn
.
;
aaO
§
Rdn
.
w.
.
Brause