Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja StGB § 1 . Möglichkeit " Haushaltsuntreue " auch zweckentsprechender Subventionsgewährung Verstoß Vergaberichtlinien . 2 . Subventionsbetrug gemeinnützigen Verein . . 8 . April NAMEN 8 . April Strafsache 1 . 2 . Untreue u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 7 . 8 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Z Rechtsanwältin Dr. Verteidigerin Angeklagten Dr. Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle 8 . April Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 22 . Februar Feststellungen aufgehoben Angeklagten Z Dr. betrifft . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionen andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Z Vorwurf Untreue Tateinheit Betrug Angeklagten Dr. Vorwurf Untreue Tateinheit Beihilfe Betrug freigesprochen . Hiergegen wenden Revisionen Staatsanwaltschaft . Beschwerdeführerin rügt Verletzung materiellen Rechts beanstandet Verfahren . Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg . Verfahrensrüge kommt . 1 . Landgericht hat festgestellt : Rahmen stattfindenden Internationalen Grünen Woche fand 20 . Januar Unterredung Angeklagten Z damaliger Minister Ministeriums Ernährung Landwirtschaft Forsten Land Angeklagten Dr. Leiter Förderpolitik zuständigen Referates war Zeugen damals Sachbearbeiter Referat mitgliedern Fördervereins . wurde auch Möglichkeit Förderung bäuerlichen Anwesen Familie Z betriebenen Projekts Holzbackofen gesprochen . 12 . März abgehaltenen Vorstandssitzung Fördervereins veranlaßte Angeklagte Vorstandsmitglieder Formularantrag rung Zuwendung Landes Richtlinie Gewährung Zuwendungen Förderung Entwicklung ländlichen Raums 14 . Oktober ELR-Richtlinie blanko auch Angabe Zeit Ort Antragstellung unterschreiben . Ziel Antrags war Unterstützung Projekts Holzbackofen . Sodann beauftragte Angeklagte Dr. Angeklagten vorrangig weiteren Bearbeitung trags anzunehmen . ständigem Kontakt Angeklagten Z Vereinsvorstand trug Angeklagte Dr. Unterlagen zusammen genehmigte 22 . April vorzeitigen Beginn Maßnahme Fördervereins . entsprechende Schreiben ließ 22 . Januar zurückdatieren . vollständiger Ausfüllung wurde Förderantrag zuständigen Amt Agrarordnung zugeleitet 22 . Mai einging . fördernde Maßnahme war Wiedereinrichtung Betreibung traditionell-dörflichen Holzbackstube integrierter Landschaftspflege angegeben . wurde beantragt Umbauarbeiten Firma Erwerb Einbau zweier Backöfen fördern . Antragsformular enthielt Hinweis fördernden Projekt noch begonnen sein durfte . Rückdatierung Förderantrags schriftlichen Genehmigung vorzeitigen Beginn Maßnahme Fördervereins erfolgte Hinblick Nr. Verwaltungsvorschriften § Landeshaushaltsordnung LHO Landes Zuwendungen nur Projekte bewilligt werden dürfen noch begonnen worden sind . 20 . August wurde Verein Zustimmung Dr. derung zuständigen Amt Agrarordnung Zuwendung Höhe 488.768,00 DM gewährt . 2 . Angeklagte Angeklagte Dr. hat Sache eingelassen . hat eingelassen habe 21 . Januar Geheiß Vereinsvorsitzenden Ort Datum Antragsformular eingetragen folgenden Tag Mitarbeiter Entwurf Genehmigungsschreibens tigen Beginn Fördervorhabens entworfen habe Schreiben Genehmigung vorzeitigen Maßnahmebeginn unterschrieben . Einlassung hat Landgericht Ergebnis Beweisaufnahme insbesondere Zeugenaussagen Sekretärin Registratorin widerlegt erachtet . Landgericht hat Angeklagten gleichwohl tatsächlichen Gründen freigesprochen auszuschließen vermochte alsbald 21 . Januar Angeklagte Dr. gang Angeklagten Z erörterte signalisierte Entwurf richtig halte vorzeitigen Beginn Vorhabens mündlich genehmige S. . Ablauf liege dann auch Angeklagte alsbald storbenen Vorsitzenden Vereins unterrichtete S. . Verteidigungsverhalten insbesondere Angeklagten Dr. stünde ausschließbare Möglichkeit hier zugrunde gelegten Geschehensablauf ; Angeklagte Dr. hielt vermutlich Änderung Verteidigungsvorbringens schädlich risikoreich S. . Hilfsweise hat Landgericht Angeklagten Ermangelung Rechtsgründen freigesprochen . rechtlichen Voraussetzungen Subventionsbetruges hat ebenfalls verneint . II . Freispruch tragenden Erwägungen halten sachlichrechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Spricht Tatrichter Angeklagten Zweifel Täterschaft überwinden vermag so ist Revisionsgericht hinzunehmen Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . Beurteilung Revisionsgericht unterliegt insoweit nur Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . ist dann Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . Rechtlich beanstanden sind Beweiserwägungen ferner dann erkennen lassen Gericht überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt beachtet hat absolute Gegenteil denknotwendig ausschließende anzweifelbare Gewißheit erforderlich ist vielmehr Lebenserfahrung ausreichendes Maß Sicherheit genügt vernünftige bloß denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel zuläßt . . ; vgl. BGHSt f. ; § Überzeugungsbildung 33 ; 261 ; KK . Aufl . § Rdn . . w. . Urteilsgründe müssen insbesondere erkennen lassen Beweiswürdigung tragfähigen Grundlage beruht Gericht gezogene Schlußfolgerung etwa nur Annahme ist bloße Vermutung erweist NStZ-RR . Tatrichter darf entlastende Angaben Angeklagten Richtigkeit Unrichtigkeit Beweise gibt unwiderlegt hinnehmen . muß vielmehr Grundlage gesamten Beweisergebnisses entscheiden Angaben geeignet sind Überzeugungsbildung beeinflussen vgl. § Einlassung ; aaO Rdn . w. . Zweifelssatz gebietet etwa Angeklagten Tatvarianten unterstellen Vorliegen Beweisergebnis konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat . . ; vgl. 2300 ; ; . Anforderungen genügt angefochtene Urteil . Erteilung Landgericht angenommenen mündlichen Genehmigung enthalten Urteilsgründe konkreten Anhaltspunkte . ist Einlassung Angeklagten Dr. erfaßt schriftliche Genehmigung 21 . Januar behauptet hat . ist aber insoweit fehlerfrei gebildeten Überzeugung Landgerichts gerade erfolgt . Angeklagte hat schriftliche Genehmigung Bezugnahme Anweisung Ministers Sekretärin 22 . April 21 . Januar zurückdatieren lassen . Landgericht hat Zusammenhang selbst ausgeführt Erteilen mündlichen Genehmigung sei getroffenen Feststellungen außerordentlich ungewöhnlich auch ministeriellen Praxis Regel abweichende Ausnahme gewesen S. . Noch ungewöhnlicher erscheint mündliche Genehmigung Aktenvermerk vorhanden ist Angeklagten verpflichtet gewesen wären erteilte Genehmigung Anlage Aktenvermerks aktenkundig machen S. . Auffallend ist auch spätere schriftliche Genehmigung nur rückdatiert ist offenbare Unrichtigkeiten enthält . wird Genehmigung vorzeitigen Maßnahmebeginn Einsturzgefahr Backhaus gerechtfertigt S. tatsächlich Sommer alte Backofen verfallen drohte S. neue Backöfen genutzten Teil Schweinestalls eingebaut werden sollten ; entsprechenden -9- ten hatte Firma November bereits begonnen S. . Gesamtheit Auffälligkeiten Widersprüche setzt Landgericht hinreichend . Nachvollziehbare Gründe gebotenen Schriftform abgewichen worden sein soll sind Urteil entnehmen . Erteilung Genehmigung setzt regelmäßig zuvor gestellten Antrag zumindest aber Absichtserklärung entsprechenden Vorhabens anzunehmen . Genehmigung soll alsbald 21 . Januar erteilt worden sein Vorstandsmitglieder Vereins haben aber Urteilsfeststellungen auch insoweit Einlassung Angeklagten Dr. erst 12 . März Förderantrag blanko unterschrieben . Vorstellungen Einzelheiten bezüglich Umfangs Anzahl zuwendungsfähigen Fördergegenstände bestanden Vorstandsmitgliedern Zeitpunkt S. . Vorstandsmitglieder bereits 20 . Januar entsprechende Willensbekundung Verein abgegeben Bedeutung Projekts Verein folgerichtig Vereinsvorstand zeitnah erörtert hätten ergeben Urteilsgründe . Gegenstand Förderantrags waren Umbauarbeiten Firma Backstube bestimmten Gebäude . Arbeiten wurde 29 November begonnen entsprechendes Leistungsangebot Schö Familie Angeklagten Z Hofbetrieb bewirtschaftete Tochter Bruder Angeklagten angehörten gerichtet worden war . Angebot wurde 9 . Dezember schriftlich angenommen . 27 . Januar erteilte Abschlagsrechnung ca. DM wurde Aufforderung 3 . Februar erneut ausgestellt Förderverein gerichtet Vorstand eigenen Auftrag Firma gesprochen hatte S. . Vorstandssitzung 12 . März wurde beschlossen Förderverein gerichtete Rechnung bezahlen . anwesenden Vorstandsmitgliedern war klar Förderverein Entscheidung Rechtsposition Vertragspartners durchgeführten Umbauarbeiten Zahlungsverpflichtung Bauunternehmer eintrat . war auch beabsichtigt S. . Urteil verhält ausreichend Umstände Arbeiten anderen Auftraggeber Schö teilweise sogar bereits ausgeführt waren Förderverein überhaupt Genehmigung vorzeitigen Maßnahmebeginn hätte erteilt werden können . Urteilsgründe setzen auch näher Frage überhaupt schon Vorfeld dann zunächst noch undetailliert pauschal gestellten Förderantrags Zustimmung Ausnahme haushaltsrechtlichen Verbot vorzeitigen Vorhabensbeginns erteilt werden kann vielmehr bereits Genehmigung vorzeitigen Beginns konkretere Antragsunterlagen vorausgesetzt hätte vgl. . . Ebenso wird deutlich Antrag zivilrechtliche Grundlage Betrieb Backöfen Verein etwa Pachtvertrag entnehmen war Maßgabe Verwaltungsrechts überhaupt Zustimmung Ausnahme haushaltsrechtlichen Verbot vorzeitigen Vorhabensbeginns hätte erteilt werden können . 2 . Landgericht hat Strafbarkeit Angeklagten § § StGB rechtlichen Gründen auch Fall verneint Genehmigung vorzeitigen Beginn Projekts erst 22 . April erteilt worden wäre . wird zutreffend erkannt dann Nr. VV § LHO Zuwendung Ausnahmegenehmigung hätte bewilligt werden dürfen nur Projekte gefördert werden dürfen noch begonnen worden sind . Verhalten Angeklagten hätte jedoch Nachteil Haushalt Landes geführt Geldmittel haushaltsrechtlich festgelegten Zweck entsprechend eingesetzt worden seien Einsatz öffentlichen Mittel erzielte Gegenleistung gleichwertig gewesen sei . Erwägungen greifen kurz . Zwar begründet Verstoß haushaltsrechtliche Vorschriften Vermögensnachteil vgl. BGHSt ; StGB § Abs. Nachteil S. ; StGB 26 . Aufl . § Rdn . ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . auch Mitteleinsatz Landgericht hier angenommen vorgegebenen Zwecken entspricht Einsatz öffentlicher Mittel erzielte Gegenleistung gleichwertig ist kann Vermögensnachteil somit auch Haushaltsuntreue gegeben sein . Abgesehen hier ersichtlich vorliegenden Fall Haushaltsüberziehung wirtschaftlich gewichtige Kreditaufnahme erforderlich wird kommt dann Betracht Dispositionsfähigkeit Haushaltgesetzgebers schwerwiegender Weise beeinträchtigt wird Mittelaufwand insbesondere politischen Gestaltungsbefugnis beschnitten wird aaO . haushaltsrechtliche Regelung grundsätzlich nur begonnene Projekte Subventionen fördern stützt Gestaltungsfreiheit öffentlichen . kann so Vergabe Haushaltsmitteln unbeeinflußt vorherigen möglicherweise wirtschaftlich riskanten Einsatz Mitteln Subventionsantragsteller Subventionswürdigkeit Projekts insbesondere auch Vergleich anderen förderungswürdigen Projekten Berücksichtigung Gesamtheit Verfügung stehenden Fördermittel sachlich prüfen . Grundsatz Förderung lediglich begonnener Projekte kommt nur formelle auch materielle Bedeutung . materiellen Voraussetzungen Leistung Subvention erfüllt hat Anspruch ; nahe Handeln gesetzgeberischen Motiv sonst kommt ist Bedeutung . Wird zuständige staatliche Stelle Täuschung veranlaßt Wahrheit bestehenden Anspruch erfüllen so wird Staatskasse Höhe unberechtigten Leistung geschädigt vgl. BGHSt f. ; f. ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . Vermögensnachteil könnte Sachlage allenfalls dann verneint werden Förderverein fraglos Ausnahmegenehmigung vorherigen Beginn fördernden Projekt erteilen Subventionsmittel zweifelsfrei gewähren gewesen wären . hier festgestellten konkreten Vorlauf verstand aber etwa selbst ; vielmehr hätte insbesondere Erteilung Ausnahmegenehmigung eher fernliegend angesehen werden müssen . Vorliegend kommt Nachteilszufügung Verringerung zweckgebundener Mittel vollständige Zweckerreichung Betracht vgl. BGHSt . gewährten Subvention sollte Haushaltsvollzug erlassenen Verwaltungsvorschrift weiterer wirtschaftspolitischer Zweck verfolgt werden . Nur allgemeinen Subventionszweck übereinstimmende Vorhaben sollen gefördert werden Subventionsempfänger noch begonnen hat größtmögliche Nachfrage Wirtschaftsgütern erzielen . Zweck könnte verfehlt worden sein Angeklagte neue Backöfen bereits Spende Förderverein eingeworben hatte . Schließlich ist Schaden Vermögensnachteil auch etwa Verteidigung meint verneinen Zuwendungsbescheid später widerrufen worden ist . Gewährung Subvention Zurückforderung können unterschiedliche Voraussetzungen gegeben sein . Zurückforderung kann ganz anderen legalen Motiven hier etwa entstandene Arbeitsplätze gefährdet werden sollten vgl. S. ursprünglich bestehenden Anspruchs Subventionsgewährung unterbleiben . 3 . Letztlich ist auch Erwägung Landgerichts tragfähig Strafbarkeit Subventionsbetrugs § StGB komme Betracht Förderverein Betrieb Unternehmen angesehen werden könne . Betrieb Unternehmen ist nur vorübergehende Zusammenfassung Personen Einsatz Sachmitteln gewissem räumlichen Zusammenhang Leitung Erreichung bestimmten stets wirtschaftlichen Zweckes verstehen . rechtliche Form Absicht Gewinnerzielung kommt vgl. Tiedemann 11 . Aufl . § Rdn . f. ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . § Rdn . 8) . Auch eingetragener Verein Förderverein kann Betrieb nehmen sein . Sofern Förderverein Projekt Wiedereinrichtung Betreibung traditionell-dörflichen Holzbackstube integrierter Landschaftspflege tatsächlich betrieben hat sprechen könnte Vorstandssitzung 12 . März Vertrag Bauunternehmer eingetreten wurde S. ist Strafbarkeit § StGB vornherein ausgeschlossen . Sollte Förderverein überhaupt beabsichtigt gehabt haben Projekt betreiben sollte Betreibergesellschaft Familie Z erfolgen sprechen könnte Angeklagte Vorstandssitzung 11 . September erklärte Z werde Projekt Schaubäckerei Waldpflege übernehmen S. Ehefrau Tochter Angeklagten noch Jahre GmbH gründeten Projekt übernahm S. kommt Strafbarkeit anderen Gesichtspunkt Betracht . § StGB kann auch anwendbar sein nur Betriebe Unternehmen bestimmte Subvention Einzelfall fingiertes Unternehmen erschlichen wird vgl. aaO Rdn . ; aaO § Rdn . w. . Brause