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1750 lines
16 KiB

NAMEN
6
.
September
Strafsache
sexueller
Nötigung
ECLI
:
:
BGH:2018:060918U4STR87.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Grund
Verhandlung
30
.
August
Sitzung
6
.
September
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Sost-Scheible
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Dr.
Feilcke
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Generalbundesanwalts
Verhandlung
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Verhandlung
Vertreter
Nebenklägers
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
Revisionen
Angeklagten
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Urteil
Landgerichts
Dessau-Roßlau
4
.
August
werden
verworfen
.
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Revisionen
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
wird
abgesehen
Angeklagten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
aufzuerlegen
Abs.
;
hat
jedoch
insoweit
Adhäsionsverfahren
entstandenen
besonderen
Kosten
Adhäsionsklägern
Rechtsmittelverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Nebenkläger
tragen
jeweils
Kosten
Rechtsmittel
.
Revisionsverfahren
entstandenen
gerichtlichen
Auslagen
tragen
Staatskasse
Nebenkläger
je
Hälfte
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
sexueller
Nötigung
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
Vorwurf
tatmehrheitlich
begangenen
Mordes
hat
Angeklagte
freigesprochen
.
Urteil
haben
Angeklagte
Ungunsten
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Revision
eingelegt
.
Angeklagte
wendet
Verurteilung
Sachrüge
.
Staatsanwaltschaft
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
vertreten
wird
Nebenkläger
greifen
Urteil
jeweils
ebenfalls
Sachrüge
Angeklagte
Vorwurf
Mordes
freigesprochen
worden
ist
.
Rechtsmittel
bleiben
Erfolg
.
Landgericht
hat
Revisionsverfahren
Bezug
Beschwerdeführerin
Interesse
folgende
Feststellungen
Wertungen
getroffen
:
1
.
Mitangeklagte
forderte
Angeklagte
damalige
Lebensgefährtin
Unzufriedenheit
Sexualleben
beliebige
fremde
Frau
anzusprechen
Vorwand
Haus
locken
zweiten
Obergeschoss
Wohnung
bewohnten
dort
gemeinsam
erforderlichenfalls
gewaltsam
sexuelle
Handlungen
vorzunehmen
.
Angeklagte
Hintergrund
entsprechender
Äußerungen
Mitangeklagten
befürchtete
werde
Fall
Weigerung
Gewalt
anwenden
trennen
kam
Aufforderung
.
11
.
Mai
Uhr
spiegelte
chinesischen
Studentin
Rückweg
Joggen
Tatortnähe
liegenden
Wohnung
befand
wahrheitswidrig
benötige
Hilfe
Transport
Kartons
Haus
.
gab
verstehen
helfen
wollen
folgte
Angeklagten
Hauseingangstür
.
Noch
Hauseingang
bemächtigte
Mitangeklagte
Geschädigten
schlug
versuchte
Angeklagten
entsprechende
Aufforderung
unterstützt
Seil
fesseln
Gegenwehr
Opfers
jedoch
ebenso
scheiterte
Vorhaben
schon
Treppenhaus
Analverkehr
auszuführen
.
zerrte
Mitangeklagte
Tatopfer
leer
stehende
Wohnung
ersten
Obergeschoss
Hauses
;
Angeklagte
folgte
entsprechend
Anweisungen
Mitnahme
Kleidungsstücken
Opfers
.
Dort
führte
Mitangeklagte
Schlägen
Tatopfer
Oralund
Vaginalverkehr
.
Angeklagte
beobachtete
Geschehen
leuchtete
Geheiß
Mitangeklagten
u.a.
Taschenlampenfunktion
Mobiltelefons
.
Angeklagte
beabsichtigt
sexuellen
Handlungen
beteiligen
wurde
sodann
Mitangeklagten
entkleidet
;
ergriff
Hand
Tatopfers
führte
Finger
Angeklagten
.
Angeklagte
kurzzeitig
gemeinsame
Wohnung
zweiten
Obergeschoss
entfernt
hatte
duschen
Kinder
kümmern
kehrte
Mitangeklagten
Zeitpunkt
vollständig
bekleidet
Treppenhaus
saß
.
befragte
sodann
Vorgaben
Mitangeklagten
noch
Tatwohnung
befindliche
Opfer
Zeitpunkt
sichtbaren
schweren
Verletzungen
aufwies
persönlichen
Verhältnissen
u.a.
Freunde
Polizei
rufen
würden
.
Fragen
Angeklagte
Hilfe
Übersetzungsfunktion
Mobiltelefons
übersetzte
beantwortete
Tatopfer
Nicken
Schütteln
Kopfes
.
Anschließend
erklärte
Mitangeklagte
werde
Zigarette
aufrauchen
Tatopfer
gehen
lassen
.
Tatsächlich
entschloss
Zeitpunkt
Tötung
Geschädigten
Entdeckung
Sexualstraftat
verhindern
.
Unkenntnis
Entschlusses
begab
Angeklagte
Wohnung
zweiten
Obergeschoss
.
ging
Mitangeklagte
Opfer
Erklärung
entsprechend
Weiteres
gehen
lassen
würde
.
brachte
Mitangeklagte
Tatopfer
Tatwohnung
ersten
Obergeschoss
Abwesenheit
Angeklagten
massive
Gewalteinwirkung
Tode
verbarg
Leiche
Mülltonne
Keller
.
rief
Angeklagte
Wohnung
ersten
Obergeschoss
.
dort
mehr
befand
nahm
zunächst
Mitangeklagte
habe
Tatopfer
angekündigt
gehen
lassen
.
Uhr
12
.
Mai
setzte
Angeklagte
Tat
Kenntnis
.
Anschluss
unterstützte
Angeklagte
Mitangeklagten
Aufforderung
Transport
Leiche
Ablageort
Hinterhaus
.
2
.
Landgericht
hat
Angeklagte
sexueller
Nötigung
verurteilt
jedoch
Vorwurf
gemeinschaftlich
Mitangeklagten
begangenen
Mordes
Verdeckung
Straftat
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Tötungsvorsatz
hat
festzustellen
vermocht
.
widerlegenden
Einlassung
sei
Angeklagte
Mitangeklagten
vorgenommenen
Tötung
anwesend
;
habe
erst
Kenntnis
erlangt
Mitangeklagte
später
Tat
berichtet
habe
.
Revision
Angeklagten
Revision
Angeklagten
hat
Sache
Erfolg
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
hat
Angeklagte
sexueller
Nötigung
verurteilt
worden
ist
noch
Rechtsfolgenausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
ergeben
.
Angeklagten
Hauptverhandlung
vorgetragenen
Angriffe
Strafausspruch
zeigen
Rechtsfehler
.
1
.
Landgericht
hat
Verhängung
Jugendstrafe
Angeklagte
§
Abs.
Schwere
Schuld
gestützt
objektiv
hohen
Unrechtsgehalt
begangenen
Tat
auch
Berücksichtigung
Lebenslauf
Persönlichkeit
liegenden
Besonderheiten
erhebliche
Maß
subjektiven
Vorwerfbarkeit
Blick
genommen
.
insoweit
vorgenommene
Wertung
Landgerichts
ist
beanstanden
.
2
.
Entsprechendes
gilt
Darlegungen
Jugendkammer
Höhe
Strafe
begründet
hat
.
Landgericht
hat
insbesondere
verkannt
auch
allein
Schwere
Schuld
begründeten
Verhängung
Jugendstrafe
erzieherische
Gesichtspunkte
Strafbemessung
maßgebend
allein
ausschlaggebend
sind
.
.
;
vgl.
nur
Urteile
23
.
April
NStZ-RR
;
31
.
August
.
Gesichtspunkte
stehen
Regel
miteinander
Einklang
charakterliche
Haltung
Tat
Ausdruck
kommende
Persönlichkeitsbild
nur
Erziehungsbedürfnis
auch
Bewertung
Schuld
Bedeutung
sind
Urteile
23
.
Oktober
;
4
.
August
NStZ
.
ist
besorgen
Strafkammer
verkannt
Hintergrund
festgestellten
Tatbildes
Angeklagten
geleisteten
Tatbeiträge
Sexualdelikt
Gesichtspunkt
gerechten
Schuldausgleichs
großes
Gewicht
beigemessen
hat
.
II
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Auch
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
bleiben
erfolglos
.
Freispruch
Angeklagten
Vorwurf
Beteiligung
Tötungsdelikt
ist
rechtsfehlerfrei
begründet
.
Auch
Fahrlässigkeitsvorwurf
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
.
1
.
Revisionsgericht
muss
grundsätzlich
hinnehmen
Tatrichter
Angeklagten
freispricht
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
obliegt
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
.
Schlussfolgerungen
brauchen
zwingend
sein
;
genügt
möglich
sind
.
.
;
vgl.
Urteil
12
.
Februar
-9-
NStZ-RR
.
kommt
Revisionsgericht
angefallene
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
Vielmehr
hat
tatrichterliche
Überzeugungsbildung
selbst
dann
hinzunehmen
andere
Beurteilung
näher
gelegen
hätte
überzeugender
gewesen
wäre
vgl.
Urteil
24
.
März
NStZ-RR
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
beschränkt
allein
Tatrichter
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlich-rechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
1
.
Februar
NStZ-RR
.
Urteil
muss
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
geeignet
sind
Entscheidung
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
beeinflussen
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
Urteilsgründen
muss
ferner
ergeben
einzelnen
Beweisergebnisse
nur
isoliert
gewertet
umfassende
Gesamtwürdigung
eingestellt
wurden
vgl.
Urteil
1
.
Februar
aaO
.
2
.
Gemessen
ist
Beweiswürdigung
Landgerichts
Beteiligung
Angeklagten
Tötungsdelikt
festzustellen
vermocht
hat
Rechtsgründen
beanstanden
.
Ermangelung
Tatzeugen
Schweigens
Mitangeklagten
Hauptverhandlung
Ermittlungsverfahren
hatte
erhobenen
Tatvorwürfe
bestritten
hat
Landgericht
Recht
Bewertung
Behauptung
Angeklagten
Mitangeklagte
habe
Vergewaltigung
Befragung
Tatopfers
mitgeteilt
werde
noch
Zigarette
aufrauchen
Tatopfer
dann
gehen
lassen
habe
geglaubt
sei
Wohnung
zweiten
Obergeschoss
gegangen
sei
also
Tötungshandlungen
anwesend
gewesen
noch
habe
Kenntnis
gehabt
Mittelpunkt
beweiswürdigenden
Erwägungen
gestellt
.
Blick
Angeklagte
erhobenen
Vorwurf
Beteiligung
Tötungsverbrechen
hatte
Landgericht
erörtern
Einlassung
widerlegen
war
also
letztlich
Beweisergebnis
tragfähige
bloße
Vermutungen
hinausgehende
Grundlage
Annahme
bot
Angeklagte
habe
vorsätzlich
Mittäterin
Gehilfin
Tötung
Verdeckung
vorhergehenden
Sexualstraftat
beteiligt
vorwerfbarer
Weise
Erkenntnis
verschlossen
Mitangeklagte
werde
Tatopfer
töten
.
hat
Strafkammer
folgenden
Erwägungen
verneint
:
Objektive
Anhaltspunkte
Anwesenheit
Angeklagten
Tötungsdelikt
hätten
Spurenlage
ergeben
.
gemeinsamer
vornherein
gefasster
Tatentschluss
Angeklagten
Tötung
Nebenklägerin
sei
festzustellen
.
ergebe
schon
gemeinsamen
Vorhaben
Tatopfer
notfalls
gewaltsam
sexuellen
Handlungen
veranlassen
.
gelte
insbesondere
Berücksichtigung
eigenen
Vorerfahrungen
Angeklagten
sexuellen
Übergriffen
Mitangeklagten
Stiefvaters
Fall
weiter
gehende
Gewaltanwendung
angeschlossen
habe
.
Mitangeklagten
veranlassten
Fragestellungen
Tatopfer
ergäben
tragfähigen
Anhaltspunkte
später
gefassten
gemeinsamen
Tatentschluss
.
Angeklagte
habe
Befragung
Opfer
unwiderlegbar
Verletzungen
bemerkt
beabsichtigten
tödlichen
Ausgang
Geschehens
hätten
schließen
lassen
;
Opfer
habe
Fragen
adäquat
reagieren
können
.
Selbst
Art
Fragestellung
sei
Angeklagte
ausreichender
Grund
gewesen
Ankündigung
Mitangeklagten
werde
Tatopfer
Kürze
gehen
lassen
misstrauen
Tötung
ernsthaft
Betracht
ziehen
.
Auch
insoweit
seien
Gewalterfahrungen
Angeklagten
Zusammenhang
selbst
erlittenem
sexuellen
Missbrauch
Stiefvater
auch
Mitangeklagten
berücksichtigen
.
gerichtete
direkte
Lebensbedrohungen
Fall
Gestalt
Vorhaltens
Pistole
habe
zuvor
nie
Tat
umzusetzen
versucht
.
zuletzt
selbstunsicher-vermeidenden
Persönlichkeitsstruktur
Einfluss
Augen
Problemen
verschließe
unangenehme
Dinge
vollständig
habe
Gewaltanwendung
Sexualstraftat
angewandte
Gewalt
hinausgehen
werde
aufgedrängt
noch
sei
vorhersehbar
gewesen
.
Tatopfer
Tatausführung
geschrien
Angeklagte
Kenntnis
Tötungsgeschehen
erlangt
habe
habe
feststellen
lassen
.
komme
auch
Unterlassungstäterschaft
Angeklagten
Betracht
Beteiligung
lebensgefährlichen
Misshandlungen
Tatopfers
Zusammenhang
Sexualstraftat
Pflicht
Abwendung
anschließenden
Tötung
getroffen
habe
.
bloße
Teilnahme
vorausgehenden
sexuellen
Misshandlung
stelle
Bestärkung
Mitangeklagten
Bezug
Tötung
Opfers
auch
Gefahrerhöhung
.
Auch
Beihilfe
Angeklagten
Tat
Mitangeklagten
sei
verneinen
.
habe
Tötung
erst
Tat
erfahren
bereits
eingetretenem
Taterfolg
Hilfe
Beseitigung
Leiche
Tat
fördernden
Beitrag
mehr
leisten
können
.
Erwägungen
beruhen
tragfähigen
Grundlage
.
Unrecht
sieht
Revision
Staatsanwaltschaft
Erörterungsmangel
Landgericht
näher
Charakter
Angeklagten
Stiefvater
Mitangeklagten
erlittenen
Misshandlungen
befasst
hat
.
Strafkammer
hat
Jahre
zurückliegenden
Missbrauchshandlungen
Stiefvater
Feststellungen
Person
Angeklagten
erörtert
auch
hoher
Dominanz
Drohungen
körperlichen
Übergriffen
Mitangeklagten
geprägten
Partnerschaftsbeziehung
beschäftigt
.
Angeklagte
Hintergrund
eigenen
Erfahrungen
Gewaltbereitschaft
Mitangeklagten
Vergangenheit
gleichwohl
Anlass
hatte
anzunehmen
werde
konkreten
Situation
Äußersten
gehen
Opfer
Anschluss
Sexualstraftat
töten
stellt
mögliche
Schlussfolgerung
Landgerichts
.
lässt
Rechtsfehler
umso
weniger
erkennen
Angeklagte
Feststellungen
Grund
Persönlichkeitsstörung
Augen
Problemen
verschloss
unangenehme
Dinge
vollständig
ausblendete
.
Besondere
Umstände
insoweit
eingehendere
Erörterung
erforderlich
gemacht
hätten
ergeben
angegriffenen
Urteil
.
Aufklärungsrüge
ist
erhoben
.
Lücke
Beweiswürdigung
liegt
Auffassung
Beschwerdeführer
Zusammenhang
auch
Landgericht
Blick
möglichen
Ausführung
Sexualstraftat
gemeinsam
Mitangeklagten
gefassten
Plan
anschließenden
Tötung
ausdrücklich
erörtert
hat
festgestellt
sexuelle
Gewalt
bislang
immer
nur
innerfamiliär
Angeklagte
gerichtet
hatte
Tatopfer
vorliegenden
Fall
hingegen
fremde
Person
war
Angeklagte
schon
erhöhten
Entdeckungsrisikos
Tötung
Verdeckung
Sexualdelikts
möglich
hielt
zumindest
hätte
möglich
halten
müssen
.
Einwand
verkennt
zunächst
Landgericht
gemeinsamen
Tatplan
nur
Bezug
Sexualdelikt
festgestellt
erst
Anschluss
Tat
erfolgten
Mitangeklagten
Einschätzung
Entdeckungsrisikos
initiierten
Befragung
Tatopfers
Lebensumständen
tragfähig
begründet
hat
.
nachfolgenden
Tatzeitraum
angeht
kommt
Tatopfer
Angeklagte
Zweck
Unterstützung
Mitangeklagten
Befragung
erste
Obergeschoss
zurückgekehrt
war
unwiderlegt
adäquaten
Reaktionen
Lage
war
sichtbaren
Spuren
Gewaltanwendung
aufwies
Angeklagte
Grund
Persönlichkeitsstruktur
Problembewusstsein
Blick
möglichen
Fortgang
Geschehens
entwickelte
.
Beschwerdeführer
wenden
Landgericht
Befragung
Tatopfers
Bezug
subjektive
Tatseite
unterschiedliche
Schlussfolgerungen
gezogen
hat
zeigen
ebenfalls
Rechtsfehler
.
Landgericht
Inhalt
Fragen
einerseits
Beleg
Zeitpunkt
gefassten
Entschluss
Mitangeklagten
herangezogen
hat
Opfer
Verdeckung
vorausgegangenen
Sexualdelikts
töten
ist
genommen
naheliegende
jedenfalls
mögliche
Revisionsgericht
hinzunehmende
Erwägung
.
ebenso
hig
erweist
andererseits
aber
auch
Erwägung
Strafkammer
dominanten
Einfluss
Mitangeklagten
stehende
Angeklagte
habe
dependenten
Persönlichkeitsstruktur
Äußerung
werde
Tatopfer
gehen
lassen
kritiklos
geglaubt
Kenntnis
Tatbegehung
hatte
.
Einwände
Beschwerdeführer
erschöpfen
insoweit
letztlich
eigenen
Schlussfolgerungen
Stelle
möglichen
Schlüsse
Strafkammer
setzen
.
lassen
ferner
unberücksichtigt
Einlassung
Angeklagten
übrige
Beweisaufnahme
Punkten
Bestätigung
gefunden
hat
.
gilt
beispielsweise
Ergebnis
Auswertung
Chat-Verkehrs
Zeugin
Wunsch
Mitangeklagten
weiteren
Sexualpartnerin
betreffend
Aussage
Zeugin
Übereinstimmung
Ergebnis
Auswertung
Videoaufnahmen
Hereinlocken
Tatopfers
Haus
bekundet
hat
Auswertung
Mobiltelefons
Angeklagten
Nutzung
Übersetzungsfunktion
chinesische
Sprache
Befragung
Tatopfers
.
Fehlens
objektiver
Beweisanzeichen
unmittelbare
Tatbeteiligung
Angeklagten
hat
Landgericht
auch
ferner
liegende
Indizien
Aussagekraft
subjektive
Tatseite
unerörtert
gelassen
.
So
wird
Urteilsgründen
etwa
ausdrücklich
erwogen
Ergebnis
Schallpegelmessung
lautes
Rufen
ersten
Etage
zweiten
Obergeschoss
Hauses
Angeklagte
Einlassung
Tötungsgeschehens
aufhielt
hörbar
gewesen
wäre
.
Strafkammer
hat
aber
möglichen
Schreien
Tatopfers
Tötungsgeschehens
Feststellungen
treffen
vermocht
.
Schließlich
entnimmt
Senat
Zusammenhang
Urteilsgründe
auch
erforderliche
Gesamtwürdigung
Indizien
Betracht
kommenden
rechtlichen
Gesichtspunkten
.
Landgericht
Kenntnis
Angeklagten
Tötung
Opfers
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
hat
kommt
Prüfung
unechten
Unterlassungsdelikts
angestellten
genommen
bedenklichen
Erwägungen
Strafkammer
möglichen
Garantenstellung
Angeklagten
Ingerenz
§
Abs.
StGB
Ergebnis
.
Auffassung
Revision
Nebenkläger
hat
Landgericht
auch
mögliche
Strafbarkeit
Angeklagten
fahrlässiger
Tötung
Blick
gehabt
.
zusammenfassenden
Erwägung
Angeklagte
sei
Anwendung
Maßes
Gewalt
dasjenige
Begehung
Sexualstraftat
hinausging
vorhersehbar
gewesen
entnimmt
Senat
Berücksichtigung
Gesamtzusammenhangs
Urteilsgründe
Landgericht
jedenfalls
Blick
Persönlichkeitsstruktur
subjektiven
Vorhersehbarkeit
Erfolgseintritts
überzeugen
vermocht
hat
.
Entsprechendes
gilt
subjektive
Tatseite
Strafbarkeit
Aussetzung
Todesfolge
gemäß
§
Abs.
StGB
vgl.
SSW-StGB/Momsen
3
.
Aufl
.
.
sexueller
Nötigung
Todesfolge
Sinne
§
StGB
vgl.
aaO
§
.
.
Revision
Staatsanwaltschaft
auch
Rechtsmittel
Nebenkläger
erfolglos
geblieben
sind
haben
Nebenkläger
Revisionsgebühr
auch
Hälfte
gerichtlichen
Auslagen
tragen
.
Rechtsmittel
verursachten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
hat
allein
Staatskasse
tragen
Urteile
28
.
Oktober
;
30
November
NStZ-RR
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
ist
Urlaub
gehindert
unterschreiben
.
Franke
Sost-Scheible
Quentin
Feilcke