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277 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
25
.
März
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
März
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
14
.
Oktober
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
Einbeziehung
Strafe
rechtskräftigen
Vorverurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
nur
Strafausspruch
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
23
.
Februar
u.a.
ausgeführt
:
"
Revision
Angeklagten
hat
teilweise
Erfolg
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
Angeklagten
strafschärfend
Last
gelegt
planmäßig
berechnend
vorgegangen
sei
.
habe
Tat
bereits
geraume
Zeit
zuvor
vorbereitet
Esszimmer
Wohnung
unbemerkt
Bettlaken
Tisch
Kopfkissen
legte
S.
.
Vorwurf
Tat
langer
Hand
vorbereitet
haben
ist
nur
berechtigt
Angeklagte
vornherein
beabsichtigte
Ehefrau
vergewaltigen
.
Feststellungen
tragen
Annahme
.
Angeklagte
hat
Ehefrau
ablehnte
früheren
Fällen
gewalttätig
werden
S.
versucht
Druck
setzen
.
bedrängte
Sticheleien
schüttete
Parfümflaschen
S.
.
ähnlichen
Verhaltensweisen
hatte
Tat
stets
Einlenken
freiwillige
Hingabe
Ehefrau
erreicht
S.
.
Gunsten
ist
auszugehen
auch
vorliegenden
Fall
Erfolg
gerechnet
hat
folglich
Vorbereitungen
Annahme
getroffen
hat
Ehefrau
werde
schließlich
einverständlichen
sexuellen
Kontakt
bereit
sein
.
"
stimmt
Senat
bemerkt
ergänzend
:
Hinblick
festgestellten
gewichtigen
Strafmilderungsgründe
insbesondere
Ehefrau
Angeklagten
Tat
wieder
zugewandt
hatte
einvernehmlichen
sexuellen
Handlungen
kam
hätte
Landgericht
Strafrahmenwahl
auch
erörtern
müssen
Vorliegen
besonders
schweren
§
Abs.
StGB
verneinen
Strafzumessung
Normalstrafrahmen
§
Abs.
StGB
zugrundezulegen
ist
vgl.
NStZ
;
558
;
.
VRi'inBGH
Dr.
ist
urlaubsbedingt
ortsabwesend
verhindert
unterschreiben
.