BESCHLUSS 25 . März Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . März gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 14 . Oktober Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung Einbeziehung Strafe rechtskräftigen Vorverurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat nur Strafausspruch Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 23 . Februar u.a. ausgeführt : " Revision Angeklagten hat teilweise Erfolg . Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand . Landgericht hat Angeklagten strafschärfend Last gelegt planmäßig berechnend vorgegangen sei . habe Tat bereits geraume Zeit zuvor vorbereitet Esszimmer Wohnung unbemerkt Bettlaken Tisch Kopfkissen legte S. . Vorwurf Tat langer Hand vorbereitet haben ist nur berechtigt Angeklagte vornherein beabsichtigte Ehefrau vergewaltigen . Feststellungen tragen Annahme . Angeklagte hat Ehefrau ablehnte früheren Fällen gewalttätig werden S. versucht Druck setzen . bedrängte Sticheleien schüttete Parfümflaschen S. . ähnlichen Verhaltensweisen hatte Tat stets Einlenken freiwillige Hingabe Ehefrau erreicht S. . Gunsten ist auszugehen auch vorliegenden Fall Erfolg gerechnet hat folglich Vorbereitungen Annahme getroffen hat Ehefrau werde schließlich einverständlichen sexuellen Kontakt bereit sein . " stimmt Senat bemerkt ergänzend : Hinblick festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe insbesondere Ehefrau Angeklagten Tat wieder zugewandt hatte einvernehmlichen sexuellen Handlungen kam hätte Landgericht Strafrahmenwahl auch erörtern müssen Vorliegen besonders schweren § Abs. StGB verneinen Strafzumessung Normalstrafrahmen § Abs. StGB zugrundezulegen ist vgl. NStZ ; 558 ; . VRi'inBGH Dr. ist urlaubsbedingt ortsabwesend verhindert unterschreiben .