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5.6 KiB

BESCHLUSS
29
.
Juni
Strafsache
Raubes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
29
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
.
Juni
Angeklagten
betrifft
Schuldspruch
geändert
tateinheitliche
Verurteilung
versuchten
Betrugs
entfällt
;
Strafausspruch
Feststellung
Absehen
Verfallsanordnung
Wert
Erlangen
jeweils
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Raubes
Tateinheit
versuchtem
Betrug
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Zugleich
hat
festgestellt
entgegenstehender
Ansprüche
Verletzten
Verfall
erkannt
worden
ist
Wert
Erlangten
Euro
beträgt
.
Hiergegen
wendet
Verfahrensbeanstandung
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verfahrensrüge
Verletzung
§
Verwertung
ordnungsgemäß
Hauptverhandlung
eingeführten
Urteils
Landgerichts
17
November
geltend
gemacht
wird
dringt
.
Revision
beanstandet
zwar
Recht
mitangeklagten
Bruder
Angeklagten
ergangene
Urteil
Landgerichts
17
November
Wege
Selbstleseverfahrens
Gegenstand
Hauptverhandlung
gemacht
worden
ist
Vorsitzende
Feststellung
getroffen
hat
auch
Berufsrichter
Wortlaut
Urkunde
Kenntnis
genommen
haben
vgl.
Beschlüsse
30
.
September
;
28
.
Januar
§
Abs.
Selbstleseverfahren
;
22
.
Dezember
.
revisionsgerichtliche
Prüfung
Senat
ist
Protokoll
ursprünglichen
Fassung
maßgebend
.
Landgericht
durchgeführte
Protokollberichtigung
entspricht
verfahrensmäßiger
noch
sachlicher
Hinsicht
Anforderungen
Große
Senat
Strafsachen
Bundesgerichtshofs
Entscheidung
Rügeverkümmerung
Beschluss
23
.
April
BGHSt
.
.
wirksame
Berichtigung
Hauptverhandlungsprotokolls
entwickelt
hat
.
Verfahrensfehler
beruht
Urteil
jedoch
Landgericht
Feststellungen
einschlägigen
Vortaten
ten
Verlesung
Angeklagten
ergangenen
Urteils
Amtsgerichts
10
.
September
getroffen
hat
.
Lediglich
Darstellung
Gegenstands
Vorverurteilung
hat
Strafkammer
auch
Urteilsgründen
wiedergegebenen
Passagen
Urteil
17
November
Bruder
Angeklagten
verwiesen
.
Verständnis
Urteils
sind
Passagen
indes
erforderlich
übrigen
Urteilsausführungen
sachlich-rechtliche
Prüfung
Urteils
hinreichenden
Weise
erkennen
lassen
Taten
Urteil
Amtsgerichts
10
.
September
Grunde
lagen
.
So
ist
Urteilsgründen
entnehmen
Angeklagte
Begehung
neu
abgeurteilten
Tat
vergleichbaren
Rip-Deals
verurteilt
wurde
erster
Linie
Fahrer
fungierende
Angeklagte
Bandenmitgliedern
gehört
hatte
anderen
Tatbeteiligten
übereingekommen
war
Erwerb
begehrten
Gelder
notfalls
Gewalt
anzuwenden
Betrug
scheitern
sollte
.
2
.
materiell-rechtliche
Prüfung
angefochtenen
Urteils
Sachrüge
hin
führt
Änderung
Schuldspruchs
Aufhebung
verhängten
Freiheitsstrafe
Feststellung
§
Abs.
.
Verurteilung
auch
tateinheitlich
begangenen
versuchten
Betrugs
hält
rechtlichen
Prüfung
stand
.
Feststellungen
war
Tattag
Treffen
verabredet
vorausgegangenen
Absprachen
Geschädigte
Euro
übergeben
Gegenzug
vermeintlich
Schweizer
Franken
erhalten
sollte
.
Angeklagte
verabredeten
Ort
erschienen
Fahrzeug
Geschädigten
eingestiegen
war
packte
Bündel
oben
unten
jeweils
echten
Schweizer-Franken-Schein
versehen
war
Übrigen
aber
Falschgeld
enthielt
.
Geschädigte
entnahm
seinerseits
Brusttasche
Briefumschlag
Euro
wollte
nunmehr
Schweizer
Franken
bitten
zählen
.
packte
Angeklagte
festem
schmerzhaftem
Griff
Umschlag
haltende
Hand
Geschädigten
hielt
kurzzeitig
entriss
dann
Umschlag
Geschädigten
leichte
Kratzwunde
Handrücken
zufügte
.
Anschließend
floh
Angeklagte
Beute
.
Feststellungen
tragen
Verurteilung
Angeklagten
Raubes
Tateinheit
Körperverletzung
§
Abs.
§
Abs.
StGB
aber
Schuldspruch
auch
tateinheitlich
begangenen
versuchten
Betrugs
.
Angeklagte
vornherein
gewaltsame
Wegnahme
Geldes
vorhatte
zunächst
nur
irrtumsbedingte
Übergabe
Geldes
anstrebte
erst
Scheitern
Vorhabens
Umschlag
Gewalt
bringen
ist
Sachverhaltsschilderung
Strafkammer
entnehmen
.
Vorfeld
Treffens
Tattag
entfalteten
vielfältigen
Täuschungshandlungen
handelt
schließlich
lediglich
bloße
Vorbereitungshandlungen
Strafbarkeit
versuchten
Betrugs
begründen
vermögen
.
Da
auszuschließen
ist
noch
weiter
gehende
tatsächliche
Feststellungen
Tatgeschehen
getroffen
werden
können
ändert
Senat
Schuldspruch
lässt
tateinheitliche
Verurteilung
versuchten
Betrugs
entfallen
.
Änderung
Schuldspruchs
hat
Aufhebung
verhängten
Freiheitsstrafe
Folge
.
Strafkammer
ausdrücklich
strafschärfend
rücksichtigt
hat
Angeklagte
tateinheitlich
auch
versuchten
Betrugs
strafbar
gemacht
habe
kann
Senat
erforderlichen
Sicherheit
ausschließen
fehlerhafte
Schuldspruch
Strafzumessung
engeren
Sinne
Nachteil
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
Feststellung
§
Abs.
Absehen
Anordnung
Wertersatzverfalls
Wert
Erlangten
kann
Bestand
haben
.
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Regelung
§
Abs.
StGB
Rahmen
§
Abs.
treffenden
Entscheidung
beachten
ist
vgl.
Urteil
28
.
Oktober
.
m.w
.
.
Wird
Anwendung
§
Abs.
StGB
teilweise
Anordnung
Verfalls
abgesehen
hat
Folge
Urteilsformel
allein
bezeichnende
Vermögensgegenstand
Geldbetrag
Staat
Vorliegen
Voraussetzungen
111i
Abs.
unmittelbar
Zahlungsanspruch
erwirbt
Erlangten
Wert
zurückbleibt
Urteil
28
.
Oktober
aaO
.
.
.
Strafkammer
hat
hier
fern
liegenden
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
erkennbar
geprüft
.
hätte
nähere
Feststellungen
wirtschaftlichen
Verhältnissen
Angeklagten
treffen
Frage
auseinandersetzen
müssen
Wert
Erlangten
noch
Vermögen
Angeklagten
vorhanden
ist
.
Roggenbuck
RiBGH
Dr.
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Bender