BESCHLUSS 29 . Juni Strafsache Raubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 29 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 . Juni Angeklagten betrifft Schuldspruch geändert tateinheitliche Verurteilung versuchten Betrugs entfällt ; Strafausspruch Feststellung Absehen Verfallsanordnung Wert Erlangen jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Raubes Tateinheit versuchtem Betrug Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Zugleich hat festgestellt entgegenstehender Ansprüche Verletzten Verfall erkannt worden ist Wert Erlangten Euro beträgt . Hiergegen wendet Verfahrensbeanstandung Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verfahrensrüge Verletzung § Verwertung ordnungsgemäß Hauptverhandlung eingeführten Urteils Landgerichts 17 November geltend gemacht wird dringt . Revision beanstandet zwar Recht mitangeklagten Bruder Angeklagten ergangene Urteil Landgerichts 17 November Wege Selbstleseverfahrens Gegenstand Hauptverhandlung gemacht worden ist Vorsitzende Feststellung getroffen hat auch Berufsrichter Wortlaut Urkunde Kenntnis genommen haben vgl. Beschlüsse 30 . September ; 28 . Januar § Abs. Selbstleseverfahren ; 22 . Dezember . revisionsgerichtliche Prüfung Senat ist Protokoll ursprünglichen Fassung maßgebend . Landgericht durchgeführte Protokollberichtigung entspricht verfahrensmäßiger noch sachlicher Hinsicht Anforderungen Große Senat Strafsachen Bundesgerichtshofs Entscheidung Rügeverkümmerung Beschluss 23 . April BGHSt . . wirksame Berichtigung Hauptverhandlungsprotokolls entwickelt hat . Verfahrensfehler beruht Urteil jedoch Landgericht Feststellungen einschlägigen Vortaten ten Verlesung Angeklagten ergangenen Urteils Amtsgerichts 10 . September getroffen hat . Lediglich Darstellung Gegenstands Vorverurteilung hat Strafkammer auch Urteilsgründen wiedergegebenen Passagen Urteil 17 November Bruder Angeklagten verwiesen . Verständnis Urteils sind Passagen indes erforderlich übrigen Urteilsausführungen sachlich-rechtliche Prüfung Urteils hinreichenden Weise erkennen lassen Taten Urteil Amtsgerichts 10 . September Grunde lagen . So ist Urteilsgründen entnehmen Angeklagte Begehung neu abgeurteilten Tat vergleichbaren Rip-Deals verurteilt wurde erster Linie Fahrer fungierende Angeklagte Bandenmitgliedern gehört hatte anderen Tatbeteiligten übereingekommen war Erwerb begehrten Gelder notfalls Gewalt anzuwenden Betrug scheitern sollte . 2 . materiell-rechtliche Prüfung angefochtenen Urteils Sachrüge hin führt Änderung Schuldspruchs Aufhebung verhängten Freiheitsstrafe Feststellung § Abs. . Verurteilung auch tateinheitlich begangenen versuchten Betrugs hält rechtlichen Prüfung stand . Feststellungen war Tattag Treffen verabredet vorausgegangenen Absprachen Geschädigte Euro übergeben Gegenzug vermeintlich Schweizer Franken erhalten sollte . Angeklagte verabredeten Ort erschienen Fahrzeug Geschädigten eingestiegen war packte Bündel oben unten jeweils echten Schweizer-Franken-Schein versehen war Übrigen aber Falschgeld enthielt . Geschädigte entnahm seinerseits Brusttasche Briefumschlag Euro wollte nunmehr Schweizer Franken bitten zählen . packte Angeklagte festem schmerzhaftem Griff Umschlag haltende Hand Geschädigten hielt kurzzeitig entriss dann Umschlag Geschädigten leichte Kratzwunde Handrücken zufügte . Anschließend floh Angeklagte Beute . Feststellungen tragen Verurteilung Angeklagten Raubes Tateinheit Körperverletzung § Abs. § Abs. StGB aber Schuldspruch auch tateinheitlich begangenen versuchten Betrugs . Angeklagte vornherein gewaltsame Wegnahme Geldes vorhatte zunächst nur irrtumsbedingte Übergabe Geldes anstrebte erst Scheitern Vorhabens Umschlag Gewalt bringen ist Sachverhaltsschilderung Strafkammer entnehmen . Vorfeld Treffens Tattag entfalteten vielfältigen Täuschungshandlungen handelt schließlich lediglich bloße Vorbereitungshandlungen Strafbarkeit versuchten Betrugs begründen vermögen . Da auszuschließen ist noch weiter gehende tatsächliche Feststellungen Tatgeschehen getroffen werden können ändert Senat Schuldspruch lässt tateinheitliche Verurteilung versuchten Betrugs entfallen . Änderung Schuldspruchs hat Aufhebung verhängten Freiheitsstrafe Folge . Strafkammer ausdrücklich strafschärfend rücksichtigt hat Angeklagte tateinheitlich auch versuchten Betrugs strafbar gemacht habe kann Senat erforderlichen Sicherheit ausschließen fehlerhafte Schuldspruch Strafzumessung engeren Sinne Nachteil Angeklagten ausgewirkt hat . Feststellung § Abs. Absehen Anordnung Wertersatzverfalls Wert Erlangten kann Bestand haben . entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Regelung § Abs. StGB Rahmen § Abs. treffenden Entscheidung beachten ist vgl. Urteil 28 . Oktober . m.w . . Wird Anwendung § Abs. StGB teilweise Anordnung Verfalls abgesehen hat Folge Urteilsformel allein bezeichnende Vermögensgegenstand Geldbetrag Staat Vorliegen Voraussetzungen 111i Abs. unmittelbar Zahlungsanspruch erwirbt Erlangten Wert zurückbleibt Urteil 28 . Oktober aaO . . . Strafkammer hat hier fern liegenden Voraussetzungen § Abs. StGB erkennbar geprüft . hätte nähere Feststellungen wirtschaftlichen Verhältnissen Angeklagten treffen Frage auseinandersetzen müssen Wert Erlangten noch Vermögen Angeklagten vorhanden ist . Roggenbuck RiBGH Dr. befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Bender