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547 lines
4.3 KiB

BESCHLUSS
StR
5
.
Februar
Strafsache
Brandstiftung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
5
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
16
Juli
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
gemeinschädlichen
Sachbeschädigung
Fällen
vorsätzlichen
Brandstiftung
schuldig
befunden
Einbeziehung
zweier
Urteile
Amtsgerichts
Einheitsjugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
Verfahren
beanstandet
Verletzung
sachlichen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Strafausspruch
Verfahrensrüge
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Revision
hat
Erfolg
Schuldspruch
richtet
.
Insoweit
nimmt
Senat
Bezug
Ausführungen
2
.
3
.
.
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
14
.
Januar
auch
weitere
Vorbringen
Schriftsatz
Verteidigers
2
.
Februar
durchdringt
.
2
.
kann
Strafausspruch
bestehen
bleiben
.
Insoweit
macht
Revision
Erfolg
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
.
V.m
.
geltend
.
Rüge
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
Grunde
:
Angeklagte
war
hier
einbezogene
Urteil
Amtsgerichts
18
.
März
u.a.
gemeinschaftlich
Mitangeklagten
vorliegenden
Verfahrens
11
.
Januar
begangener
gefährlicher
Körperverletzung
Bewährung
ausgesetzten
Einheitsjugendstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
worden
.
Tat
war
Mittäter
betrifft
Abtrennung
fahrens
Amtsgericht
Übernahme
Landgericht
Gegenstand
Verfahren
u.a.
Angeklagten
gemeinsamer
Verhandlung
Entscheidung
verbundenen
Verfahrens
.
Hauptverhandlungstermin
3
Juli
beurlaubte
Jugendkammer
Angeklagten
Mitangeklagten
Verteidiger
gemäß
§
Dauer
Vernehmungen
Zeugen
"
ausschließlich
Tat
vernommen
werden
soll(t)en
"
ausdrücklich
auch
Zeugin
S.
.
verließen
Angeklagten
Verteidiger
Saal
.
angefochtenen
Urteil
hat
Landgericht
Bemessung
Jugendstrafe
erheblichen
Erziehungsbedarf
Angeklagten
erster
Linie
brutalen
Art
Weise
Vorgehens
Tat
11
.
Januar
begründet
ausdrücklich
auch
strafschärfend
gewertet
Angeklagte
selbst
Anwesenheit
Tatzeugen
"
u.a.
Frau
Hausrechtsinhaberin
betreffenden
Apotheke
"
Handeln
stören
ließ
.
Anwesenheit
Zeugin
Tat
war
einbezogenen
Urteil
Amtsgerichts
18
.
März
erwähnt
.
Erfolg
macht
Revision
geltend
Abwesenheit
Angeklagten
Verteidigers
Urteil
belegt
Umstände
erörtert
worden
sind
Angeklagten
betrafen
Voraussetzungen
Beurlaubung
§
Satz
vorlagen
.
Vorschrift
besteht
Möglichkeit
Beurlaubung
nur
einzelne
Teile
Verhandlung
beurlaubende
Angeklagte
Verteidiger
betroffen
sind
.
trifft
nur
auszuschließen
ist
Abwesenheit
Angeklagten
behandelten
Umstände
auch
nur
mittelbar
erhobenen
Vorwürfe
berühren
.
Auch
Verhandlungsteil
nur
Ausspruch
Rechtsfolge
Angeklagten
Bedeutung
ist
wird
betroffen
Gmel
.
Aufl
.
Rdn
.
4
;
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
Rdn
.
12
;
.
.
.
war
Beurlaubung
Antrags
Verteidigers
Angeklagten
unstatthaft
.
folgt
bereits
Wesen
Einbeziehung
früheren
Urteils
§
Abs.
Satz
.
Zwar
sind
Schuldspruch
früheren
Urteils
tragenden
Feststellungen
einbeziehende
Gericht
grundsätzlich
bindend
ist
auch
vollständige
teilweise
Wiederholung
Beweisaufnahme
Umstände
Gegenstand
früheren
Verfahrens
gewesen
sind
grundsätzlich
ausgeschlossen
vgl.
13
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
schließt
ergänzende
Feststellungen
früheren
Verfahren
getroffenen
Widerspruch
stehen
.
Übrigen
ist
einbeziehende
Gericht
Rechtsfolgenausspruchs
Feststellungen
früheren
Urteil
gebunden
hat
zusammenfassender
eigenständiger
Würdigung
früheren
Urteil
festgestellten
neuen
Straftaten
Straftaten
gerecht
werdende
Rechtsfolge
erkennen
vgl.
.
m
.
.
Schon
war
Angeklagte
Beweisaufnahme
Umständen
gefährlichen
Körperverletzung
11
.
Januar
Sinne
§
Satz
StPO
betroffen
"
.
Auch
Verfahren
insoweit
unmittelbar
nur
noch
Mitangeklagten
richtete
mussten
auch
Angeklagte
Verteidiger
Gelegenheit
haben
Beweisaufnahme
Tat
verfolgen
Umständen
einheitlich
entscheidende
Straffrage
auch
Bezug
Tat
Bedeutung
sein
konnten
äußern
.
machte
Anwesenheit
Verhandlungsteils
zwingend
erforderlich
.
absolute
Revisionsgrund
§
Nr.
zwingt
Aufhebung
Strafausspruchs
.
ist
Schuldspruch
Verfahrensfehler
offenkundig
betroffen
;
angefochtene
Urteil
hat
Schuldspruch
Bestand
Möglichkeit
Teilaufhebung
Kuckein
Rdn
.
m.w
.
.
RiBGH
Dr.
ist
Krankheit
gehindert
unterschreiben