BESCHLUSS StR 5 . Februar Strafsache Brandstiftung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 5 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 16 Juli Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten gemeinschädlichen Sachbeschädigung Fällen vorsätzlichen Brandstiftung schuldig befunden Einbeziehung zweier Urteile Amtsgerichts Einheitsjugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Strafausspruch Verfahrensrüge Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Revision hat Erfolg Schuldspruch richtet . Insoweit nimmt Senat Bezug Ausführungen 2 . 3 . . Antragsschrift Generalbundesanwalts 14 . Januar auch weitere Vorbringen Schriftsatz Verteidigers 2 . Februar durchdringt . 2 . kann Strafausspruch bestehen bleiben . Insoweit macht Revision Erfolg absoluten Revisionsgrund § Nr. . V.m . geltend . Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen Grunde : Angeklagte war hier einbezogene Urteil Amtsgerichts 18 . März u.a. gemeinschaftlich Mitangeklagten vorliegenden Verfahrens 11 . Januar begangener gefährlicher Körperverletzung Bewährung ausgesetzten Einheitsjugendstrafe Jahr Monaten verurteilt worden . Tat war Mittäter betrifft Abtrennung fahrens Amtsgericht Übernahme Landgericht Gegenstand Verfahren u.a. Angeklagten gemeinsamer Verhandlung Entscheidung verbundenen Verfahrens . Hauptverhandlungstermin 3 Juli beurlaubte Jugendkammer Angeklagten Mitangeklagten Verteidiger gemäß § Dauer Vernehmungen Zeugen " ausschließlich Tat vernommen werden soll(t)en " ausdrücklich auch Zeugin S. . verließen Angeklagten Verteidiger Saal . angefochtenen Urteil hat Landgericht Bemessung Jugendstrafe erheblichen Erziehungsbedarf Angeklagten erster Linie brutalen Art Weise Vorgehens Tat 11 . Januar begründet ausdrücklich auch strafschärfend gewertet Angeklagte selbst Anwesenheit Tatzeugen " u.a. Frau Hausrechtsinhaberin betreffenden Apotheke " Handeln stören ließ . Anwesenheit Zeugin Tat war einbezogenen Urteil Amtsgerichts 18 . März erwähnt . Erfolg macht Revision geltend Abwesenheit Angeklagten Verteidigers Urteil belegt Umstände erörtert worden sind Angeklagten betrafen Voraussetzungen Beurlaubung § Satz vorlagen . Vorschrift besteht Möglichkeit Beurlaubung nur einzelne Teile Verhandlung beurlaubende Angeklagte Verteidiger betroffen sind . trifft nur auszuschließen ist Abwesenheit Angeklagten behandelten Umstände auch nur mittelbar erhobenen Vorwürfe berühren . Auch Verhandlungsteil nur Ausspruch Rechtsfolge Angeklagten Bedeutung ist wird betroffen Gmel . Aufl . Rdn . 4 ; Meyer-Goßner 51 . Aufl . Rdn . 12 ; . . . war Beurlaubung Antrags Verteidigers Angeklagten unstatthaft . folgt bereits Wesen Einbeziehung früheren Urteils § Abs. Satz . Zwar sind Schuldspruch früheren Urteils tragenden Feststellungen einbeziehende Gericht grundsätzlich bindend ist auch vollständige teilweise Wiederholung Beweisaufnahme Umstände Gegenstand früheren Verfahrens gewesen sind grundsätzlich ausgeschlossen vgl. 13 . Aufl . § Rdn . . schließt ergänzende Feststellungen früheren Verfahren getroffenen Widerspruch stehen . Übrigen ist einbeziehende Gericht Rechtsfolgenausspruchs Feststellungen früheren Urteil gebunden hat zusammenfassender eigenständiger Würdigung früheren Urteil festgestellten neuen Straftaten Straftaten gerecht werdende Rechtsfolge erkennen vgl. . m . . Schon war Angeklagte Beweisaufnahme Umständen gefährlichen Körperverletzung 11 . Januar Sinne § Satz StPO betroffen " . Auch Verfahren insoweit unmittelbar nur noch Mitangeklagten richtete mussten auch Angeklagte Verteidiger Gelegenheit haben Beweisaufnahme Tat verfolgen Umständen einheitlich entscheidende Straffrage auch Bezug Tat Bedeutung sein konnten äußern . machte Anwesenheit Verhandlungsteils zwingend erforderlich . absolute Revisionsgrund § Nr. zwingt Aufhebung Strafausspruchs . ist Schuldspruch Verfahrensfehler offenkundig betroffen ; angefochtene Urteil hat Schuldspruch Bestand Möglichkeit Teilaufhebung Kuckein Rdn . m.w . . RiBGH Dr. ist Krankheit gehindert unterschreiben