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156 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
17
.
Februar
Strafsache
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
17
.
Februar
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
17
.
August
wird
verworfen
;
jedoch
wird
Maßregelausspruch
berichtigt
ergänzt
Angeklagten
Fahrerlaubnis
entzogen
Führerschein
eingezogen
wird
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Sachbeschädigung
vorsätzlicher
Körperverletzung
Bewährung
ausgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Weiterhin
hat
angeordnet
Führerschein
Angeklagten
entzogen
Verwaltungsbehörde
angewiesen
wird
Angeklagten
Ablauf
noch
Monaten
neue
Fahrerlaubnis
erteilen
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Revision
.
Maßregelausspruch
ist
dahingehend
berichtigen
Angeklagten
Fahrerlaubnis
entzogen
wird
§
Abs.
Satz
StGB
.
zieht
§
Abs.
Satz
StGB
Einziehung
Führerscheins
zwingende
Folge
.
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
steht
Nachholung
Anordnung
.
.
vgl.
Beschluss
8
.
Oktober
§
Abs.
Nachteil
.
erweist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Franke
Quentin