BESCHLUSS 17 . Februar Strafsache gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 17 . Februar gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 17 . August wird verworfen ; jedoch wird Maßregelausspruch berichtigt ergänzt Angeklagten Fahrerlaubnis entzogen Führerschein eingezogen wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Sachbeschädigung vorsätzlicher Körperverletzung Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Weiterhin hat angeordnet Führerschein Angeklagten entzogen Verwaltungsbehörde angewiesen wird Angeklagten Ablauf noch Monaten neue Fahrerlaubnis erteilen . Hiergegen wendet Angeklagte Revision . Maßregelausspruch ist dahingehend berichtigen Angeklagten Fahrerlaubnis entzogen wird § Abs. Satz StGB . zieht § Abs. Satz StGB Einziehung Führerscheins zwingende Folge . Verschlechterungsverbot § Abs. steht Nachholung Anordnung . . vgl. Beschluss 8 . Oktober § Abs. Nachteil . erweist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Sost-Scheible Franke Quentin