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366 lines
3.0 KiB

BESCHLUSS
11
.
Januar
Strafsache
gefährlichen
Eingriffs
Straßenverkehr
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
Januar
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
29
.
April
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
1
.
Senat
ist
Vorsitzendem
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richtern
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
vorschriftsmäßig
besetzt
.
Recht
Angeklagten
gesetzlichen
Richter
Art
.
Absatz
Satz
GG
ist
gewahrt
.
Präsidium
Bundesgerichtshofs
hat
Wahrnehmung
§
Absatz
Satz
obliegenden
Aufgabe
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
zusätzlich
Vorsitz
4
.
Strafsenat
Vorsitz
2
.
Strafsenat
zugewiesen
bestimmt
Kollisionsfall
Tätigkeit
2
.
Strafsenat
vorgeht
.
hat
Regelung
willkürfreier
Auslegung
§
Absatz
Satz
Berücksichtigung
ergangenen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
vgl.
Urteil
13
.
September
154
;
Beschluss
29
November
;
BVerwG
Urteil
25
Juli
getroffen
.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
nimmt
Aufgabe
Vorsitzender
4
.
Strafsenats
weiterhin
Gesetz
vorausgesetzten
Sache
gebotenen
Umfang
.
senatsinternen
Geschäftsverteilung
4
.
Strafsenats
steht
Spruchgruppen
Vorsitzender
.
Übrigen
ergibt
Besetzung
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richtern
Bundesgerichtshof
Dr.
Bender
Nr.
senatsinternen
Geschäftsverteilung
27
.
Dezember
Verbindung
senatsinternen
Geschäftsverteilung
14
.
Dezember
.
Fall
Divergenz
Entscheidung
2
.
Strafsenats
11
.
Januar
liegt
2
.
Strafsenat
späteren
Urteil
gleichen
Tag
Rechtsprechung
aufgegeben
hat
.
2
.
Rüge
Verletzung
§
greift
.
kann
dahinstehen
Landgericht
Feststellung
Angeklagte
letztmalig
Uhr
versucht
hatte
Verteidiger
Mobiltelefon
erreichen
§
Abs.
Satz
verstoßen
hat
.
eventuellen
Verstoß
würde
Urteil
beruhen
.
Landgericht
hat
retrograden
Verbindungsdaten
Mobiltelefone
Angeklagten
Beweiswürdigung
Frage
ausgewertet
Angeklagte
Tatzeit
selbst
Mobiltelefone
verfügte
auch
Tatablauf
.
Zeitpunkt
letzten
Telefonate
wurde
Angeklagte
observiert
.
Beweiswürdigung
war
nur
Bedeutung
Angeklagte
Übereinstimmung
Zeitangaben
retrograden
Verbindungsdaten
fraglichen
Mobiltelefone
telefoniert
hat
;
Kontakt
späteren
Verteidiger
aufnehmen
wollte
hat
Landgericht
Beweiswürdigung
verwertet
.
3
.
Zirkelschluss
Landgerichts
Beweiswürdigung
ist
Auffassung
Revision
besorgen
.
Landgericht
hat
Feststellung
Angeklagte
ausgesprochener
TelekommunikationsVielnutzer
ist
Beweiswürdigung
näher
begründet
.
gefährdet
Bestand
Urteils
jedoch
.
Tatrichter
ist
gehalten
Einzelheit
Beweiswürdigung
Urteilsgründen
belegen
vgl.
Urteil
25
.
Juni
.
.
Erkenntnis
kann
Zeugenaussagen
Hauptverhandlung
beruhen
.
Revision
auch
Erwägung
Kammer
S.
zirkelschlüssig
rügt
übersieht
Beweiswürdigung
Stelle
Umstand
auseinandersetzt
Mobiltelefone
Person
befanden
;
Angeklagte
war
ergibt
dann
weiteren
Beweiswürdigung
S.
.
Roggenbuck
Bender