BESCHLUSS 11 . Januar Strafsache gefährlichen Eingriffs Straßenverkehr u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . Januar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 29 . April wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Senat ist Vorsitzendem Richter Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richtern Bundesgerichtshof Dr. Bender vorschriftsmäßig besetzt . Recht Angeklagten gesetzlichen Richter Art . Absatz Satz GG ist gewahrt . Präsidium Bundesgerichtshofs hat Wahrnehmung § Absatz Satz obliegenden Aufgabe Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. zusätzlich Vorsitz 4 . Strafsenat Vorsitz 2 . Strafsenat zugewiesen bestimmt Kollisionsfall Tätigkeit 2 . Strafsenat vorgeht . hat Regelung willkürfreier Auslegung § Absatz Satz Berücksichtigung ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. Urteil 13 . September 154 ; Beschluss 29 November ; BVerwG Urteil 25 Juli getroffen . Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. nimmt Aufgabe Vorsitzender 4 . Strafsenats weiterhin Gesetz vorausgesetzten Sache gebotenen Umfang . senatsinternen Geschäftsverteilung 4 . Strafsenats steht Spruchgruppen Vorsitzender . Übrigen ergibt Besetzung Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richtern Bundesgerichtshof Dr. Bender Nr. senatsinternen Geschäftsverteilung 27 . Dezember Verbindung senatsinternen Geschäftsverteilung 14 . Dezember . Fall Divergenz Entscheidung 2 . Strafsenats 11 . Januar liegt 2 . Strafsenat späteren Urteil gleichen Tag Rechtsprechung aufgegeben hat . 2 . Rüge Verletzung § greift . kann dahinstehen Landgericht Feststellung Angeklagte letztmalig Uhr versucht hatte Verteidiger Mobiltelefon erreichen § Abs. Satz verstoßen hat . eventuellen Verstoß würde Urteil beruhen . Landgericht hat retrograden Verbindungsdaten Mobiltelefone Angeklagten Beweiswürdigung Frage ausgewertet Angeklagte Tatzeit selbst Mobiltelefone verfügte auch Tatablauf . Zeitpunkt letzten Telefonate wurde Angeklagte observiert . Beweiswürdigung war nur Bedeutung Angeklagte Übereinstimmung Zeitangaben retrograden Verbindungsdaten fraglichen Mobiltelefone telefoniert hat ; Kontakt späteren Verteidiger aufnehmen wollte hat Landgericht Beweiswürdigung verwertet . 3 . Zirkelschluss Landgerichts Beweiswürdigung ist Auffassung Revision besorgen . Landgericht hat Feststellung Angeklagte ausgesprochener TelekommunikationsVielnutzer ist Beweiswürdigung näher begründet . gefährdet Bestand Urteils jedoch . Tatrichter ist gehalten Einzelheit Beweiswürdigung Urteilsgründen belegen vgl. Urteil 25 . Juni . . Erkenntnis kann Zeugenaussagen Hauptverhandlung beruhen . Revision auch Erwägung Kammer S. zirkelschlüssig rügt übersieht Beweiswürdigung Stelle Umstand auseinandersetzt Mobiltelefone Person befanden ; Angeklagte war ergibt dann weiteren Beweiswürdigung S. . Roggenbuck Bender