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2.5 KiB

BESCHLUSS
10
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
10
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
17
.
Mai
Ausspruch
Wertersatzverfall
Höhe
Euro
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
gewerbsmäßigen
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
übrigen
freigesprochen
.
Ferner
hat
Wertersatzverfall
Geldbetrages
Höhe
Euro
Einziehung
sichergestellter
Betäubungsmittel
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
nur
Ausspruch
Wertersatzverfall
Erfolg
;
übrigen
ist
Schuldspruch
Rechtsfolgenausspruch
unbegründet
Schuldspruch
Rechtsfolgenausspruch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Strafkammer
Fällen
II
.
Urteilsgründe
Wertersatzverfall
Höhe
insgesamt
Euro
angeordnet
hat
kann
Ausspruch
bestehen
bleiben
.
Generalbundesanwalt
hat
Antragsschrift
insoweit
ausgeführt
:
"
Strafkammer
ist
zutreffend
ausgegangen
Angeklagten
eingenommene
Verkaufserlös
Berücksichtigung
stehenden
Unkosten
insgesamt
Verfall
Wertersatzes
unterliegen
kann
"
"
.
hat
aber
erkennbar
§
StGB
auseinander
gesetzt
.
wird
Verfall
angeordnet
Betroffenen
unbillige
Härte
darstellt
.
kann
auch
unterbleiben
Wert
Erlangten
Zeit
Anordnung
mehr
Vermögen
Betroffenen
vorhanden
ist
.
Urteilsgründen
ist
entnehmen
.
Feststellungen
unterhaltspflichtige
Angeklagte
beengten
wirtschaftlichen
Verhältnissen
lebt
bereits
Monate
Verhaftung
arbeitslos
war
S.
machen
ausdrückliche
Erörterungen
entbehrlich
.
Angeklagte
noch
nennenswertes
Vermögen
etwa
eigenen
Pkw
verfügt
ist
festgestellt
Tat
II
.
Urteilsgründe
verwendeten
Mietwagens
S.
selbstverständlich
.
Revisionsgericht
kann
so
überprüfen
hier
ausnahmsweise
Voraussetzungen
unbestimmten
Rechtsbegriffs
unbilligen
Härte
vorliegen
Kammer
§
Abs.
Satz
StGB
eingeräumte
Ermessen
rechtsfehlerfrei
ausgeübt
hat
StGB
Härte
.
Nachholung
Revisionsgericht
scheidet
NStZ
.
Umfang
bedarf
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Gegebenenfalls
wird
auch
prüfen
sein
Angeklagten
§
Abs.
StGB
Maßgabe
§
StGB
Amts
Zahlungserleichterungen
bewilligen
sind
Urteil
20
.
März
.
"
schließt
Senat
.
Kuckein
Sost-Scheible