BESCHLUSS 10 . Februar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 17 . Mai Ausspruch Wertersatzverfall Höhe Euro Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten gewerbsmäßigen Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt übrigen freigesprochen . Ferner hat Wertersatzverfall Geldbetrages Höhe Euro Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat nur Ausspruch Wertersatzverfall Erfolg ; übrigen ist Schuldspruch Rechtsfolgenausspruch unbegründet Schuldspruch Rechtsfolgenausspruch unbegründet Sinne § Abs. . Strafkammer Fällen II . Urteilsgründe Wertersatzverfall Höhe insgesamt Euro angeordnet hat kann Ausspruch bestehen bleiben . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift insoweit ausgeführt : " Strafkammer ist zutreffend ausgegangen Angeklagten eingenommene Verkaufserlös Berücksichtigung stehenden Unkosten insgesamt Verfall Wertersatzes unterliegen kann " " . hat aber erkennbar § StGB auseinander gesetzt . wird Verfall angeordnet Betroffenen unbillige Härte darstellt . kann auch unterbleiben Wert Erlangten Zeit Anordnung mehr Vermögen Betroffenen vorhanden ist . Urteilsgründen ist entnehmen . Feststellungen unterhaltspflichtige Angeklagte beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt bereits Monate Verhaftung arbeitslos war S. machen ausdrückliche Erörterungen entbehrlich . Angeklagte noch nennenswertes Vermögen etwa eigenen Pkw verfügt ist festgestellt Tat II . Urteilsgründe verwendeten Mietwagens S. selbstverständlich . Revisionsgericht kann so überprüfen hier ausnahmsweise Voraussetzungen unbestimmten Rechtsbegriffs unbilligen Härte vorliegen Kammer § Abs. Satz StGB eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat StGB Härte . Nachholung Revisionsgericht scheidet NStZ . Umfang bedarf Sache neuer Verhandlung Entscheidung . Gegebenenfalls wird auch prüfen sein Angeklagten § Abs. StGB Maßgabe § StGB Amts Zahlungserleichterungen bewilligen sind Urteil 20 . März . " schließt Senat . Kuckein Sost-Scheible