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128 lines
1.1 KiB

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Dezember
beschlossen
:
1
.
Angeklagten
wird
Antrag
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
29
.
Juni
kostenpflichtig
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewährt
.
2
.
Beschluss
Landgerichts
17
.
August
Revision
Angeklagten
unzulässig
verworfen
wurde
ist
gegenstandslos
.
3
.
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Revision
tragen
.
ECLI
:
:
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Generalbundesanwalt
angeregten
Klarstellung
Urteilsformel
bezüglich
Art
Menge
sichergestellten
Betäubungsmittel
bedurfte
hier
Einziehungsgegenstand
Gründen
ergibt
vgl.
Senat
13
.
September
;
Übrigen
hat
Angeklagte
Urteilsgründe
Einverständnis
Einziehung
sichergestellten
Betäubungsmittel
Verzicht
Rückgabe
erklärt
S.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Feilcke