BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Dezember beschlossen : 1 . Angeklagten wird Antrag Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 29 . Juni kostenpflichtig Wiedereinsetzung vorigen Stand gewährt . 2 . Beschluss Landgerichts 17 . August Revision Angeklagten unzulässig verworfen wurde ist gegenstandslos . 3 . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Revision tragen . ECLI : : Ergänzend bemerkt Senat : Generalbundesanwalt angeregten Klarstellung Urteilsformel bezüglich Art Menge sichergestellten Betäubungsmittel bedurfte hier Einziehungsgegenstand Gründen ergibt vgl. Senat 13 . September ; Übrigen hat Angeklagte Urteilsgründe Einverständnis Einziehung sichergestellten Betäubungsmittel Verzicht Rückgabe erklärt S. . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke