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422 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
22
November
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
22
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
23
.
April
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Fällen
Urteilsgründe
bandenmäßigen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
Urteilsgründe
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
Urteilsgründe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
;
hat
Maßstab
erlittene
Auslieferungshaft
festgesetzt
Verfall
Wertersatz
Höhe
Euro
angeordnet
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Revision
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
führt
Beschlussformel
ersichtlichen
Schuldspruchänderung
;
Übrigen
erweist
auch
Berücksichtigung
Schriftsatzes
Verteidigers
19
November
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Fällen
Urteilsgründe
getroffenen
lungen
vereinbarten
Angeklagte
gesondert
Verfolgten
.
Mai
künftig
noch
unbestimmten
Vielzahl
Fällen
gemeinsam
Marihuana
Bundesrepublik
einzuführen
.
Entsprechend
Abrede
führten
Zeit
Mai
Dezember
Fällen
jeweils
Marihuana
absprachegemäß
gesondert
Verfolgten
S.
Kurierfahrer
fungierten
.
Einfuhrfahrt
wurde
Absicherung
Transports
sogenannten
"
Blockfahrzeugen
"
begleitet
stets
Angeklagten
gefahren
wurde
Übrigen
.
und/oder
.
.
anfallenden
Kurierlöhne
teilten
Angeklagte
.
Einfuhr
bestimmte
Rauschgift
wurde
insoweit
Anklagevorwurf
abweichenden
Feststellungen
Landgerichts
Angeklagten
erworben
vielmehr
kauften
.
Marihuana
unabhängig
voneinander
jeweiligen
Dealern
.
erworbenen
Teilmengen
führten
sodann
Zweck
Einfuhr
.
teilten
Gesamtmenge
wieder
Rauschgift
gewinnbringend
jeweiligen
Abnehmer
veräußern
.
erwarb
jeweils
insgesamt
Marihuana
Gunsten
unterstellten
Eigenverbrauch
insgesamt
gewinnbringend
weiterverkaufte
.
2
.
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
.
Angeklagte
gesondert
Verfolgten
.
hatten
zwar
gewisse
Dauer
künftiger
gemeinsamer
Begehung
Betäubungsmitteldelikten
verbunden
;
Zusammenschluss
war
aber
ersichtlich
Handeltreiben
eingeführten
Gesamtmenge
gerichtet
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
umfasst
Begriff
Handeltreibens
nur
eigennützige
Bemühungen
gerichtet
sind
Umsatz
Betäubungsmitteln
ermöglichen
fördern
vgl.
BGHSt
f.
.
.
Eigennützige
Umsatzbemühungen
haben
Bandenmitglieder
Bandenabrede
Gesamtmenge
eingeführten
Rauschgifts
aber
entfaltet
.
Verhalten
Angeklagten
erfüllt
jedoch
Fällen
Tatbestand
bandenmäßigen
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
.
Beteiligten
getroffene
Bandenabrede
war
Einfuhr
jeweiligen
Gesamtmenge
gerichtet
;
Zusammenschluss
diente
absprachegemäß
Einfuhrfahrten
sicherer
kostengünstiger
gestalten
.
Fälle
hat
Angeklagte
tateinheitlich
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
weiterverkauften
Teilmenge
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
konsumierten
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
bungsmitteln
geringer
Menge
übrigen
Bandenmitgliedern
verkauften
Teilmengen
schuldig
gemacht
Nr.
StGB
;
vgl.
NStZ
.
Senat
ändert
Schuldspruch
entsprechend
.
steht
ausgeschlossen
werden
kann
geständige
Angeklagte
geänderten
Schuldvorwurf
anders
geschehen
hätte
verteidigen
können
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
Strafrahmen
Bandeneinfuhr
Bandenhandel
ist
.
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
gehindert
unterschreiben
Sost-Scheible