BESCHLUSS 22 November Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 22 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 23 . April Schuldspruch geändert Angeklagte Fällen Urteilsgründe bandenmäßigen Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle Urteilsgründe bandenmäßigen Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fälle Urteilsgründe Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt ; hat Maßstab erlittene Auslieferungshaft festgesetzt Verfall Wertersatz Höhe Euro angeordnet . Urteil wendet Angeklagte Revision Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel führt Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung ; Übrigen erweist auch Berücksichtigung Schriftsatzes Verteidigers 19 November unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Fällen Urteilsgründe getroffenen lungen vereinbarten Angeklagte gesondert Verfolgten . Mai künftig noch unbestimmten Vielzahl Fällen gemeinsam Marihuana Bundesrepublik einzuführen . Entsprechend Abrede führten Zeit Mai Dezember Fällen jeweils Marihuana absprachegemäß gesondert Verfolgten S. Kurierfahrer fungierten . Einfuhrfahrt wurde Absicherung Transports sogenannten " Blockfahrzeugen " begleitet stets Angeklagten gefahren wurde Übrigen . und/oder . . anfallenden Kurierlöhne teilten Angeklagte . Einfuhr bestimmte Rauschgift wurde insoweit Anklagevorwurf abweichenden Feststellungen Landgerichts Angeklagten erworben vielmehr kauften . Marihuana unabhängig voneinander jeweiligen Dealern . erworbenen Teilmengen führten sodann Zweck Einfuhr . teilten Gesamtmenge wieder Rauschgift gewinnbringend jeweiligen Abnehmer veräußern . erwarb jeweils insgesamt Marihuana Gunsten unterstellten Eigenverbrauch insgesamt gewinnbringend weiterverkaufte . 2 . Feststellungen tragen Schuldspruch bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen . Angeklagte gesondert Verfolgten . hatten zwar gewisse Dauer künftiger gemeinsamer Begehung Betäubungsmitteldelikten verbunden ; Zusammenschluss war aber ersichtlich Handeltreiben eingeführten Gesamtmenge gerichtet . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs umfasst Begriff Handeltreibens nur eigennützige Bemühungen gerichtet sind Umsatz Betäubungsmitteln ermöglichen fördern vgl. BGHSt f. . . Eigennützige Umsatzbemühungen haben Bandenmitglieder Bandenabrede Gesamtmenge eingeführten Rauschgifts aber entfaltet . Verhalten Angeklagten erfüllt jedoch Fällen Tatbestand bandenmäßigen Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge § . Beteiligten getroffene Bandenabrede war Einfuhr jeweiligen Gesamtmenge gerichtet ; Zusammenschluss diente absprachegemäß Einfuhrfahrten sicherer kostengünstiger gestalten . Fälle hat Angeklagte tateinheitlich unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge weiterverkauften Teilmenge Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge konsumierten Beihilfe unerlaubten Handeltreiben bungsmitteln geringer Menge übrigen Bandenmitgliedern verkauften Teilmengen schuldig gemacht Nr. StGB ; vgl. NStZ . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . steht ausgeschlossen werden kann geständige Angeklagte geänderten Schuldvorwurf anders geschehen hätte verteidigen können . Strafausspruch kann bestehen bleiben Strafrahmen Bandeneinfuhr Bandenhandel ist . RiBGH Prof. Dr. ist gehindert unterschreiben Sost-Scheible