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2.3 KiB

BESCHLUSS
30
November
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
November
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
29
.
Mai
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
Urteil
führt
Aufhebung
Strafausspruchs
;
übrigen
ist
Generalbundesanwalt
Beanstandung
Schuldspruchs
Antragsschrift
19
.
Oktober
zutreffend
näher
ausgeführt
hat
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
wollte
Ehefrau
Freundes
Angeklagten
Kenntnis
Ehemannes
intimes
Verhältnis
hatte
Angeklagten
Auszug
gemeinsamen
Wohnung
hindern
.
aufhalten
ließ
Boden
stieß
Rucksack
Taschen
Treppe
herabgehen
wollte
versetzte
kräftigen
Stoß
Treppe
hinabstürzte
;
"
Nase
blutete
"
.
kam
erneuten
Auseinandersetzung
.
Angeklagte
"
so
wortgewandt
Situation
mehr
gewachsen
fühlte
gedemütigt
.
beschloß
vergewaltigen
seinerseits
demütigen
.
zwang
Widerstand
Würgen
brach
Oralverkehr
.
2
.
Strafkammer
hat
Strafe
Strafrahmen
§
Abs.
Satz
StGB
entnommen
Begründung
ausgeführt
Tat
weiche
Durchschnitt
gewöhnlich
vorkommenden
Fälle
"
so
sehr
"
gerechtfertigt
wäre
Strafrahmen
§
Abs.
StGB
anzuwenden
.
Wertung
wird
Besonderheiten
Falles
gerecht
.
Landgericht
hat
zwar
bedacht
Angeklagte
nur
unerheblich
vorbestraft
ist
Tat
Augenblick
beging
Geschädigte
selbst
ergänzen
ist
:
maßgeblich
Entstehung
Tatsituation
beigetragen
hatte
.
Landgericht
schon
Vorliegen
minder
schweren
Falles
bejahen
wollte
so
hätte
Angeklagten
weiter
berücksichtigen
müssen
Geschädigten
länger
andauernde
intime
Beziehung
bestanden
hatte
.
Landgericht
wesentlichen
Umstand
vgl.
NStZ
26
;
76
;
Beschluß
23
.
Mai
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
Strafrahmenwahl
beachtet
hat
muß
Strafe
neu
zugemessen
werden
.
wird
neue
Tatrichter
auch
würdigen
ben
Angeklagten
erzwungene
Oralverkehr
Angeklagten
Geschädigten
ungewöhnliche
Sexualpraktik
war
.
Meyer-Goßner


Kuckein