BESCHLUSS 30 November Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 November gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 29 . Mai Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten Urteil führt Aufhebung Strafausspruchs ; übrigen ist Generalbundesanwalt Beanstandung Schuldspruchs Antragsschrift 19 . Oktober zutreffend näher ausgeführt hat unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen wollte Ehefrau Freundes Angeklagten Kenntnis Ehemannes intimes Verhältnis hatte Angeklagten Auszug gemeinsamen Wohnung hindern . aufhalten ließ Boden stieß Rucksack Taschen Treppe herabgehen wollte versetzte kräftigen Stoß Treppe hinabstürzte ; " Nase blutete " . kam erneuten Auseinandersetzung . Angeklagte " so wortgewandt Situation mehr gewachsen fühlte gedemütigt . beschloß vergewaltigen seinerseits demütigen . zwang Widerstand Würgen brach Oralverkehr . 2 . Strafkammer hat Strafe Strafrahmen § Abs. Satz StGB entnommen Begründung ausgeführt Tat weiche Durchschnitt gewöhnlich vorkommenden Fälle " so sehr " gerechtfertigt wäre Strafrahmen § Abs. StGB anzuwenden . Wertung wird Besonderheiten Falles gerecht . Landgericht hat zwar bedacht Angeklagte nur unerheblich vorbestraft ist Tat Augenblick beging Geschädigte selbst ergänzen ist : maßgeblich Entstehung Tatsituation beigetragen hatte . Landgericht schon Vorliegen minder schweren Falles bejahen wollte so hätte Angeklagten weiter berücksichtigen müssen Geschädigten länger andauernde intime Beziehung bestanden hatte . Landgericht wesentlichen Umstand vgl. NStZ 26 ; 76 ; Beschluß 23 . Mai ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . Strafrahmenwahl beachtet hat muß Strafe neu zugemessen werden . wird neue Tatrichter auch würdigen ben Angeklagten erzwungene Oralverkehr Angeklagten Geschädigten ungewöhnliche Sexualpraktik war . Meyer-Goßner   Kuckein