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541 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
4
.
Dezember
Strafsache
Raubes
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:041218B4STR443.18.0
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
4
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Mai
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
begründete
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Feststellungen
versetzte
Angeklagte
hebephrenen
Schizophrenie
leidet
Jahre
alten
Geschädigten
Fahrrad
Angeklagten
vorbeifahren
wollte
unvermittelt
Stoß
Händen
Geschädigte
Fahrrad
stürzte
Zaun
prallte
.
ging
Angeklagten
bereits
mehrfach
zuvor
Vergangenheit
Besitz
Fahrrades
bringen
.
Geschädigte
Sturzes
Gewalt
verloren
hatte
nahm
Angeklagte
vornherein
beabsichtigt
flüchtete
.
Geschädigte
trug
Sturz
Schwellung
Stirn
litt
Kopfschmerzen
Schwindel
.
Strafkammer
ist
ausgegangen
Fähigkeit
Angeklagten
vorhandenen
Unrechtseinsicht
handeln
Begehung
Tat
krankheitsbedingt
aufgehoben
war
.
hat
Ausführungen
psychiatrischen
Sachverständigen
folgend
begründet
Angeklagte
Zeugen
etwas
wirr
erlebt
hätten
Handlungen
richtig
willensmäßig
habe
steuern
können
.
II
.
1
.
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
kann
bestehen
bleiben
Landgericht
vorgenommene
Schuldfähigkeitsbeurteilung
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
begegnet
.
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
darf
nur
angeordnet
werden
zweifelsfrei
feststeht
Unterzubringende
Begehung
Anlasstat
psychischen
Defekts
schuldunfähig
vermindert
schuldfähig
war
Tatbegehung
Zustand
beruht
.
Diagnose
Psychose
schizophrenen
Formenkreis
führt
genommen
Feststellung
generellen
zumindest
längere
Zeiträume
überdauernden
gesicherten
erheblichen
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
.
Erforderlich
ist
vielmehr
stets
konkretisierende
Darlegung
Weise
festgestellte
psychische
Störung
Begehung
Tat
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
Steuerungsfähigkeit
ausgewirkt
hat
.
.
;
vgl.
Beschlüsse
12
.
Oktober
;
23
.
August
NStZ
98
;
24
.
April
NStZ-RR
;
29
.
Mai
NStZ-RR
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Urteil
gerecht
.
Anschluss
Ausführungen
Sachverständigen
vorgenommene
Wertung
Strafkammer
Angeklagte
habe
Tatzeitpunkt
Handlungen
richtig
willensmäßig
steuern
können
näher
bezeichneten
Zeugen
etwas
wirr
erlebte
Verhalten
Angeklagten
werden
Urteilsgründen
Tatsachen
belegt
Revisionsgericht
nachvollziehbar
ausgeführt
.
Schub
schizophrenen
Erkrankung
hat
Landgericht
Tatzeitpunkt
festgestellt
.
Angeklagten
beobachtenden
Antriebsstörungen
Grimassierungen
ballistischen
Bewegungen
zeigende
affektive
Störung
auch
Tat
vorlagen
Handlungsmöglichkeiten
Angeklagten
konkreten
Tatsituation
auswirkten
lassen
Urteilsausführungen
offen
.
Strafkammer
Ergebnis
früheren
Strafverfahren
eingeholten
psychiatrischen
Gutachtens
mitteilt
Angeklagten
schwere
Störung
affektiven
impulsiven
Kontrolle
fremdaggressiven
Verhaltensweisen
gegeben
sei
werden
tung
tragenden
Befundtatsachen
wiedergegeben
so
Überprüfung
möglich
ist
vgl.
Beschluss
26
.
September
.
Urteilsgründe
befassen
tatsächlichen
Umständen
damaligen
Verfahren
Freisprüchen
Vorwürfen
Körperverletzung
versuchten
gefährlichen
Körperverletzung
Schuldunfähigkeit
führten
noch
Sachverhalten
jeweiligen
Tatvorwürfen
zugrunde
lagen
.
Hintergrund
Angeklagte
Vergangenheit
Lebensunterhalt
Reparatur
Weiterveräußerung
Fahrrädern
bestritt
Fahrräder
Vielzahl
Fällen
Diebstähle
beschaffte
hätte
Tatrichter
schließlich
möglichen
normalpsychologisch
erklärbaren
Raubtat
Nachteil
Geschädigten
auseinandersetzen
müssen
.
2
.
Anordnung
Maßregel
§
StGB
kann
bestehen
bleiben
.
Blick
Vorschrift
§
Abs.
Satz
ist
auch
Freispruch
Angeklagten
aufzuheben
vgl.
Beschlüsse
5
.
August
§
Abs.
Satz
Freispruch
;
30
Juli
.
insoweit
NStZ
abgedruckt
;
12
.
Oktober
aaO
.
Antrag
Generalbundesanwalts
lässt
Senat
tatsächlichen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
bestehen
.
neu
Entscheidung
berufene
Tatrichter
wird
Überzeugungsbildung
Täterschaft
Angeklagten
beschränkten
Beweiswert
wiederholten
Wiedererkennens
vgl.
Sander
26
.
Aufl
.
.
82
;
Miebach
§
.
jeweils
Blick
nehmen
haben
.
besteht
Veranlassung
Geschädigte
geklagten
polizeilichen
Wahllichtbildvorlage
zunächst
Mutter
gefertigten
nur
Angeklagten
zeigenden
Videoaufnahme
Täter
wiedererkannte
.
Auch
sicheren
Wiedererkennen
Zeugen
S.
Hauptverhandlung
ging
Wahllichtbildvorlage
Zeuge
Angeklagten
ziemlich
sicher
Tat
Fahrrad
angetroffene
Person
identifizierte
.
werden
Einzelheiten
Durchführung
Wahllichtbildvorlagen
eingehender
bisher
geschehen
Urteilsgründen
darzustellen
vgl.
.
.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Feilcke