BESCHLUSS 4 . Dezember Strafsache Raubes u.a. ECLI : : BGH:2018:041218B4STR443.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 4 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Mai Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten freigesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Hiergegen richtet Rüge Verletzung materiellen Rechts begründete Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Erfolg . Feststellungen versetzte Angeklagte hebephrenen Schizophrenie leidet Jahre alten Geschädigten Fahrrad Angeklagten vorbeifahren wollte unvermittelt Stoß Händen Geschädigte Fahrrad stürzte Zaun prallte . ging Angeklagten bereits mehrfach zuvor Vergangenheit Besitz Fahrrades bringen . Geschädigte Sturzes Gewalt verloren hatte nahm Angeklagte vornherein beabsichtigt flüchtete . Geschädigte trug Sturz Schwellung Stirn litt Kopfschmerzen Schwindel . Strafkammer ist ausgegangen Fähigkeit Angeklagten vorhandenen Unrechtseinsicht handeln Begehung Tat krankheitsbedingt aufgehoben war . hat Ausführungen psychiatrischen Sachverständigen folgend begründet Angeklagte Zeugen etwas wirr erlebt hätten Handlungen richtig willensmäßig habe steuern können . II . 1 . Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus kann bestehen bleiben Landgericht vorgenommene Schuldfähigkeitsbeurteilung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet . Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB darf nur angeordnet werden zweifelsfrei feststeht Unterzubringende Begehung Anlasstat psychischen Defekts schuldunfähig vermindert schuldfähig war Tatbegehung Zustand beruht . Diagnose Psychose schizophrenen Formenkreis führt genommen Feststellung generellen zumindest längere Zeiträume überdauernden gesicherten erheblichen Beeinträchtigung Schuldfähigkeit . Erforderlich ist vielmehr stets konkretisierende Darlegung Weise festgestellte psychische Störung Begehung Tat Handlungsmöglichkeiten Angeklagten konkreten Tatsituation Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat . . ; vgl. Beschlüsse 12 . Oktober ; 23 . August NStZ 98 ; 24 . April NStZ-RR ; 29 . Mai NStZ-RR . Anforderungen wird angefochtene Urteil gerecht . Anschluss Ausführungen Sachverständigen vorgenommene Wertung Strafkammer Angeklagte habe Tatzeitpunkt Handlungen richtig willensmäßig steuern können näher bezeichneten Zeugen etwas wirr erlebte Verhalten Angeklagten werden Urteilsgründen Tatsachen belegt Revisionsgericht nachvollziehbar ausgeführt . Schub schizophrenen Erkrankung hat Landgericht Tatzeitpunkt festgestellt . Angeklagten beobachtenden Antriebsstörungen Grimassierungen ballistischen Bewegungen zeigende affektive Störung auch Tat vorlagen Handlungsmöglichkeiten Angeklagten konkreten Tatsituation auswirkten lassen Urteilsausführungen offen . Strafkammer Ergebnis früheren Strafverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachtens mitteilt Angeklagten schwere Störung affektiven impulsiven Kontrolle fremdaggressiven Verhaltensweisen gegeben sei werden tung tragenden Befundtatsachen wiedergegeben so Überprüfung möglich ist vgl. Beschluss 26 . September . Urteilsgründe befassen tatsächlichen Umständen damaligen Verfahren Freisprüchen Vorwürfen Körperverletzung versuchten gefährlichen Körperverletzung Schuldunfähigkeit führten noch Sachverhalten jeweiligen Tatvorwürfen zugrunde lagen . Hintergrund Angeklagte Vergangenheit Lebensunterhalt Reparatur Weiterveräußerung Fahrrädern bestritt Fahrräder Vielzahl Fällen Diebstähle beschaffte hätte Tatrichter schließlich möglichen normalpsychologisch erklärbaren Raubtat Nachteil Geschädigten auseinandersetzen müssen . 2 . Anordnung Maßregel § StGB kann bestehen bleiben . Blick Vorschrift § Abs. Satz ist auch Freispruch Angeklagten aufzuheben vgl. Beschlüsse 5 . August § Abs. Satz Freispruch ; 30 Juli . insoweit NStZ abgedruckt ; 12 . Oktober aaO . Antrag Generalbundesanwalts lässt Senat tatsächlichen Feststellungen äußeren Tatgeschehen bestehen . neu Entscheidung berufene Tatrichter wird Überzeugungsbildung Täterschaft Angeklagten beschränkten Beweiswert wiederholten Wiedererkennens vgl. Sander 26 . Aufl . . 82 ; Miebach § . jeweils Blick nehmen haben . besteht Veranlassung Geschädigte geklagten polizeilichen Wahllichtbildvorlage zunächst Mutter gefertigten nur Angeklagten zeigenden Videoaufnahme Täter wiedererkannte . Auch sicheren Wiedererkennen Zeugen S. Hauptverhandlung ging Wahllichtbildvorlage Zeuge Angeklagten ziemlich sicher Tat Fahrrad angetroffene Person identifizierte . werden Einzelheiten Durchführung Wahllichtbildvorlagen eingehender bisher geschehen Urteilsgründen darzustellen vgl. . . . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke