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3.5 KiB

BESCHLUSS
3
.
Dezember
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
3
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
23
.
Mai
Schuldspruchs
Fall
Urteilsgründe
geändert
Angeklagte
insoweit
nur
Nötigung
schuldig
ist
;
übrigen
Schuldsprüchen
Urteilsgründe
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Fall
geringer
Menge
Freiheitsberaubung
Tateinheit
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
1
.
Rechtsmittel
hat
auch
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
ausgeführt
hat
Verstoß
§
gestützten
Verfahrensrüge
insoweit
Erfolg
Schuldsprüche
Betäubungsmitteldelikte
Urteilsgründe
gesamten
Strafausspruch
betrifft
.
Landgericht
ist
letzten
Wort
Angeklagten
erneut
Beweisaufnahme
eingetreten
hat
persönliche
Verhältnisse
erörtert
.
haben
Staatsanwalt
Verteidiger
Bezug
bereits
gestellten
Anträge
genommen
.
Angeklagten
ist
§
Abs.
StPO
letzte
Wort
nochmals
erteilt
worden
.
rügt
Revision
Recht
.
Fall
erneute
Einräumung
Gelegenheit
letzten
Wort
ausnahmsweise
entbehrlich
sein
Urteil
Verfahrensfehler
beruhen
kann
vgl.
§
Abs.
Wiedereintritt
m.w
.
liegt
hier
Schuldsprüche
Angeklagten
bestrittenen
Betäubungsmitteldelikte
gesamten
Rechtsfolgenausspruch
geht
.
Verurteilung
Fall
Urteilsgründe
führt
Verfahrensverstoß
allerdings
nur
Aufhebung
Strafausspruchs
Schuldspruch
beruhen
kann
vgl.
BGHSt
;
NStZ
612
;
.
Angeklagte
hat
insoweit
festgestellten
verhalt
glaubhaft
eingestanden
[
UA
]
;
Geständnis
ist
Angaben
früheren
Mitangeklagten
Bekundungen
Geschädigten
bestätigt
worden
.
2
.
Allerdings
bedarf
bezüglich
Tat
Schuldspruchänderung
festgestellte
Sachverhalt
Verurteilung
tateinheitlich
Nötigung
begangener
Freiheitsberaubung
trägt
.
Urteilsfeststellungen
wollte
Angeklagte
Zeugen
Polizei
belastende
Angaben
Betäubungsmittelgeschäften
gemacht
hatte
Widerruf
Aussage
veranlassen
.
erreichte
freiwillig
früheren
Mitangeklagten
Autofahrt
Waldgebiet
unternahm
.
Wald
ebenfalls
freiwillig
gefolgt
war
warf
Boden
kniete
Oberkörper
fixierte
Hände
Knien
schlug
Kopf
dreimal
Waldboden
;
fragte
schreiend
"
verpfiffen
"
habe
]
.
kurzen
Wortwechsel
erhoben
gingen
Fahrzeug
Vorhalt
Vernehmungsniederschrift
bereit
erklärte
Aussage
zurückzunehmen
folgenden
Tag
zunächst
auch
tat
.
Verhalten
Angeklagten
erfüllt
Tatbestand
Freiheitsberaubung
.
Zwar
setzt
bestimmte
Dauer
Entziehung
persönlichen
Bewegungsfreiheit
;
reicht
vielmehr
grundsätzlich
auch
nur
vorübergehende
Einschränkung
vgl.
BGHSt
315
;
Urteil
15
.
Mai
.
Andererseits
stellt
auch
nur
kurzzeitige
Festhalten
Gegners
Verlauf
körperlichen
Auseinandersetzung
hier
zeitlich
nur
unerheblichen
gung
Fortbewegungsfreiheit
führt
Freiheitsberaubung
Sinne
StGB
.
Senat
ändert
erneuten
Hauptverhandlung
weitere
Feststellungen
erwarten
sind
Schuldspruch
entsprechend
.
3
.
übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
aufgedeckt
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Bestimmung
Tagessatzhöhe
auch
dann
erforderlich
ist
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
Einzelfreiheitsstrafen
Einzelgeldstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
bilden
ist
vgl.
BGHSt
.