BESCHLUSS 3 . Dezember Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 3 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 23 . Mai Schuldspruchs Fall Urteilsgründe geändert Angeklagte insoweit nur Nötigung schuldig ist ; übrigen Schuldsprüchen Urteilsgründe gesamten Rechtsfolgenausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Fall geringer Menge Freiheitsberaubung Tateinheit Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Urteil richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . 1 . Rechtsmittel hat auch Generalbundesanwalt Antragsschrift ausgeführt hat Verstoß § gestützten Verfahrensrüge insoweit Erfolg Schuldsprüche Betäubungsmitteldelikte Urteilsgründe gesamten Strafausspruch betrifft . Landgericht ist letzten Wort Angeklagten erneut Beweisaufnahme eingetreten hat persönliche Verhältnisse erörtert . haben Staatsanwalt Verteidiger Bezug bereits gestellten Anträge genommen . Angeklagten ist § Abs. StPO letzte Wort nochmals erteilt worden . rügt Revision Recht . Fall erneute Einräumung Gelegenheit letzten Wort ausnahmsweise entbehrlich sein Urteil Verfahrensfehler beruhen kann vgl. § Abs. Wiedereintritt m.w . liegt hier Schuldsprüche Angeklagten bestrittenen Betäubungsmitteldelikte gesamten Rechtsfolgenausspruch geht . Verurteilung Fall Urteilsgründe führt Verfahrensverstoß allerdings nur Aufhebung Strafausspruchs Schuldspruch beruhen kann vgl. BGHSt ; NStZ 612 ; . Angeklagte hat insoweit festgestellten verhalt glaubhaft eingestanden [ UA ] ; Geständnis ist Angaben früheren Mitangeklagten Bekundungen Geschädigten bestätigt worden . 2 . Allerdings bedarf bezüglich Tat Schuldspruchänderung festgestellte Sachverhalt Verurteilung tateinheitlich Nötigung begangener Freiheitsberaubung trägt . Urteilsfeststellungen wollte Angeklagte Zeugen Polizei belastende Angaben Betäubungsmittelgeschäften gemacht hatte Widerruf Aussage veranlassen . erreichte freiwillig früheren Mitangeklagten Autofahrt Waldgebiet unternahm . Wald ebenfalls freiwillig gefolgt war warf Boden kniete Oberkörper fixierte Hände Knien schlug Kopf dreimal Waldboden ; fragte schreiend " verpfiffen " habe ] . kurzen Wortwechsel erhoben gingen Fahrzeug Vorhalt Vernehmungsniederschrift bereit erklärte Aussage zurückzunehmen folgenden Tag zunächst auch tat . Verhalten Angeklagten erfüllt Tatbestand Freiheitsberaubung . Zwar setzt bestimmte Dauer Entziehung persönlichen Bewegungsfreiheit ; reicht vielmehr grundsätzlich auch nur vorübergehende Einschränkung vgl. BGHSt 315 ; Urteil 15 . Mai . Andererseits stellt auch nur kurzzeitige Festhalten Gegners Verlauf körperlichen Auseinandersetzung hier zeitlich nur unerheblichen gung Fortbewegungsfreiheit führt Freiheitsberaubung Sinne StGB . Senat ändert erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen erwarten sind Schuldspruch entsprechend . 3 . übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten aufgedeckt . neue Hauptverhandlung weist Senat Bestimmung Tagessatzhöhe auch dann erforderlich ist gemäß § Abs. Satz StGB Einzelfreiheitsstrafen Einzelgeldstrafe Gesamtfreiheitsstrafe bilden ist vgl. BGHSt .