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922 lines
7.5 KiB

BESCHLUSS
19
November
Strafsache
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
19
November
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
23
.
Juni
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freispruch
Übrigen
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Verurteilung
wendet
Angeklagte
Sachrüge
Verfahrensrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
hatte
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
vorbestrafte
Angeklagte
Tag
schen
1
.
Februar
30
.
Juni
sechsjährigen
fünfjährige
Badezimmer
klappten
Toilettendeckel
gestellt
Kindern
Hose
Unterhose
heruntergezogen
nackten
Unterleibern
zusammengedrückt
so
Bereich
Geschlechtsteile
aneinander
rieben
Fall
Anklage
.
Aufdeckung
Tat
kam
Morgen
6
.
Dezember
älteren
Kinder
S.
Mutter
Geschwister
Verhalten
Angeklagten
terhielten
.
S.
Sachen
.
Nachfrage
Mutter
berichtete
Gegenwart
Neffe
Angeklagten
äußerte
mache
Angeklagte
habe
verlangt
Penis
anfasse
habe
Penis
Po
gesteckt
.
Auch
habe
Angeklagte
zusammengedrückt
.
Mutter
holte
Kindergarten
befragte
.
erzählte
Angeklagte
Penis
Po
gesteckt
habe
.
Rückfahrt
äußerte
spontan
Angeklagte
zusammengedrückt
habe
.
2
.
zugelassene
Anklage
warf
Angeklagten
unterschiedlichen
Tagen
1
.
Februar
22
November
weiteren
Fällen
sexuelle
Übergriffe
S.
begangen
haben
.
Angeklagte
soll
mal
Wohnzimmer
Samenerguss
onaniert
haben
einmal
Augen
zehnjährigen
andere
Mal
Gegenwart
neunS.
Fälle
Anklage
.
soll
hin
Hand
genommen
Richtung
Penis
geführt
haben
Mädchen
habe
Hand
immer
wieder
weggezogen
Fall
Anklage
.
Schließlich
soll
Angeklagte
Fällen
Analverkehr
erguss
durchgeführt
haben
einmal
Manipulation
Scheide
Fall
Anklage
einmal
Fall
Anklage
.
Vorwürfen
hat
Strafkammer
Angeklagten
freigesprochen
Zeugen
S.
ersten
nehmung
Hauptverhandlung
entsprechende
Taten
Ansatz
bekundet
hatten
weiteren
Vernehmung
eingeräumt
haben
insoweit
Unwahrheit
gesagt
haben
.
derartigen
Taten
Angeklagten
sei
gekommen
.
hätten
S.
ausgedacht
überredet
entsprechende
unwahre
Angaben
machen
.
3
.
ausgeurteilten
Tat
hält
Landgericht
Aussage
eingeräumten
Lügen
glaubhaft
.
sei
Grund
ersichtlich
Zeuge
wahrheitswidrig
Tatvorwurf
aufrecht
erhalten
haben
sollte
.
habe
Vorfall
Hauptverhandlung
zwar
bestätigt
habe
aber
Mutter
unmittelbar
Anzeigeerstattung
spontan
geschildert
.
ausgesagt
S.
hätten
Schilderung
überredet
haben
.
Vorfall
Badezimmer
sei
gesprochen
worden
.
II
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Umfang
Anfechtung
Erfolg
so
Angeklagten
erhobene
Verfahrensrüge
ankommt
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
hält
sachlichrechtlichen
Gründen
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Konstellation
Aussage
Aussage
steht
Aussage
einzigen
Belastungszeugen
weiteren
belastenden
Indizien
vorliegen
muss
Tatrichter
bewusst
sein
Aussage
Zeugen
besonderen
Glaubwürdigkeitsprüfung
unterziehen
ist
.
Urteilsgründe
müssen
erkennen
lassen
Tatgericht
Umstände
Entscheidung
beeinflussen
können
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
.
;
vgl.
Beschluss
6
.
Februar
.
3
;
Beschluss
12
.
September
.
8
;
Beschluss
19
.
August
NStZ-RR
jeweils
.
Allein
Angaben
einzigen
Belastungszeugen
Aussage
wesentlichen
Detail
falsch
anzusehen
ist
kann
Verurteilung
gestützt
werden
Urteil
19
.
April
.
11
;
Urteil
29
Juli
BGHSt
;
Urteil
17
November
BGHSt
jeweils
.
Dann
muss
Tatrichter
jedenfalls
regelmäßig
liegende
gewichtige
Gründe
nennen
ermöglichen
Zeugenaussage
Übrigen
dennoch
glauben
.
1
.
Zeuge
hat
eingeräumt
Polizei
Hauptverhandlungstermin
gelogen
haben
Sachen
erzählt
haben
Angeklagte
gemacht
habe
.
Landgericht
hat
Angaben
ausgeurteilten
Tat
dennoch
glaubhaft
bewertet
.
hat
Glaubhaftigkeit
Tatgeschehen
bezogenen
Angaben
Zeugen
grundlegend
Nullhypothese
ausgehend
bewertet
nur
Aspekten
bereits
Bedenken
begegnet
.
auch
Landgericht
herangezogenen
Gesichtspunkte
vermögen
Wertung
Aussage
glaubhaft
tragen
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
abgestellt
Zeuge
ausgeurteilten
Vorfall
konstant
Mutter
Polizei
Hauptverhandlungsterminen
geschildert
habe
.
greift
bereits
kurz
Zeuge
auch
übrigen
Vorfälle
Wahrheit
entsprachen
zuvor
konstant
geschildert
hat
.
Landgericht
insoweit
Vernehmung
ersten
Hauptverhandlungstermin
erlogenen
Vorfällen
auffällige
Unsicherheiten
bemerkt
haben
will
sind
Urteilsgründen
belegt
.
hat
Zeuge
ausgeurteilten
Vorfalls
nunmehr
Mehrbelastung
Angeklagten
Kerngeschehen
aufrecht
erhalten
.
Erklärung
Landgerichts
jederzeit
Einzelheit
Gedächtnis
abrufbar
sei
begegnet
Bedenken
Zeuge
offenbar
hier
Mehrbelastung
früher
mehrfach
geäußert
hat
.
Auch
Grund
ersichtlich
sei
Zeugen
veranlasst
haben
sollte
nunmehr
Angeklagten
entlastenden
Aussage
wahrheitswidrig
doch
Vorfall
aufrecht
erhalten
kann
Glaubhaftigkeit
Angaben
belegen
.
Landgericht
hat
auch
Motiv
umfassende
Falschbeschuldigung
Angeklagten
Kinder
aufzudecken
vermocht
.
Strafkammer
hat
zwar
erkannt
suggestive
Beeinflussung
älteren
Kinder
S.
vorgelegen
ben
könnte
schließt
aber
ausgeurteilte
Tat
Hinweis
zeugenschaftlichen
Angaben
älteren
Kinder
.
Vorfall
Badezimmer
sei
gesprochen
worden
.
Zeugen
ansonsten
zweiten
Hauptverhandlungstermin
eingeräumt
hätten
Unwahrheit
gesagt
haben
sei
Grund
ersichtlich
auch
einräumen
sollten
Vorfall
Badezimmer
eingeredet
haben
denn
so
gewesen
wäre
.
Bewertung
Angaben
älteren
Kinder
lässt
nähere
Darstellung
früheren
Angaben
nachvollziehen
.
Sollten
älteren
Kinder
bereits
Polizei
Mutter
Vorfall
geäußert
haben
könnte
Beleg
sein
doch
jüngeren
Kindern
gesprochen
worden
ist
.
2
.
Wird
Aussage
einzigen
Belastungszeugen
einzelner
Taten
Tatmodalitäten
widerlegt
so
ist
Glaubwürdigkeit
schwerwiegender
Weise
Frage
gestellt
.
übrigen
Angaben
kann
dann
nur
gefolgt
werden
Aussage
Gründe
Gewicht
Glaubhaftigkeit
vorliegen
.
zeigt
Landgericht
.
Aussage
vermeintlich
ebenfalls
ausgeurteilten
Vorfall
Geschädigten
zweiten
Hauptverhandlungstermin
misst
Strafkammer
Bedeutung
allerdings
sieht
Spontanäußerung
Mutter
6
.
Dezember
Bestätigung
Aussage
.
Abstellen
Spontaneität
Äußerung
greift
doch
kurz
Mutter
ist
Kindergarten
gefahren
abzuholen
Vorwürfen
befragen
.
hat
dann
Fahrt
weiteren
Vorfall
erzählt
.
liegt
ursächlich
auch
vorangegangene
Befragung
war
.
Strafkammer
Spontanäußerung
Zeugin
abstellt
Hauptverhandlungsterminen
widersprüchliche
Angaben
gemacht
hat
hätte
Urteilsgründen
auch
dargelegt
werden
müssen
Einzelnen
Zeugin
Mutter
Polizei
Vorfall
erzählt
hat
.
Auffällig
ist
insoweit
jedenfalls
Spontanäußerung
frühestens
Monate
Vorfall
erfolgte
auch
Falschbelastungen
S.
initiiert
.
Vernehmung
zweiten
Hauptverhandlungstermin
hatte
nächst
bekundet
Kinder
hätten
Aussagen
gelogen
.
hätten
vorgesagt
.
Nachfrage
hat
dann
Vorfall
bestätigt
Überzeugung
Strafkammer
allerdings
nahezu
Frage
Nachdenken
zustimmend
beantwortet
hat
.
Auch
lässt
Beweiswert
Spontanäußerung
fraglich
erscheinen
.
3
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
Folgendes
:
sehr
junge
Alter
Opferzeugen
ausgeurteilten
Tat
bewussten
Falschbelastungen
legen
Glaubhaftigkeit
Angaben
Zeugen
aussagepsychologisches
Gutachten
näher
untersuchen
.
neue
Tatrichter
wird
auch
eingehender
bisher
belegen
haben
Tat
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
sicher
vorgelegen
hat
.
einschlägigen
Vorverurteilungen
Angeklagten
war
erheblich
verminderte
Schuldfähigkeit
lediglich
auszuschließen
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin