BESCHLUSS 19 November Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 19 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . Juni Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen sexuellen Missbrauchs Kindern Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Verurteilung wendet Angeklagte Sachrüge Verfahrensrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts hatte schweren sexuellen Missbrauchs Kindern vorbestrafte Angeklagte Tag schen 1 . Februar 30 . Juni sechsjährigen fünfjährige Badezimmer klappten Toilettendeckel gestellt Kindern Hose Unterhose heruntergezogen nackten Unterleibern zusammengedrückt so Bereich Geschlechtsteile aneinander rieben Fall Anklage . Aufdeckung Tat kam Morgen 6 . Dezember älteren Kinder S. Mutter Geschwister Verhalten Angeklagten terhielten . S. Sachen . Nachfrage Mutter berichtete Gegenwart Neffe Angeklagten äußerte mache Angeklagte habe verlangt Penis anfasse habe Penis Po gesteckt . Auch habe Angeklagte zusammengedrückt . Mutter holte Kindergarten befragte . erzählte Angeklagte Penis Po gesteckt habe . Rückfahrt äußerte spontan Angeklagte zusammengedrückt habe . 2 . zugelassene Anklage warf Angeklagten unterschiedlichen Tagen 1 . Februar 22 November weiteren Fällen sexuelle Übergriffe S. begangen haben . Angeklagte soll mal Wohnzimmer Samenerguss onaniert haben einmal Augen zehnjährigen andere Mal Gegenwart neunS. Fälle Anklage . soll hin Hand genommen Richtung Penis geführt haben Mädchen habe Hand immer wieder weggezogen Fall Anklage . Schließlich soll Angeklagte Fällen Analverkehr erguss durchgeführt haben einmal Manipulation Scheide Fall Anklage einmal Fall Anklage . Vorwürfen hat Strafkammer Angeklagten freigesprochen Zeugen S. ersten nehmung Hauptverhandlung entsprechende Taten Ansatz bekundet hatten weiteren Vernehmung eingeräumt haben insoweit Unwahrheit gesagt haben . derartigen Taten Angeklagten sei gekommen . hätten S. ausgedacht überredet entsprechende unwahre Angaben machen . 3 . ausgeurteilten Tat hält Landgericht Aussage eingeräumten Lügen glaubhaft . sei Grund ersichtlich Zeuge wahrheitswidrig Tatvorwurf aufrecht erhalten haben sollte . habe Vorfall Hauptverhandlung zwar bestätigt habe aber Mutter unmittelbar Anzeigeerstattung spontan geschildert . ausgesagt S. hätten Schilderung überredet haben . Vorfall Badezimmer sei gesprochen worden . II . Revision Angeklagten hat Sachrüge Umfang Anfechtung Erfolg so Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ankommt . Beweiswürdigung Landgerichts hält sachlichrechtlichen Gründen rechtlichen Überprüfung stand . Konstellation Aussage Aussage steht Aussage einzigen Belastungszeugen weiteren belastenden Indizien vorliegen muss Tatrichter bewusst sein Aussage Zeugen besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen ist . Urteilsgründe müssen erkennen lassen Tatgericht Umstände Entscheidung beeinflussen können erkannt Überlegungen einbezogen hat . . ; vgl. Beschluss 6 . Februar . 3 ; Beschluss 12 . September . 8 ; Beschluss 19 . August NStZ-RR jeweils . Allein Angaben einzigen Belastungszeugen Aussage wesentlichen Detail falsch anzusehen ist kann Verurteilung gestützt werden Urteil 19 . April . 11 ; Urteil 29 Juli BGHSt ; Urteil 17 November BGHSt jeweils . Dann muss Tatrichter jedenfalls regelmäßig liegende gewichtige Gründe nennen ermöglichen Zeugenaussage Übrigen dennoch glauben . 1 . Zeuge hat eingeräumt Polizei Hauptverhandlungstermin gelogen haben Sachen erzählt haben Angeklagte gemacht habe . Landgericht hat Angaben ausgeurteilten Tat dennoch glaubhaft bewertet . hat Glaubhaftigkeit Tatgeschehen bezogenen Angaben Zeugen grundlegend Nullhypothese ausgehend bewertet nur Aspekten bereits Bedenken begegnet . auch Landgericht herangezogenen Gesichtspunkte vermögen Wertung Aussage glaubhaft tragen . Landgericht hat Wesentlichen abgestellt Zeuge ausgeurteilten Vorfall konstant Mutter Polizei Hauptverhandlungsterminen geschildert habe . greift bereits kurz Zeuge auch übrigen Vorfälle Wahrheit entsprachen zuvor konstant geschildert hat . Landgericht insoweit Vernehmung ersten Hauptverhandlungstermin erlogenen Vorfällen auffällige Unsicherheiten bemerkt haben will sind Urteilsgründen belegt . hat Zeuge ausgeurteilten Vorfalls nunmehr Mehrbelastung Angeklagten Kerngeschehen aufrecht erhalten . Erklärung Landgerichts jederzeit Einzelheit Gedächtnis abrufbar sei begegnet Bedenken Zeuge offenbar hier Mehrbelastung früher mehrfach geäußert hat . Auch Grund ersichtlich sei Zeugen veranlasst haben sollte nunmehr Angeklagten entlastenden Aussage wahrheitswidrig doch Vorfall aufrecht erhalten kann Glaubhaftigkeit Angaben belegen . Landgericht hat auch Motiv umfassende Falschbeschuldigung Angeklagten Kinder aufzudecken vermocht . Strafkammer hat zwar erkannt suggestive Beeinflussung älteren Kinder S. vorgelegen ben könnte schließt aber ausgeurteilte Tat Hinweis zeugenschaftlichen Angaben älteren Kinder . Vorfall Badezimmer sei gesprochen worden . Zeugen ansonsten zweiten Hauptverhandlungstermin eingeräumt hätten Unwahrheit gesagt haben sei Grund ersichtlich auch einräumen sollten Vorfall Badezimmer eingeredet haben denn so gewesen wäre . Bewertung Angaben älteren Kinder lässt nähere Darstellung früheren Angaben nachvollziehen . Sollten älteren Kinder bereits Polizei Mutter Vorfall geäußert haben könnte Beleg sein doch jüngeren Kindern gesprochen worden ist . 2 . Wird Aussage einzigen Belastungszeugen einzelner Taten Tatmodalitäten widerlegt so ist Glaubwürdigkeit schwerwiegender Weise Frage gestellt . übrigen Angaben kann dann nur gefolgt werden Aussage Gründe Gewicht Glaubhaftigkeit vorliegen . zeigt Landgericht . Aussage vermeintlich ebenfalls ausgeurteilten Vorfall Geschädigten zweiten Hauptverhandlungstermin misst Strafkammer Bedeutung allerdings sieht Spontanäußerung Mutter 6 . Dezember Bestätigung Aussage . Abstellen Spontaneität Äußerung greift doch kurz Mutter ist Kindergarten gefahren abzuholen Vorwürfen befragen . hat dann Fahrt weiteren Vorfall erzählt . liegt ursächlich auch vorangegangene Befragung war . Strafkammer Spontanäußerung Zeugin abstellt Hauptverhandlungsterminen widersprüchliche Angaben gemacht hat hätte Urteilsgründen auch dargelegt werden müssen Einzelnen Zeugin Mutter Polizei Vorfall erzählt hat . Auffällig ist insoweit jedenfalls Spontanäußerung frühestens Monate Vorfall erfolgte auch Falschbelastungen S. initiiert . Vernehmung zweiten Hauptverhandlungstermin hatte nächst bekundet Kinder hätten Aussagen gelogen . hätten vorgesagt . Nachfrage hat dann Vorfall bestätigt Überzeugung Strafkammer allerdings nahezu Frage Nachdenken zustimmend beantwortet hat . Auch lässt Beweiswert Spontanäußerung fraglich erscheinen . 3 . neue Hauptverhandlung weist Senat Folgendes : sehr junge Alter Opferzeugen ausgeurteilten Tat bewussten Falschbelastungen legen Glaubhaftigkeit Angaben Zeugen aussagepsychologisches Gutachten näher untersuchen . neue Tatrichter wird auch eingehender bisher belegen haben Tat erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit sicher vorgelegen hat . einschlägigen Vorverurteilungen Angeklagten war erheblich verminderte Schuldfähigkeit lediglich auszuschließen . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin