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1610 lines
14 KiB

NAMEN
Urteil
7
.
Januar
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
Amt
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
17
.
Dezember
Sitzung
7
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Dr.
Staatsanwältin
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Verhandlung
Vertreter
Nebenklägers
B.
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
.
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Dezember
Angeklagten
betrifft
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
letzung
Todesfolge
Amt
Nachteil
geborenen
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
hiergegen
richteten
Revisionen
beanstanden
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
Nebenkläger
beanstanden
ferner
Verfahren
.
Rechtsmittel
haben
Sachrüge
Erfolg
;
Erörterung
Verfahrensrügen
bedarf
.
1
.
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassene
Anklage
hatte
Angeklagten
Last
gelegt
Gewahrsamsbereich
Polizeireviers
verantwortlicher
Dienstgruppenleiter
unterlassen
haben
sofort
Ertönen
Alarmsignals
Gewahrsamszelle
Nr.
installierten
Rettungsmaßnahmen
dort
untergebrachten
einzuleiten
.
bewusst
gewesen
sei
Ansprechen
Rauchmelders
stets
Ausbruch
Feuers
auszugehen
sei
habe
Alarmsignal
mehrfach
abgestellt
.
habe
mögliche
Verletzungen
Zelle
Fußfesseln
Liege
fixierten
Feuereinwirkung
billigend
Kauf
genommen
.
Minuten
Sekunden
Ausbruch
Feuers
habe
auch
Rauchmelder
Lüfteranlage
Gewahrsamszellentraktes
Alarm
ausgelöst
.
Angeklagte
habe
erst
Kollegin
energisch
aufgefordert
worden
sei
Rechten
sehen
Schlüssel
ergriffen
Weg
Gewahrsamstrakt
gemacht
.
Öffnen
Zellentür
sei
Angeklagten
anderen
hinzugekommenen
Polizeibeamten
mehr
gelungen
Leben
retten
spätestens
Minuten
Ausbruch
Feuers
Folgen
Hitzeschocks
verstorben
sei
.
pflichtgemäßer
sofortiger
Reaktion
ersten
akustischen
Alarm
hätte
Angeklagte
Gewahrsamszelle
Nr.
deutlich
Ablauf
Minuten
Ausbruch
Feuers
erreichen
können
Feuer
Hilfe
Weg
Gewahrsamstrakt
angebrachten
Feuerlöschers
löschen
Leben
retten
können
.
2
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
frühen
Morgen
7
.
Januar
wurde
stark
angetrunkenem
Zustand
Frauen
belästigt
hatte
Polizeirevier
gebracht
.
Arztraum
Gewahrsamstrakts
wurden
Fußfesseln
angelegt
Füßen
Polizeibeamten
getreten
mehrfach
versucht
hatte
Verletzungen
Kopf
zuzufügen
.
wurde
herbeigerufenen
Arzt
Uhr
Blutprobe
entnommen
spätere
Untersuchung
Blutkalkoholkonzentration
ergab
.
Arzt
erklärte
gewahrsamstauglich
empfahl
Fixierung
verhindern
selbst
schädigt
.
Uhr
wurde
Gewahrsamszelle
Nr.
gefliesten
beheizten
Liegefläche
Matratze
lag
vorgesehenen
Halterungen
fixiert
.
Fixierung
blieb
gewisse
Beweglichkeit
Extremitäten
Kopfes
Körpers
erhalten
.
Folgezeit
wurde
Gewahrsamszelle
viermal
kontrolliert
.
letzte
Kontrolle
führten
Uhr
Zeugin
weiterer
Polizeibeamter
.
gelang
Kunstlederbezug
Matratze
öffnen
Füllung
dienenden
Schaumstoff
PUR-Weichschaum
Typ
Einwegfeuerzeug
vorangegangenen
Durchsuchung
übersehen
worden
war
Weg
Gewahrsamszelle
gebracht
worden
war
entzünden
.
entstand
brennende
Schmelze
.
Temperatur
Nahbereich
Flammen
betrug
etwa
Grad
Celsius
.
Uhr
sprang
Dienstgruppenleiterbereich
Warnsignal
Zelle
Nr.
installierten
Ionisationsrauchmelders
.
Rauchmelder
löst
später
durchgeführte
Versuche
ergeben
haben
Alarm
spätestens
Sekunden
Zündung
.
Angeklagte
lief
nur
Schritte
entfernten
Bedienungsvorrichtung
Rauchmelders
Gedanken
Fehlfunktion
Anlage
Vergangenheit
gegeben
hatte
äußerte
:
"
schon
Ding
!
"
.
drückte
Resettaste
verstummte
.
Anschließend
meldete
Angeklagte
ausgelösten
Alarm
telefonisch
Vorgesetzten
Zeugen
bat
Gewahrsamstrakt
gehen
.
Angeklagte
nur
Schritte
entfernt
bereitliegenden
Gewahrsamschlüsselbund
ergriff
sprang
Warnton
Rauchmelders
erneut
.
Angeklagte
schaltete
Alarm
vorgesehenen
Taste
endgültig
rannte
Gedanken
Fehlfunktion
Anlage
auch
Feuchtigkeitsschaden
Anlage
Richtung
Gewahrsamszellen
.
Schritten
kehrte
entnahm
Eingang
Dienstgruppenbereich
hängenden
Blechkasten
Fußfesselschlüssel
.
Anschließend
rannte
erneut
forderte
Weg
Gewahrsamszellen
Kollegen
Gewahrsamsbereich
folgen
.
beendete
geführte
Telefongespräch
folgte
Angeklagten
sogleich
weitergelaufen
war
.
Angeklagte
Tür
Gewahrsamszelle
Nr.
erreichte
trat
seitlichen
Spalten
bereits
Qualm
.
Öffnen
Tür
schlug
Angeklagten
Kollegen
beißender
schwarzer
Qualm
.
Angeklagte
rief
Kollegen
Hilfe
benachrichtigte
weitere
Kollegen
.
Versuch
zurückgebliebenen
Kollegen
Feuer
herbeigeholten
Decke
ersticken
Rettungsversuche
hinzugekommenen
Kollegen
scheiterten
.
war
mehr
genau
feststellbaren
punkt
ersten
Minuten
Ausbruch
Brandes
Einatmen
etwa
Grad
Celsius
heißen
Gase
Inhalationshitzeschock
gestorben
.
3
.
Landgericht
hat
Angeklagten
tatsächlichen
Gründen
freigesprochen
.
Körperverletzung
Todesfolge
Amt
Last
gelegt
worden
sei
sei
erwiesen
zumindest
bedingtem
Körperverletzungsvorsatz
gehandelt
habe
.
Angeklagte
habe
rechnet
körperlichen
Schaden
erleiden
würde
.
habe
gewollt
noch
billigend
Kauf
genommen
.
getroffenen
Feststellungen
ergebe
vielmehr
Angeklagte
bemüht
habe
schnell
Gewahrsamsbereich
gelangen
.
Strafbarkeit
fahrlässiger
Tötung
sei
ebenfalls
gegeben
.
habe
festgestellt
werden
können
eingetretene
Todeserfolg
objektiv
vermeidbar
gewesen
wäre
.
zutreffenden
Ausführungen
gerichtsmedizinischen
Sachverständigen
spreche
größere
Wahrscheinlichkeit
bereits
Minuten
Ausbruch
Feuers
verstorben
sei
.
Angeklagte
hätte
Zelle
aber
auch
dann
erst
Minuten
erreichen
können
sogleich
Ertönen
Signals
Rauchmelders
Gewahrsamszelle
gelaufen
wäre
.
Angeklagte
habe
Übrigen
Anspringen
pflichtwidrig
gehandelt
.
II
.
Freispruch
Angeklagten
hält
sachlich-rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Spricht
Tatrichter
Angeklagten
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
so
ist
Revisionsgericht
Regel
hinzunehmen
.
hat
insoweit
nur
beurteilen
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
dann
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
Verurteilung
erforderliche
Gewissheit
überspannte
Anforderungen
gestellt
worden
sind
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
30
.
März
NStZ-RR
f.
;
Senat
Urteil
24
.
Juni
.
w.
.
Urteil
muss
erkennen
lassen
Tatrichter
Umstände
geeignet
sind
Entscheidung
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
beeinflussen
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
vgl.
Urteil
14
.
August
§
Beweiswürdigung
.
Grundsätzen
wird
Beweiswürdigung
Landgerichts
gerecht
.
1
.
Ansatz
zutreffend
ist
Landgericht
ausgegangen
pflichtwidriges
Unterlassen
Angeklagten
konkreten
Todeseintritt
nur
dann
ursächlich
geworden
wäre
Tod
so
konkret
eingetreten
ist
sofortiges
sachgerechtes
Eingreifen
Angeklagten
Sicherheit
grenzender
Wahrscheinlichkeit
verhindert
worden
wäre
vgl.
Senat
Beschluss
13
.
Juni
NStZ-RR
.
Landgericht
hat
aber
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Vielmehr
erweist
Annahme
Angeklagte
habe
auch
sofortiger
Reaktion
Gewahrsamszelle
rechtzeitig
erreichen
können
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
mehrfacher
Hinsicht
lückenhaft
:
Durchgreifenden
Bedenken
begegnet
insbesondere
Annahme
Landgerichts
Angeklagte
erstmals
Alarmsignal
Notlage
aufmerksam
werden
Rettungsbemühungen
beginnen
konnte
.
Feststellungen
war
Wechselsprechanlage
Dienstgruppenleiterbereich
Gewahrsamszelle
verbunden
war
bereits
letzten
Kontrolle
Zelle
Empfang
geschaltet
worden
.
Zwar
hatte
Angeklagte
laute
Rufen
fonat
gestört
fühlte
Anlage
leiser
gestellt
nur
kurze
Zeit
.
Angeklagte
Einlassung
Rumschreien
hören
war
gleichwohl
schon
Alarmsignal
möglichen
akustischen
Wahrnehmungen
insbesondere
Schmerzensschreie
früher
-9-
schehen
Zelle
hätte
aufmerksam
werden
können
anbahnende
Gefahr
hätte
erkennen
müssen
ist
bisherigen
Urteilsausführungen
Senat
folgenden
Gründen
nachvollziehbar
:
insoweit
revisionsrechtlich
beanstandenden
lungen
hat
Einlieferung
unversehrten
Gesamtzusammenhang
entnehmen
lässt
schwer
entflammbaren
Kunstlederbezug
geöffnet
Matzratzenfüllung
Einweggasfeuerzeug
angezündet
.
Feuerzeug
kann
früheren
Mitangeklagten
Durchsuchung
übersehen
worden
Beamten
Transport
Zelle
entwendet
worden
sein
.
gericht
hat
Bekundungen
Zeugen
augenscheinnahme
Videoaufzeichnung
Zeugen
durchgeführten
Rekonstruktion
gefertigt
wurde
überzeugt
Hand
Handschelle
Halterung
fixiert
war
Feuerzeug
Hose
Unterhose
herausholen
Hand
Rand
Matratze
dort
befindliche
Naht
fassen
konnte
.
Ermittlungsverfahren
durchgeführten
Rekonstruktion
lag
sichtlich
Annahme
Naht
Matratze
geöffnet
werden
musste
Schaumstoff
anzünden
können
.
ging
zunächst
auch
Landgericht
.
Bekundungen
Zeugen
Laufs
Hauptverhandlung
durchgeführten
weiteren
Versuch
Inaugenscheinnahme
hierbei
aufgenommenen
Films
hat
Landgericht
aber
überzeugt
Kunststofflederbezug
aufgerissen
wurde
Feuerzeugs
erhitzt
hatte
.
so
geschaffenen
Öffnung
wäre
entzündende
Schaumstoff
Unterschied
Zündung
geöffnete
Naht
Zündung
regelrecht
freigelegt
worden
so
schnell
Vollbrand
entstehen
konnte
.
Insoweit
ist
Urteil
jedoch
lückenhaft
.
enthält
chende
Darstellung
Versuchs
noch
verweist
Lichtbilder
.
lässt
schon
entnehmen
Situation
nachgestellt
worden
ist
Brandlegung
befand
.
So
bleibt
offen
raum
Wand
fixierten
Hand
ausreichte
Matratzenbezug
"
anzuschmoren
"
Anzünden
Schaumstoffs
erforderlichen
Umfang
öffnen
.
Insbesondere
fehlen
Angaben
möglich
war
erhebliche
schmerzhafte
Verletzungen
Hand
Einwegfeuerzeug
erhitzen
.
hätte
Landgericht
schon
auseinandersetzen
müssen
nahe
liegt
Mensch
Zelle
Brand
legt
Lösung
Fesseln
erreichen
frühzeitig
Rufen
bemerkbar
macht
Schmerzenslaute
gibt
Legen
Brandes
Verbrennungen
erleidet
.
Hat
aber
bereits
Anzünden
freigelegten
Schaumstoffs
Rufe
und/oder
Schmerzenslaute
Situation
aufmerksam
gemacht
stellt
Frage
Rettungsmöglichkeit
neu
.
dann
hätte
Angeklagte
bereits
Alarmsignal
Rauchmelders
erkennen
können
müssen
sofortiges
Eingreifen
Abwendung
möglichen
Gefahr
Leib
Leben
geboten
war
.
auch
Landgericht
ausgeht
Wechselsprechanlage
Schmerzenslaute
sonstige
Hinweise
Gefahrensituation
vernehmen
waren
bleiben
Unklarheiten
Ansprechen
Ionisationsmelders
Rettung
verbleibenden
Zeit
.
Landgericht
ist
genommen
beanstanden
ist
Gutachten
rechtsmedizinischen
Sachverständigen
folgend
ausgegangen
Tod
hoher
Wahrscheinlichkeit
schon
Minuten
Ausbruch
Brandes
Inhalationshitzeschocks
eingetreten
ist
.
rechtsmedizinischen
Sachverständigen
stellten
ersichtlich
Vollbrand
Teilen
Schaumstofffüllung
Matratze
Temperaturen
Grad
Celsius
herrschen
so
schon
Atemzüge
tödlichen
Inhalationshitzeschock
führen
können
.
Landgericht
ist
ferner
Grundlage
Brandsachverständigen
Mai
durchgeführte
Versuche
ermittelten
Ansprechzeiten
Zelle
installierten
Ionisationsrauchmelders
ausgegangen
spätestens
Sekunden
Zündung
ausgelöst
worden
ist
.
könnte
Tod
Zweifelsgrundsatz
bereits
Auslösung
Alarmsignals
eingetreten
sein
.
setzt
jedoch
Brandsachverständige
Zündung
gesprochen
hat
Messung
Ansprechzeiten
Situation
abgestellt
hat
rechtsmedizinischen
Sachverständigen
.
Fall
war
lässt
aber
auch
insoweit
lückenhaften
Urteilsausführungen
entnehmen
Bedingungen
mitgeteilt
werden
Versuche
insbesondere
aber
Versuch
Januar
Ansprechzeit
Rauchmelders
Lüftungsanlage
ermittelt
wurde
durchgefürt
wurden
.
bleibt
offen
Messung
Ansprechzeiten
Rauchmelder
begonnen
wurde
Gasflamme
bereits
freiliegenden
Schaumstoff
gehalten
wurde
erst
Vollbrand
geführt
hatte
.
Urteilsausführungen
basierte
auch
23
.
Juni
ausgeführte
Versuch
Bereich
Flammen
Temperatur
Grad
Celsius
herrschte
nur
Zündung
geöffneten
Naht
.
Erforderlich
wäre
gewesen
Ermittlung
zeiten
Rauchmelder
Situation
Brand
gelegt
hat
Berücksichtigung
auch
Möglichkeit
Matratzenbezug
zunächst
"
angeschmort
"
hat
insgesamt
nachzustellen
.
geschehen
wäre
teilt
Urteil
.
Auch
fehlen
Ausführungen
Ionisationsrauchmelder
schon
Anschmoren
Kunststofflederbezuges
freigesetzte
Rußpartikel
ausgelöst
worden
sein
kann
.
nachvollziehbar
ist
Beweiswürdigung
auch
Landgericht
festgestellt
hat
Angeklagte
sogleich
endgültigen
Abschalten
Alarmsignals
Sekunden
Drücken
Resettaste
erneut
ertönt
war
Weg
Gewahrsamszelle
gemacht
hat
.
widerspricht
schon
Lebenserfahrung
Angeklagte
Zeugin
beschriebenen
vielfältigen
Aktivitäten
Telefonats
Dienstvorgesetzten
kurzen
Zeitspanne
bewältigt
haben
kann
.
Hintergrund
wird
neue
Tatrichter
Zeugin
Angeklagten
ersten
polizeilichen
Vernehmung
deutlich
stärker
belastet
hatte
Aussageentwicklung
befassen
müssen
.
wird
nur
möglicher
Gruppendruck
Kollegenkreis
auch
Verlauf
Ermittlungen
entstandenes
Interesse
selbst
entlasten
Blick
nehmen
sein
.
Frage
Kausalität
Verhalten
Angeklagten
Tod
wird
her
erneut
überprüfen
sei
.
2
.
Bedenken
begegnen
auch
Ausführungen
pflichtgemäßen
Verhalten
.
Löst
Gewahrsamszelle
installierte
Brandmelder
Alarm
weist
unmittelbar
drohende
Gefahr
Leib
Leben
verschlossenen
verriegelten
Zelle
vgl.
Nr.
29
.
ordnung
RdErl
.
28
.
Februar
MBl
.
verwahrten
Person
.
Fall
sind
unverzüglich
heißt
schuldhaftes
Zögern
Abwendung
Gefahr
erforderlichen
Maßnahmen
ergreifen
.
gilt
umso
hier
Verhinderung
drohenden
Selbstschädigung
Fesselung
vgl.
§
Nr.
angeordnet
berauschte
Person
Händen
Füßen
angekettet
Rückenlage
fixiert
worden
ist
.
ändert
auch
Möglichkeit
.
Nur
Fall
Brandes
erforderlichen
Maßnahmen
unverzüglich
ergriffen
werden
ist
sichergestellt
sofort
Rettung
verwahrten
Person
begonnen
werden
kann
.
Angeklagten
waren
Umstände
bekannt
gewahrsamnahme
gekommen
war
.
Insbesondere
wusste
auch
Weise
Gewahrsamszelle
fixiert
worden
war
.
Angeklagte
hätte
erkennen
können
müssen
Falle
besonderem
Maße
gefährdet
war
.
Unbeschadet
Frage
Zustands
ohnehin
Nr.
12
.
samsordnung
nur
ständiger
Aufsicht
zweier
Beamter
hätte
untergebracht
werden
dürfen
hätte
Mitnahme
Gewahrsamsschlüsselbundes
Fußfesselschlüssel
sofort
Gewahrsamszelle
eilen
müssen
.
weitere
insbesondere
telefonische
Benachrichtigung
Dienststellenleiters
sinnvoll
gewesen
wäre
weiterer
Dienststelle
aufhaltenden
Kollegen
Abschalten
Alarmsignals
hätte
Kollegin
übernehmen
können
.