NAMEN Urteil 7 . Januar Strafsache Körperverletzung Todesfolge Amt 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 17 . Dezember Sitzung 7 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Staatsanwältin Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Verhandlung Vertreter Nebenklägers B. Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers . Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenkläger wird Urteil Landgerichts 8 . Dezember Angeklagten betrifft Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf letzung Todesfolge Amt Nachteil geborenen tatsächlichen Gründen freigesprochen . hiergegen richteten Revisionen beanstanden Staatsanwaltschaft Nebenkläger Verletzung sachlichen Rechts . Nebenkläger beanstanden ferner Verfahren . Rechtsmittel haben Sachrüge Erfolg ; Erörterung Verfahrensrügen bedarf . 1 . unverändert Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte Angeklagten Last gelegt Gewahrsamsbereich Polizeireviers verantwortlicher Dienstgruppenleiter unterlassen haben sofort Ertönen Alarmsignals Gewahrsamszelle Nr. installierten Rettungsmaßnahmen dort untergebrachten einzuleiten . bewusst gewesen sei Ansprechen Rauchmelders stets Ausbruch Feuers auszugehen sei habe Alarmsignal mehrfach abgestellt . habe mögliche Verletzungen Zelle Fußfesseln Liege fixierten Feuereinwirkung billigend Kauf genommen . Minuten Sekunden Ausbruch Feuers habe auch Rauchmelder Lüfteranlage Gewahrsamszellentraktes Alarm ausgelöst . Angeklagte habe erst Kollegin energisch aufgefordert worden sei Rechten sehen Schlüssel ergriffen Weg Gewahrsamstrakt gemacht . Öffnen Zellentür sei Angeklagten anderen hinzugekommenen Polizeibeamten mehr gelungen Leben retten spätestens Minuten Ausbruch Feuers Folgen Hitzeschocks verstorben sei . pflichtgemäßer sofortiger Reaktion ersten akustischen Alarm hätte Angeklagte Gewahrsamszelle Nr. deutlich Ablauf Minuten Ausbruch Feuers erreichen können Feuer Hilfe Weg Gewahrsamstrakt angebrachten Feuerlöschers löschen Leben retten können . 2 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : frühen Morgen 7 . Januar wurde stark angetrunkenem Zustand Frauen belästigt hatte Polizeirevier gebracht . Arztraum Gewahrsamstrakts wurden Fußfesseln angelegt Füßen Polizeibeamten getreten mehrfach versucht hatte Verletzungen Kopf zuzufügen . wurde herbeigerufenen Arzt Uhr Blutprobe entnommen spätere Untersuchung Blutkalkoholkonzentration ‰ ergab . Arzt erklärte gewahrsamstauglich empfahl Fixierung verhindern selbst schädigt . Uhr wurde Gewahrsamszelle Nr. gefliesten beheizten Liegefläche Matratze lag vorgesehenen Halterungen fixiert . Fixierung blieb gewisse Beweglichkeit Extremitäten Kopfes Körpers erhalten . Folgezeit wurde Gewahrsamszelle viermal kontrolliert . letzte Kontrolle führten Uhr Zeugin weiterer Polizeibeamter . gelang Kunstlederbezug Matratze öffnen Füllung dienenden Schaumstoff PUR-Weichschaum Typ Einwegfeuerzeug vorangegangenen Durchsuchung übersehen worden war Weg Gewahrsamszelle gebracht worden war entzünden . entstand brennende Schmelze . Temperatur Nahbereich Flammen betrug etwa Grad Celsius . Uhr sprang Dienstgruppenleiterbereich Warnsignal Zelle Nr. installierten Ionisationsrauchmelders . Rauchmelder löst später durchgeführte Versuche ergeben haben Alarm spätestens Sekunden Zündung . Angeklagte lief nur Schritte entfernten Bedienungsvorrichtung Rauchmelders Gedanken Fehlfunktion Anlage Vergangenheit gegeben hatte äußerte : " schon Ding ! " . drückte Resettaste verstummte . Anschließend meldete Angeklagte ausgelösten Alarm telefonisch Vorgesetzten Zeugen bat Gewahrsamstrakt gehen . Angeklagte nur Schritte entfernt bereitliegenden Gewahrsamschlüsselbund ergriff sprang Warnton Rauchmelders erneut . Angeklagte schaltete Alarm vorgesehenen Taste endgültig rannte Gedanken Fehlfunktion Anlage auch Feuchtigkeitsschaden Anlage Richtung Gewahrsamszellen . Schritten kehrte entnahm Eingang Dienstgruppenbereich hängenden Blechkasten Fußfesselschlüssel . Anschließend rannte erneut forderte Weg Gewahrsamszellen Kollegen Gewahrsamsbereich folgen . beendete geführte Telefongespräch folgte Angeklagten sogleich weitergelaufen war . Angeklagte Tür Gewahrsamszelle Nr. erreichte trat seitlichen Spalten bereits Qualm . Öffnen Tür schlug Angeklagten Kollegen beißender schwarzer Qualm . Angeklagte rief Kollegen Hilfe benachrichtigte weitere Kollegen . Versuch zurückgebliebenen Kollegen Feuer herbeigeholten Decke ersticken Rettungsversuche hinzugekommenen Kollegen scheiterten . war mehr genau feststellbaren punkt ersten Minuten Ausbruch Brandes Einatmen etwa Grad Celsius heißen Gase Inhalationshitzeschock gestorben . 3 . Landgericht hat Angeklagten tatsächlichen Gründen freigesprochen . Körperverletzung Todesfolge Amt Last gelegt worden sei sei erwiesen zumindest bedingtem Körperverletzungsvorsatz gehandelt habe . Angeklagte habe rechnet körperlichen Schaden erleiden würde . habe gewollt noch billigend Kauf genommen . getroffenen Feststellungen ergebe vielmehr Angeklagte bemüht habe schnell Gewahrsamsbereich gelangen . Strafbarkeit fahrlässiger Tötung sei ebenfalls gegeben . habe festgestellt werden können eingetretene Todeserfolg objektiv vermeidbar gewesen wäre . zutreffenden Ausführungen gerichtsmedizinischen Sachverständigen spreche größere Wahrscheinlichkeit bereits Minuten Ausbruch Feuers verstorben sei . Angeklagte hätte Zelle aber auch dann erst Minuten erreichen können sogleich Ertönen Signals Rauchmelders Gewahrsamszelle gelaufen wäre . Angeklagte habe Übrigen Anspringen pflichtwidrig gehandelt . II . Freispruch Angeklagten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . Spricht Tatrichter Angeklagten Zweifel Täterschaft überwinden vermag so ist Revisionsgericht Regel hinzunehmen . hat insoweit nur beurteilen Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . ist dann Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt worden sind . . ; vgl. nur Urteil 30 . März NStZ-RR f. ; Senat Urteil 24 . Juni . w. . Urteil muss erkennen lassen Tatrichter Umstände geeignet sind Entscheidung Gunsten Ungunsten Angeklagten beeinflussen erkannt Überlegungen einbezogen hat vgl. Urteil 14 . August § Beweiswürdigung . Grundsätzen wird Beweiswürdigung Landgerichts gerecht . 1 . Ansatz zutreffend ist Landgericht ausgegangen pflichtwidriges Unterlassen Angeklagten konkreten Todeseintritt nur dann ursächlich geworden wäre Tod so konkret eingetreten ist sofortiges sachgerechtes Eingreifen Angeklagten Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre vgl. Senat Beschluss 13 . Juni NStZ-RR . Landgericht hat aber rechtsfehlerfrei verneint . Vielmehr erweist Annahme Angeklagte habe auch sofortiger Reaktion Gewahrsamszelle rechtzeitig erreichen können zugrunde liegende Beweiswürdigung mehrfacher Hinsicht lückenhaft : Durchgreifenden Bedenken begegnet insbesondere Annahme Landgerichts Angeklagte erstmals Alarmsignal Notlage aufmerksam werden Rettungsbemühungen beginnen konnte . Feststellungen war Wechselsprechanlage Dienstgruppenleiterbereich Gewahrsamszelle verbunden war bereits letzten Kontrolle Zelle Empfang geschaltet worden . Zwar hatte Angeklagte laute Rufen fonat gestört fühlte Anlage leiser gestellt nur kurze Zeit . Angeklagte Einlassung Rumschreien hören war gleichwohl schon Alarmsignal möglichen akustischen Wahrnehmungen insbesondere Schmerzensschreie früher -9- schehen Zelle hätte aufmerksam werden können anbahnende Gefahr hätte erkennen müssen ist bisherigen Urteilsausführungen Senat folgenden Gründen nachvollziehbar : insoweit revisionsrechtlich beanstandenden lungen hat Einlieferung unversehrten Gesamtzusammenhang entnehmen lässt schwer entflammbaren Kunstlederbezug geöffnet Matzratzenfüllung Einweggasfeuerzeug angezündet . Feuerzeug kann früheren Mitangeklagten Durchsuchung übersehen worden Beamten Transport Zelle entwendet worden sein . gericht hat Bekundungen Zeugen augenscheinnahme Videoaufzeichnung Zeugen durchgeführten Rekonstruktion gefertigt wurde überzeugt Hand Handschelle Halterung fixiert war Feuerzeug Hose Unterhose herausholen Hand Rand Matratze dort befindliche Naht fassen konnte . Ermittlungsverfahren durchgeführten Rekonstruktion lag sichtlich Annahme Naht Matratze geöffnet werden musste Schaumstoff anzünden können . ging zunächst auch Landgericht . Bekundungen Zeugen Laufs Hauptverhandlung durchgeführten weiteren Versuch Inaugenscheinnahme hierbei aufgenommenen Films hat Landgericht aber überzeugt Kunststofflederbezug aufgerissen wurde Feuerzeugs erhitzt hatte . so geschaffenen Öffnung wäre entzündende Schaumstoff Unterschied Zündung geöffnete Naht Zündung regelrecht freigelegt worden so schnell Vollbrand entstehen konnte . Insoweit ist Urteil jedoch lückenhaft . enthält chende Darstellung Versuchs noch verweist Lichtbilder . lässt schon entnehmen Situation nachgestellt worden ist Brandlegung befand . So bleibt offen raum Wand fixierten Hand ausreichte Matratzenbezug " anzuschmoren " Anzünden Schaumstoffs erforderlichen Umfang öffnen . Insbesondere fehlen Angaben möglich war erhebliche schmerzhafte Verletzungen Hand Einwegfeuerzeug erhitzen . hätte Landgericht schon auseinandersetzen müssen nahe liegt Mensch Zelle Brand legt Lösung Fesseln erreichen frühzeitig Rufen bemerkbar macht Schmerzenslaute gibt Legen Brandes Verbrennungen erleidet . Hat aber bereits Anzünden freigelegten Schaumstoffs Rufe und/oder Schmerzenslaute Situation aufmerksam gemacht stellt Frage Rettungsmöglichkeit neu . dann hätte Angeklagte bereits Alarmsignal Rauchmelders erkennen können müssen sofortiges Eingreifen Abwendung möglichen Gefahr Leib Leben geboten war . auch Landgericht ausgeht Wechselsprechanlage Schmerzenslaute sonstige Hinweise Gefahrensituation vernehmen waren bleiben Unklarheiten Ansprechen Ionisationsmelders Rettung verbleibenden Zeit . Landgericht ist genommen beanstanden ist Gutachten rechtsmedizinischen Sachverständigen folgend ausgegangen Tod hoher Wahrscheinlichkeit schon Minuten Ausbruch Brandes Inhalationshitzeschocks eingetreten ist . rechtsmedizinischen Sachverständigen stellten ersichtlich Vollbrand Teilen Schaumstofffüllung Matratze Temperaturen Grad Celsius herrschen so schon Atemzüge tödlichen Inhalationshitzeschock führen können . Landgericht ist ferner Grundlage Brandsachverständigen Mai durchgeführte Versuche ermittelten Ansprechzeiten Zelle installierten Ionisationsrauchmelders ausgegangen spätestens Sekunden Zündung ausgelöst worden ist . könnte Tod Zweifelsgrundsatz bereits Auslösung Alarmsignals eingetreten sein . setzt jedoch Brandsachverständige Zündung gesprochen hat Messung Ansprechzeiten Situation abgestellt hat rechtsmedizinischen Sachverständigen . Fall war lässt aber auch insoweit lückenhaften Urteilsausführungen entnehmen Bedingungen mitgeteilt werden Versuche insbesondere aber Versuch Januar Ansprechzeit Rauchmelders Lüftungsanlage ermittelt wurde durchgefürt wurden . bleibt offen Messung Ansprechzeiten Rauchmelder begonnen wurde Gasflamme bereits freiliegenden Schaumstoff gehalten wurde erst Vollbrand geführt hatte . Urteilsausführungen basierte auch 23 . Juni ausgeführte Versuch Bereich Flammen Temperatur Grad Celsius herrschte nur Zündung geöffneten Naht . Erforderlich wäre gewesen Ermittlung zeiten Rauchmelder Situation Brand gelegt hat Berücksichtigung auch Möglichkeit Matratzenbezug zunächst " angeschmort " hat insgesamt nachzustellen . geschehen wäre teilt Urteil . Auch fehlen Ausführungen Ionisationsrauchmelder schon Anschmoren Kunststofflederbezuges freigesetzte Rußpartikel ausgelöst worden sein kann . nachvollziehbar ist Beweiswürdigung auch Landgericht festgestellt hat Angeklagte sogleich endgültigen Abschalten Alarmsignals Sekunden Drücken Resettaste erneut ertönt war Weg Gewahrsamszelle gemacht hat . widerspricht schon Lebenserfahrung Angeklagte Zeugin beschriebenen vielfältigen Aktivitäten Telefonats Dienstvorgesetzten kurzen Zeitspanne bewältigt haben kann . Hintergrund wird neue Tatrichter Zeugin Angeklagten ersten polizeilichen Vernehmung deutlich stärker belastet hatte Aussageentwicklung befassen müssen . wird nur möglicher Gruppendruck Kollegenkreis auch Verlauf Ermittlungen entstandenes Interesse selbst entlasten Blick nehmen sein . Frage Kausalität Verhalten Angeklagten Tod wird her erneut überprüfen sei . 2 . Bedenken begegnen auch Ausführungen pflichtgemäßen Verhalten . Löst Gewahrsamszelle installierte Brandmelder Alarm weist unmittelbar drohende Gefahr Leib Leben verschlossenen verriegelten Zelle vgl. Nr. 29 . ordnung RdErl . 28 . Februar MBl . verwahrten Person . Fall sind unverzüglich heißt schuldhaftes Zögern Abwendung Gefahr erforderlichen Maßnahmen ergreifen . gilt umso hier Verhinderung drohenden Selbstschädigung Fesselung vgl. § Nr. angeordnet berauschte Person Händen Füßen angekettet Rückenlage fixiert worden ist . ändert auch Möglichkeit . Nur Fall Brandes erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden ist sichergestellt sofort Rettung verwahrten Person begonnen werden kann . Angeklagten waren Umstände bekannt gewahrsamnahme gekommen war . Insbesondere wusste auch Weise Gewahrsamszelle fixiert worden war . Angeklagte hätte erkennen können müssen Falle besonderem Maße gefährdet war . Unbeschadet Frage Zustands ohnehin Nr. 12 . samsordnung nur ständiger Aufsicht zweier Beamter hätte untergebracht werden dürfen hätte Mitnahme Gewahrsamsschlüsselbundes Fußfesselschlüssel sofort Gewahrsamszelle eilen müssen . weitere insbesondere telefonische Benachrichtigung Dienststellenleiters sinnvoll gewesen wäre weiterer Dienststelle aufhaltenden Kollegen Abschalten Alarmsignals hätte Kollegin übernehmen können .