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1.3 KiB

BESCHLUSS
5
.
Oktober
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
20
.
April
wird
Verfahren
Fall
.
Urteilsgründe
§
Abs.
eingestellt
;
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
fallen
insofern
Staatskasse
Last
;
vorgenannte
Urteil
Schuldspruch
dahingehend
geändert
Angeklagte
Vergewaltigung
Tateinheit
schwerem
sexuellen
Missbrauch
Kindern
Fällen
Vergewaltigung
Bedrohung
schuldig
ist
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Angeklagte
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Verfahren
war
Fall
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
12
.
August
angeführten
Gründen
§
Abs.
einzustellen
.
ergibt
Beschlussformel
ersichtliche
Änderung
Schuldspruchs
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
ist
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
Gesamtstrafenausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Angeklagten
wurden
Verfahrenseinstellung
betroffenen
Taten
Freiheitsstrafen
jeweils
Jahr
Monaten
weitere
Freiheitsstrafe
Monaten
verhängt
.
Senat
vermag
auszuschließen
Entfallen
Fall
.
verhängten
Strafe
Landgericht
Bestimmung
noch
milderen
Gesamtfreiheitsstrafe
bewogen
hätte
.
Roggenbuck
Bender
Franke
Quentin