BESCHLUSS 5 . Oktober Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 20 . April wird Verfahren Fall . Urteilsgründe § Abs. eingestellt ; Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten fallen insofern Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil Schuldspruch dahingehend geändert Angeklagte Vergewaltigung Tateinheit schwerem sexuellen Missbrauch Kindern Fällen Vergewaltigung Bedrohung schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird unbegründet verworfen . 3 . Angeklagte hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Verfahren war Fall . Generalbundesanwalt Antragsschrift 12 . August angeführten Gründen § Abs. einzustellen . ergibt Beschlussformel ersichtliche Änderung Schuldspruchs . weiter gehende Revision Angeklagten ist offensichtlich unbegründet § Abs. . Gesamtstrafenausspruch kann bestehen bleiben . Angeklagten wurden Verfahrenseinstellung betroffenen Taten Freiheitsstrafen jeweils Jahr Monaten weitere Freiheitsstrafe Monaten verhängt . Senat vermag auszuschließen Entfallen Fall . verhängten Strafe Landgericht Bestimmung noch milderen Gesamtfreiheitsstrafe bewogen hätte . Roggenbuck Bender Franke Quentin