You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

161 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
2
.
März
Strafsache
räuberischer
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
2
.
März
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
ECLI
:
:
Ergänzend
Verwerfungsantrag
Generalbundesanwalts
ist
anzumerken
:
Verfahrensrüge
beanstandet
Angeklagte
polizeilichen
Vernehmung
16
.
April
angeblich
unterbliebene
Belehrung
Zeugin
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Abs.
Satz
leitet
hieraus
Beweisverwertungsverbot
bezüglich
damaligen
Angaben
Zeugin
Zusammentreffen
Belehrungsverstoßes
Konfrontationsausschluss
Auskunftsverweigerung
Zeugin
Hauptverhandlung
ergeben
soll
.
Rüge
ist
Generalbundesanwalt
Verwerfungsantrag
zutreffend
ausführt
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
zulässig
erhoben
.
Verfahrensbeschwerde
Verletzung
Konfrontationsrechts
Art
.
Abs.
lit
.
Hauptverhandlung
geltend
macht
ist
Revisionsvorbringen
Beschwerdeführers
entnehmen
.
wäre
Revisionsbegründungsfrist
entsprechende
Klarstellung
Angriffsrichtung
Rüge
erforderlich
gewesen
vgl.
Urteil
9
Juli
insoweit
NStZ
abgedruckt
;
Gericke
7
.
Aufl
.
.
Gegenerklärung
mehr
nachgeholt
werden
kann
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Quentin