BESCHLUSS 2 . März Strafsache räuberischer Erpressung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 2 . März einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : Ergänzend Verwerfungsantrag Generalbundesanwalts ist anzumerken : Verfahrensrüge beanstandet Angeklagte polizeilichen Vernehmung 16 . April angeblich unterbliebene Belehrung Zeugin § Abs. § Abs. Satz . V.m . § Abs. Satz leitet hieraus Beweisverwertungsverbot bezüglich damaligen Angaben Zeugin Zusammentreffen Belehrungsverstoßes Konfrontationsausschluss Auskunftsverweigerung Zeugin Hauptverhandlung ergeben soll . Rüge ist Generalbundesanwalt Verwerfungsantrag zutreffend ausführt gemäß § Abs. Satz StPO zulässig erhoben . Verfahrensbeschwerde Verletzung Konfrontationsrechts Art . Abs. lit . Hauptverhandlung geltend macht ist Revisionsvorbringen Beschwerdeführers entnehmen . wäre Revisionsbegründungsfrist entsprechende Klarstellung Angriffsrichtung Rüge erforderlich gewesen vgl. Urteil 9 Juli insoweit NStZ abgedruckt ; Gericke 7 . Aufl . . Gegenerklärung mehr nachgeholt werden kann . Sost-Scheible Bender Franke Quentin