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- BESCHLUSS
- 2
- .
- März
- Strafsache
- räuberischer
- Erpressung
- u.a.
- 4
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführers
- 2
- .
- März
- einstimmig
- beschlossen
- :
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 27
- .
- März
- wird
- unbegründet
- verworfen
- Nachprüfung
- Urteils
- Grund
- Revisionsrechtfertigung
- Rechtsfehler
- Nachteil
- Angeklagten
- ergeben
- hat
- §
- Abs.
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- ECLI
- :
- :
- Ergänzend
- Verwerfungsantrag
- Generalbundesanwalts
- ist
- anzumerken
- :
- Verfahrensrüge
- beanstandet
- Angeklagte
- polizeilichen
- Vernehmung
- 16
- .
- April
- angeblich
- unterbliebene
- Belehrung
- Zeugin
- §
- Abs.
- §
- Abs.
- Satz
- .
- V.m
- .
- §
- Abs.
- Satz
- leitet
- hieraus
- Beweisverwertungsverbot
- bezüglich
- damaligen
- Angaben
- Zeugin
- Zusammentreffen
- Belehrungsverstoßes
- Konfrontationsausschluss
- Auskunftsverweigerung
- Zeugin
- Hauptverhandlung
- ergeben
- soll
- .
- Rüge
- ist
- Generalbundesanwalt
- Verwerfungsantrag
- zutreffend
- ausführt
- gemäß
- §
- Abs.
- Satz
- StPO
- zulässig
- erhoben
- .
- Verfahrensbeschwerde
- Verletzung
- Konfrontationsrechts
- Art
- .
- Abs.
- lit
- .
- Hauptverhandlung
- geltend
- macht
- ist
- Revisionsvorbringen
- Beschwerdeführers
- entnehmen
- .
- wäre
- Revisionsbegründungsfrist
- entsprechende
- Klarstellung
- Angriffsrichtung
- Rüge
- erforderlich
- gewesen
- vgl.
- Urteil
- 9
- Juli
- insoweit
- NStZ
- abgedruckt
- ;
- Gericke
- 7
- .
- Aufl
- .
- .
- Gegenerklärung
- mehr
- nachgeholt
- werden
- kann
- .
- Sost-Scheible
- Bender
- Franke
- Quentin
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