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330 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
22
.
Oktober
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
Oktober
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
März
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Antrag
Zeuginnen
S.
Ausschließung
Öffentlichkeit
Schutz
Intimsphäre
§
Abs.
hier
noch
anwendbaren
Fassung
Opferschutzgesetzes
18
.
Dezember
.
S.
ist
wirksam
gestellt
worden
.
Vorsitzende
hatte
zuvor
laufenden
Hauptverhandlung
angebrachten
Antrag
Zeuginnen
öffentlichen
Sitzung
8
.
März
mitgeteilt
Beteiligten
Gelegenheit
Stellungnahme
gegeben
.
Kommentarliteratur
vertreten
wird
Antrag
könne
wirksam
nur
Hauptverhandlung
gestellt
werden
vgl.
LR-Wickern
26
.
Aufl
.
.
22
;
Meyer-Goßner
56
.
Aufl
.
.
vermag
Senat
folgen
.
Wortlaut
verlangt
.
Gegenteil
sieht
lediglich
§
Abs.
Satz
.
Widerspruch
Betroffenen
Ausschluss
Öffentlichkeit
Hauptverhandlung
erklärt
wird
;
Vergleichbares
setzt
§
Abs.
.
Ausschließungsantrag
.
Erfordernis
ist
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
demgemäß
aufgestellt
worden
;
Gesetzgebungsgeschichte
ergibt
vgl.
Entwurf
Ersten
Gesetzes
Verbesserung
Stellung
Verletzten
Strafverfahren
10
.
April
BT-Drucks
.
S.
;
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
Deutschen
Bundestags
3
.
Oktober
BT-Drucks
.
S.
;
Entwurf
Gesetzes
Stärkung
Rechte
Opfern
sexuellen
Missbrauchs
22
.
Juni
BT-Drucks
.
17/6261
S.
;
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
Deutschen
Bundestags
13
.
März
BT-Drucks
.
S.
.
ist
auch
anderen
Fällen
anerkannt
Zeuge
prozessuale
Erklärungen
Hauptverhandlung
Inhalt
Ablauf
einwirken
kann
:
So
kann
etwa
Zeuge
umfassendes
Auskunftsverweigerungsrecht
§
zusteht
Recht
auch
laufenden
Hauptverhandlung
wirksam
ausüben
Urteil
7
.
März
§
Abs.
Satz
Unerreichbarkeit
.
Angehöriger
Hauptverhandlung
Zeugnisverweigerungsrecht
Abs.
umfassend
Gebrauch
gemacht
hat
kann
sein
Einverständnis
Beweiserhebung
Inhalt
polizeilichen
Vernehmung
wirksam
erklären
Beschluss
19
.
Oktober
NStZ-RR
.
Allerdings
ergibt
Regelungszusammenhang
§
.
§
Abs.
Satz
Verfahrensbeteiligten
Zuhörer
Gerichtssaal
Lage
sein
müssen
Ausschlussgrund
eindeutig
erkennen
vgl.
Urteil
9
.
Juni
BGHSt
f.
;
Beschlüsse
6
November
Abs.
Satz
Begründung
26
Juli
NStZ-RR
;
ist
jedoch
auch
Vorsitzenden
gewählten
Verfahren
Fall
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender