BESCHLUSS 22 . Oktober Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . Oktober einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . März wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Antrag Zeuginnen S. Ausschließung Öffentlichkeit Schutz Intimsphäre § Abs. hier noch anwendbaren Fassung Opferschutzgesetzes 18 . Dezember . S. ist wirksam gestellt worden . Vorsitzende hatte zuvor laufenden Hauptverhandlung angebrachten Antrag Zeuginnen öffentlichen Sitzung 8 . März mitgeteilt Beteiligten Gelegenheit Stellungnahme gegeben . Kommentarliteratur vertreten wird Antrag könne wirksam nur Hauptverhandlung gestellt werden vgl. LR-Wickern 26 . Aufl . . 22 ; Meyer-Goßner 56 . Aufl . . vermag Senat folgen . Wortlaut verlangt . Gegenteil sieht lediglich § Abs. Satz . Widerspruch Betroffenen Ausschluss Öffentlichkeit Hauptverhandlung erklärt wird ; Vergleichbares setzt § Abs. . Ausschließungsantrag . Erfordernis ist bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs demgemäß aufgestellt worden ; Gesetzgebungsgeschichte ergibt vgl. Entwurf Ersten Gesetzes Verbesserung Stellung Verletzten Strafverfahren 10 . April BT-Drucks . S. ; Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses Deutschen Bundestags 3 . Oktober BT-Drucks . S. ; Entwurf Gesetzes Stärkung Rechte Opfern sexuellen Missbrauchs 22 . Juni BT-Drucks . 17/6261 S. ; Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses Deutschen Bundestags 13 . März BT-Drucks . S. . ist auch anderen Fällen anerkannt Zeuge prozessuale Erklärungen Hauptverhandlung Inhalt Ablauf einwirken kann : So kann etwa Zeuge umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht § zusteht Recht auch laufenden Hauptverhandlung wirksam ausüben Urteil 7 . März § Abs. Satz Unerreichbarkeit . Angehöriger Hauptverhandlung Zeugnisverweigerungsrecht Abs. umfassend Gebrauch gemacht hat kann sein Einverständnis Beweiserhebung Inhalt polizeilichen Vernehmung wirksam erklären Beschluss 19 . Oktober NStZ-RR . Allerdings ergibt Regelungszusammenhang § . § Abs. Satz Verfahrensbeteiligten Zuhörer Gerichtssaal Lage sein müssen Ausschlussgrund eindeutig erkennen vgl. Urteil 9 . Juni BGHSt f. ; Beschlüsse 6 November Abs. Satz Begründung 26 Juli NStZ-RR ; ist jedoch auch Vorsitzenden gewählten Verfahren Fall . Sost-Scheible Roggenbuck Bender