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556 lines
4.7 KiB

BESCHLUSS
5
.
Oktober
Strafsache
1
.
2
.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
5
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
23
.
Mai
Schuldsprüchen
geändert
Angeklagten
jeweils
Bandendiebstahls
Diebstahls
schuldig
sind
;
Feststellungen
aufgehoben
Aussprüchen
Fällen
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtstrafen
;
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehenden
Revisionen
werden
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Bandendiebstahls
Fällen
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
S.
Bandendiebstahls
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
wenden
Angeklagten
Revisionen
Verletzung
materiellen
Rechts
rügen
.
Rechtsmittel
haben
Beschlußformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
Falle
Urteilsgründe
auch
Körperverletzung
Bejahung
besonderen
öffentlichen
Interesses
Strafverfolgung
Amts
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Rechtsfehler
aufweist
hält
Annahme
Landgerichts
Angeklagten
hätten
Fällen
bandenmäßig
gehandelt
rechtlichen
Nachprüfung
stand
:
getroffenen
Feststellungen
kamen
Angeklagten
Angeklagte
S.
Justizvollzugsanstalt
entwichen
war
Angeklagten
Familie
gefunden
hatte
"
gemeinsam
Einbrüche
begehen
"
;
"
sollte
Angeklagte
S.
Lebensunterhalt
Familie
tragen
UA
.
Ausführung
Vorhabens
begingen
Angeklagten
gemeinschaftlich
verfahrensgegenständlichen
Diebstähle
.
Landgericht
geht
Angeklagten
bandenmäßig
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
folgerichtig
wäre
Diebstähle
§
Abs.
Satz
StGB
genannten
Voraussetzungen
begangen
wurden
:
§
StGB
gehandelt
haben
"
übereingekommen
waren
S.
Verköstigung
Familie
?
sonstigen
Kosten
finanzieren
Einbrüchen
beteiligen
sollte
"
UA
.
genügt
Begründung
bandenmäßigen
Handelns
jedoch
zwar
unabhängig
Frage
schon
Personen
Bande
bilden
können
verneinend
[
Anfragebeschluß
;
Beschluß
4
.
April
20/00
;
Engländer
f.
;
.
Annahme
bandenmäßiger
Begehung
setzt
vielmehr
mittäterschaftliche
Begehungsweise
Handeln
gefestigtem
Bandenwillen
BGHSt
;
NStZ
jeweils
gemeinschaftlich
begangenen
Tat
zugrunde
liegenden
gewisse
Dauer
angelegten
verbindlichen
"
Gesamtwillen
"
kennzeichnend
ist
Bandentäter
übergeordneten
Interesse
bandenmäßigen
Verbindung
betätigt
vgl.
NStZ
443
;
;
;
Beschluß
25
Juli
;
Tröndle/Fischer
aaO
§
Rdn
.
.
gefestigten
Bandenwillen
"
hat
Strafkammer
festgestellt
.
Auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
ist
entnehmen
Angeklagten
Taten
individuelles
Interesse
Erlangen
Beute
einseitige
Interesse
Angeklagten
S.
weiterhin
Strafvollstreckung
hen
hinaus
übergeordnetes
Bandeninteresse
verfolgt
haben
.
weitere
Feststellungen
Vorwurf
bandenmäßiger
Begehung
tragen
könnten
neuen
Hauptverhandlung
erwarten
sind
ändert
Senat
Schuldsprüche
Angeklagten
jeweils
lediglich
Diebstahls
schuldig
sind
.
steht
Angeklagten
geänderten
Schuldsprüche
wirksamer
geschehen
hätten
verteidigen
können
Fortfall
bandenmäßiger
Begehung
lediglich
erschwerender
Umstand
wegfällt
.
Änderung
Schuldsprüche
führt
Aufhebung
Fällen
Urteilsgründe
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtstrafen
sicher
auszuschließen
ist
Strafkammer
zutreffender
rechtlicher
Bewertung
niedrigere
Strafen
verhängt
hätte
.
Einzelstrafe
Fall
kann
bestehen
bleiben
Rechtsfehler
betroffen
ist
.
2
.
Auch
Begründung
Landgericht
Anordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
abgelehnt
hat
hält
Revision
Recht
beanstandet
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
nimmt
Angeklagte
Jahren
Alkohol
Betäubungsmittel
.
Drogenkonsum
führte
bereits
körperlichen
Abhängigkeit
.
hier
abgeurteilten
Taten
hat
Angeklagte
Zustand
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
§
StGB
begangen
.
Erwägung
Landgerichts
Unterbringung
Entziehungsanstalt
"
komme
Betracht
"
"
Anlaßtaten
Abhängigkeit
Angeklagten
nur
schwache
Verbindung
bestehe
läßt
besorgen
Strafkammer
Maßregelanordnung
engen
Voraussetzungen
abhängig
gemacht
hat
.
Zwar
ist
richtig
§
Abs.
StGB
vorausgesetzten
Hang
begangenen
Taten
zukünftigen
Gefährlichkeit
Täters
symptomatischer
Zusammenhang
bestehen
muß
;
ist
aber
auch
dann
bejahen
Angeklagten
naheliegt
12
23/24
Hang
Rauschmittelgenuß
anderen
Umständen
beigetragen
hat
Angeklagte
erhebliche
rechtswidrige
Taten
begangen
hat
unverändertem
Suchtverhalten
auch
Zukunft
befürchten
ist
vgl.
StGB
Zusammenhang
symptomatischer
NStZ
.
Frage
Maßregelanordnung
bedarf
ebenfalls
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.



Kuckein