BESCHLUSS 5 . Oktober Strafsache 1 . 2 . 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 5 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 23 . Mai Schuldsprüchen geändert Angeklagten jeweils Bandendiebstahls Diebstahls schuldig sind ; Feststellungen aufgehoben Aussprüchen Fällen Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Gesamtstrafen ; Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Bandendiebstahls Fällen Widerstands Vollstreckungsbeamte Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten S. Bandendiebstahls Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wenden Angeklagten Revisionen Verletzung materiellen Rechts rügen . Rechtsmittel haben Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg ; übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten Falle Urteilsgründe auch Körperverletzung Bejahung besonderen öffentlichen Interesses Strafverfolgung Amts vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . Rechtsfehler aufweist hält Annahme Landgerichts Angeklagten hätten Fällen bandenmäßig gehandelt rechtlichen Nachprüfung stand : getroffenen Feststellungen kamen Angeklagten Angeklagte S. Justizvollzugsanstalt entwichen war Angeklagten Familie gefunden hatte " gemeinsam Einbrüche begehen " ; " sollte Angeklagte S. Lebensunterhalt Familie tragen UA . Ausführung Vorhabens begingen Angeklagten gemeinschaftlich verfahrensgegenständlichen Diebstähle . Landgericht geht Angeklagten bandenmäßig Sinne § Abs. Nr. StGB folgerichtig wäre Diebstähle § Abs. Satz StGB genannten Voraussetzungen begangen wurden : § StGB gehandelt haben " übereingekommen waren S. Verköstigung Familie ? sonstigen Kosten finanzieren Einbrüchen beteiligen sollte " UA . genügt Begründung bandenmäßigen Handelns jedoch zwar unabhängig Frage schon Personen Bande bilden können verneinend [ Anfragebeschluß ; Beschluß 4 . April 20/00 ; Engländer f. ; . Annahme bandenmäßiger Begehung setzt vielmehr mittäterschaftliche Begehungsweise Handeln gefestigtem Bandenwillen BGHSt ; NStZ jeweils gemeinschaftlich begangenen Tat zugrunde liegenden gewisse Dauer angelegten verbindlichen " Gesamtwillen " kennzeichnend ist Bandentäter übergeordneten Interesse bandenmäßigen Verbindung betätigt vgl. NStZ 443 ; ; ; Beschluß 25 Juli ; Tröndle/Fischer aaO § Rdn . . gefestigten Bandenwillen " hat Strafkammer festgestellt . Auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe ist entnehmen Angeklagten Taten individuelles Interesse Erlangen Beute einseitige Interesse Angeklagten S. weiterhin Strafvollstreckung hen hinaus übergeordnetes Bandeninteresse verfolgt haben . weitere Feststellungen Vorwurf bandenmäßiger Begehung tragen könnten neuen Hauptverhandlung erwarten sind ändert Senat Schuldsprüche Angeklagten jeweils lediglich Diebstahls schuldig sind . steht Angeklagten geänderten Schuldsprüche wirksamer geschehen hätten verteidigen können Fortfall bandenmäßiger Begehung lediglich erschwerender Umstand wegfällt . Änderung Schuldsprüche führt Aufhebung Fällen Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen Gesamtstrafen sicher auszuschließen ist Strafkammer zutreffender rechtlicher Bewertung niedrigere Strafen verhängt hätte . Einzelstrafe Fall kann bestehen bleiben Rechtsfehler betroffen ist . 2 . Auch Begründung Landgericht Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB abgelehnt hat hält Revision Recht beanstandet rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen nimmt Angeklagte Jahren Alkohol Betäubungsmittel . Drogenkonsum führte bereits körperlichen Abhängigkeit . hier abgeurteilten Taten hat Angeklagte Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit § StGB begangen . Erwägung Landgerichts Unterbringung Entziehungsanstalt " komme Betracht " " Anlaßtaten Abhängigkeit Angeklagten nur schwache Verbindung bestehe läßt besorgen Strafkammer Maßregelanordnung engen Voraussetzungen abhängig gemacht hat . Zwar ist richtig § Abs. StGB vorausgesetzten Hang begangenen Taten zukünftigen Gefährlichkeit Täters symptomatischer Zusammenhang bestehen muß ; ist aber auch dann bejahen Angeklagten naheliegt 12 23/24 Hang Rauschmittelgenuß anderen Umständen beigetragen hat Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat unverändertem Suchtverhalten auch Zukunft befürchten ist vgl. StGB Zusammenhang symptomatischer NStZ . Frage Maßregelanordnung bedarf ebenfalls neuer Verhandlung Entscheidung .    Kuckein