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1.6 KiB

BESCHLUSS
28
.
März
Strafsache
Bestechung
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
.
März
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Hagen
14
.
Januar
Angeklagten
betrifft
Ausspruch
Einziehung
Wertersatz
aufgehoben
.
Einziehungsanordnung
entfällt
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Bestechung
Fällen
Vorteilsgewährung
Fällen
Betrugs
Fällen
Anstiftung
Betrug
Fällen
Vereitelns
Zwangsvollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Weiteren
hat
Angeklagten
Einziehung
Geldbetrags
Höhe
Euro
Wertersatz
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Verfahrensbeanstandung
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Strafausspruch
ist
Revision
Angeklagten
unbegründet
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Angeklagten
angeordnete
Einziehung
Wertersatz
Höhe
Euro
kann
bestehen
bleiben
.
Feststellungen
angefochtenen
Urteils
Bargeld
Vortäuschung
Wohnbauförderung
erforderlichen
Eigenkapitals
verwendet
wurde
Eigentum
Angeklagten
S.
GmbH
stand
liegen
Voraussetzungen
§
Abs.
StGB
vgl.
Beschluss
28
.
April
.
Einziehungsanordnung
hätte
allenfalls
Vorliegen
tatbestandlichen
Voraussetzungen
§
StGB
Gesellschaft
Nebenbeteiligte
getroffen
werden
können
.
nur
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
Angeklagten
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
freizustellen
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Bender
Franke
Feilcke