BESCHLUSS 28 . März Strafsache Bestechung u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 . März § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Hagen 14 . Januar Angeklagten betrifft Ausspruch Einziehung Wertersatz aufgehoben . Einziehungsanordnung entfällt . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Bestechung Fällen Vorteilsgewährung Fällen Betrugs Fällen Anstiftung Betrug Fällen Vereitelns Zwangsvollstreckung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Weiteren hat Angeklagten Einziehung Geldbetrags Höhe Euro Wertersatz angeordnet . Hiergegen richtet Verfahrensbeanstandung Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Strafausspruch ist Revision Angeklagten unbegründet Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Angeklagten angeordnete Einziehung Wertersatz Höhe Euro kann bestehen bleiben . Feststellungen angefochtenen Urteils Bargeld Vortäuschung Wohnbauförderung erforderlichen Eigenkapitals verwendet wurde Eigentum Angeklagten S. GmbH stand liegen Voraussetzungen § Abs. StGB vgl. Beschluss 28 . April . Einziehungsanordnung hätte allenfalls Vorliegen tatbestandlichen Voraussetzungen § StGB Gesellschaft Nebenbeteiligte getroffen werden können . nur geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Angeklagten teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen § Abs. . Sost-Scheible Bender Franke Feilcke