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328 lines
2.9 KiB

StR
BESCHLUSS
8
.
Januar
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
8
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
12
.
Februar
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fällen
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
jedoch
bleiben
Feststellungen
Schuldspruch
vorgenannten
Fällen
Ausnahme
jeweiligen
Wirkstoffgehalt
Kokains
bestehen
Aussprüchen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Wertersatzverfall
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Erwerb
Abgabe
bungsmitteln
Fällen
Erwerbs
Betäubungsmitteln
Tateinheit
Abgabe
Betäubungsmitteln
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
früheren
Verurteilung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Ferner
hat
Angeklagten
Betäubungsmitteln
Erwerbs
Betäubungsmitteln
Fällen
Fall
Tateinheit
Abgabe
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
Wertersatzverfall
Höhe
DM
angeordnet
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
sachlichen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
teilweise
Erfolg
;
übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Verurteilung
Angeklagten
Fällen
Urteilsgründe
jeweils
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Erwerb
Abgabe
Betäubungsmitteln
hat
Bestand
.
Insoweit
hat
Revision
Verstoß
§
gestützten
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
insoweit
Bezug
genommen
wird
zutreffend
ausgeführt
hat
war
gerichtskundige
Tatsache
Bundesrepublik
eingeführtes
Kokain
habe
jeweiligen
Tatzeiten
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
aufgewiesen
Gegenstand
Hauptverhandlung
gemacht
worden
jedoch
erforderlich
gewesen
wäre
§
Gerichtskundigkeit
.
Verfahrensfehler
führt
Aufhebung
Verurteilung
vorgenannten
Fällen
.
Anders
Senatsentscheidung
Strafzumessung
zugrundeliegenden
Fall
berührt
Rechtsverstoß
auch
Schuldspruch
Senat
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
Sicherheit
entnehmen
kann
jeweils
geringe
Menge
BGHSt
erreicht
war
.
Ausnahme
Feststellungen
Wirkstoffgehalt
eingeführten
Kokains
können
jedoch
übrigen
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
bestehen
bleiben
.
2
.
Aufhebung
Verurteilungen
vorgenannten
Fällen
nötigt
Aufhebung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
vorgenannten
Fällen
verhängten
Freiheitsstrafen
einbezogen
worden
sind
.
3
.
Anordnung
Verfalls
Wertersatzes
Höhe
DM
hat
Bestand
Landgericht
erkennbar
Härtevorschrift
§
StGB
auseinandersetzt
so
Senat
überprüfen
kann
hier
ausnahmsweise
Voraussetzungen
unbilligen
Härte
Sinne
Abs.
Satz
Vorschrift
vorliegen
noch
Strafkammer
Abs.
Satz
Vorschrift
eingeräumte
Ermessen
rechtsfehlerfrei
ausgeübt
hat
vgl.
Beschluß
20
.
März
.
Sost-Scheible