StR BESCHLUSS 8 . Januar Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 12 . Februar Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fällen Urteilsgründe verurteilt worden ist ; jedoch bleiben Feststellungen Schuldspruch vorgenannten Fällen Ausnahme jeweiligen Wirkstoffgehalt Kokains bestehen Aussprüchen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Wertersatzverfall . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Erwerb Abgabe bungsmitteln Fällen Erwerbs Betäubungsmitteln Tateinheit Abgabe Betäubungsmitteln Einbeziehung Freiheitsstrafe früheren Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Ferner hat Angeklagten Betäubungsmitteln Erwerbs Betäubungsmitteln Fällen Fall Tateinheit Abgabe Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahr verurteilt Wertersatzverfall Höhe DM angeordnet . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat teilweise Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verurteilung Angeklagten Fällen Urteilsgründe jeweils Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Erwerb Abgabe Betäubungsmitteln hat Bestand . Insoweit hat Revision Verstoß § gestützten Verfahrensrüge Erfolg . Generalbundesanwalt Antragsschrift insoweit Bezug genommen wird zutreffend ausgeführt hat war gerichtskundige Tatsache Bundesrepublik eingeführtes Kokain habe jeweiligen Tatzeiten Wirkstoffgehalt mindestens % aufgewiesen Gegenstand Hauptverhandlung gemacht worden jedoch erforderlich gewesen wäre § Gerichtskundigkeit . Verfahrensfehler führt Aufhebung Verurteilung vorgenannten Fällen . Anders Senatsentscheidung Strafzumessung zugrundeliegenden Fall berührt Rechtsverstoß auch Schuldspruch Senat auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe Sicherheit entnehmen kann jeweils geringe Menge BGHSt erreicht war . Ausnahme Feststellungen Wirkstoffgehalt eingeführten Kokains können jedoch übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben . 2 . Aufhebung Verurteilungen vorgenannten Fällen nötigt Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren vorgenannten Fällen verhängten Freiheitsstrafen einbezogen worden sind . 3 . Anordnung Verfalls Wertersatzes Höhe DM hat Bestand Landgericht erkennbar Härtevorschrift § StGB auseinandersetzt so Senat überprüfen kann hier ausnahmsweise Voraussetzungen unbilligen Härte Sinne Abs. Satz Vorschrift vorliegen noch Strafkammer Abs. Satz Vorschrift eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat vgl. Beschluß 20 . März . Sost-Scheible