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4.8 KiB

BESCHLUSS
6
.
Dezember
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
ECLI
:
:
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Essen
26
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
ersten
Rechtsgang
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
Anklage
Einbeziehung
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
Dorsten
27
.
Mai
Fassung
Berufungsurteils
Landgerichts
5
.
September
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Fälle
10
11
Anklage
Verstoßes
Waffengesetz
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Senat
Verurteilung
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fall
Anklage
Gesamtstrafen
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
weiter
gehende
Revision
verworfen
.
Landgericht
hat
zweiten
Rechtsgang
Verfahren
Hauptverhandlung
Fall
Anklage
§
Abs.
eingestellt
verbleibenden
bereits
rechtskräftigen
Einzelstrafen
Fälle
3
Anklage
Einbeziehung
Strafe
oben
genannten
Urteil
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
ebenfalls
rechtskräftigen
Einzelstrafen
Fälle
Waffendelikt
weitere
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
gebildet
.
Hiergegen
wendet
Angeklagte
Verfahrensrügen
ausgeführte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Rüge
Landgericht
habe
§
Abs.
Satz
verstoßen
Mitteilung
Hauptverhandlung
geführtes
Gespräch
Vorsitzenden
Staatsanwalt
unterblieben
sei
Möglichkeit
Einstellung
Verfahrens
§
Abs.
Fall
Anklage
Gegenstand
gehabt
habe
greift
.
Senat
lässt
Rechtsprechung
2
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
Gespräche
Richtern
Staatsanwaltschaft
Teileinstellung
Verfahrens
Hauptverhandlung
Abs.
Dokumentationsregeln
unterliegen
§
Abs.
§
Abs.
Satz
entnehmenden
Vorgaben
entsprechen
folgen
ist
vgl.
Urteil
17
.
Juni
NStZ
.
f.
ablehnenden
Anmerkungen
NStZ
.
.
dienstlichen
Erklärungen
Beteiligten
ergibt
hat
Vertreter
schaft
Vorfeld
Hauptverhandlung
entsprechende
Anfrage
Vorsitzenden
hin
lediglich
Aussicht
gestellt
Hauptverhandlung
Fall
Anklage
Antrag
§
Abs.
stellen
.
Verständigung
§
257c
typische
Verknüpfung
Handlungsbeiträgen
Verfahrensbeteiligten
Einschluss
Angeklagten
lag
vgl.
BVerfG
Beschluss
21
.
April
NStZ
;
f.
;
NStZ
.
Auch
wurde
Besprechungsgegenstand
bildende
prozessuale
Verhalten
Konnex
Verfahrensergebnis
gebracht
vgl.
BVerfG
Urteil
19
.
März
NStZ
.
.
kann
ausgeschlossen
werden
Urteil
unterbliebenen
Mitteilung
beruht
Maßstab
vgl.
Beschluss
18
Juli
.
.
.
Verfahrensergebnis
Prozessverlauf
relevante
Einwirkung
Aussageverhalten
Angeklagten
konnte
Mitteilung
mehr
haben
Ausnahme
Fall
Anklage
waren
schon
Beginn
Hauptverhandlung
weiteren
Schuldsprüche
Einzelstrafen
rechtskräftig
.
hatte
Folge
auch
zugrunde
liegenden
Feststellungen
auch
strafzumessungsrelevanten
Feststellungen
Person
zählen
bindend
geworden
nur
noch
ergänzende
Feststellungen
möglich
waren
vgl.
Beschluss
8
.
April
NStZ
.
noch
Sacheinlassung
Angeklagten
erfolgten
Teileinstellung
Angeklagte
nehmen
konnte
auch
angehört
werden
brauchte
vgl.
Beschluss
12
.
April
NStZ
Kusch
;
Meyer-Goßner
59
.
Aufl
.
§
.
waren
schließlich
Schuldsprüche
Einzelstrafen
rechtskräftig
.
Auch
Kontrolle
Öffentlichkeit
verhindern
soll
sachfremde
Licht
Öffentlichkeit
scheuende
Umstände
Gericht
Urteil
gewinnen
vgl.
BVerfG
Beschluss
15
.
Januar
NStZ
ist
gewahrt
geblieben
.
Strafkammer
hat
Hauptverhandlung
noch
Vorsitzenden
angeregten
Teileinstellung
gemäß
§
Abs.
Tenor
Feststellungen
Urteil
ersten
Rechtsgang
Beschluss
Bundesgerichtshofs
3
November
Hauptverhandlung
eingeführt
.
waren
maßgeblichen
Gesichtspunkte
anschließende
Teileinstellung
offengelegt
gerichtliche
Entscheidungsprozess
auch
Vorgespräch
informierte
Öffentlichkeit
durchschaubar
vgl.
Urteil
17
.
Juni
NStZ
.
2
.
Rüge
Landgericht
habe
§
Abs.
Satz
verletzt
Angeklagte
Sacheinlassung
Schweigerecht
belehrt
worden
sei
bleibt
ebenfalls
Erfolg
.
bereits
Revisionsvortrag
selbst
ergibt
war
Angeklagten
Schweigerecht
bekannt
vgl.
Urteil
8
.
April
NStZ
;
Meyer-Goßner
59
.
Aufl
.
.
.
Auffassung
Revision
erneuten
Hauptverhandlung
zweiten
Rechtsgang
besondere
möglicherweise
sogar
erweiterte
Hinweispflicht
bestand
Angeklagte
Entscheidung
Ausübung
Schweigerechts
ersten
Rechtsgang
gebunden
sei
findet
Gesetz
Stütze
.
3
.
weiteren
Verfahrensrügen
bleiben
Generalbundesanwalt
genannten
Gründen
erfolglos
.
4
.
Sachrüge
erschöpft
fehlerhafte
Anwendung
geltend
gemacht
wird
urteilsfremdem
Vorbringen
.
zulässige
Aufklärungsrüge
ist
erhoben
.
Auch
Übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Revisionsvorbringens
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Bender
Quentin