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778 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
19
.
September
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
u.a.
4
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
19
.
September
gemäß
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Verfahren
wird
gemäß
§
Abs.
eingestellt
Angeklagte
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
verurteilt
worden
ist
.
Insoweit
werden
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
auferlegt
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
27
.
April
geändert
Angeklagte
schwerer
räuberischer
Erpressung
Einbeziehung
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
Buchen
15
November
Js
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
verurteilt
wird
Maßregelausspruch
aufgehoben
ergänzt
Urteil
Amtsgerichts
Buchen
angeordnete
Sperrfrist
Erteilung
Fahrerlaubnis
aufrechterhalten
wird
.
3
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
4
.
Angeklagte
trägt
übrigen
Kosten
Rechtsmittels
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Verwaltungsbehörde
angewiesen
Angeklagten
Ablauf
Jahren
neue
Fahrerlaubnis
erteilen
.
Gesamtstrafe
einbezogen
wurde
Amtsgericht
Buchen
Urteil
15
November
vorsätzlicher
Trunkenheit
Verkehr
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
verhängte
Freiheitsstrafe
Monaten
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
1
.
Senat
stellt
Antrag
Generalbundesanwalts
Verfahren
gemäß
§
Abs.
Angeklagte
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Tateinheit
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
verurteilt
worden
ist
.
Insoweit
könnte
Senat
Schuldspruch
bestätigen
bisher
getroffenen
Feststellungen
rauschmittelbedingte
"
relative
"
Fahruntüchtigkeit
Sinne
§
Abs.
StGB
belegen
.
Angeklagte
"
Abend
"
Vortages
"
mehr
feststellbare
Anzahl
"
benzodiazepinhaltiger
Tabletten
eingenommen
hat
genügt
sicheren
Feststellung
Angeklagte
Fahrt
Motorrad
Morgen
folgenden
Tages
mehr
Lage
war
"
Fahrzeug
sicher
führen
"
.
Feststellungen
Auffälligkeiten
Angeklagten
Fahrt
selbst
unmittelbarem
Zusammenhang
Abstellen
fehlen
vgl.
BGHSt
.
allenfalls
vage
ausschließbar
Bemühen
Schuldmilderungsgründe
anschließend
begangenen
Überfall
vorzubringen
getragene
Angabe
Angeklagten
sei
gesamten
Vormittag
"
benebelt
gewesen
vermag
Feststellungen
ersetzen
.
Sachverständige
ausgeführt
hat
erschöpft
Inhalt
Urteils
wesentlichen
allgemeinen
Beschreibung
Auswirkungen
Einnahme
benzodiazepinhaltiger
Medikamente
.
Auch
genügt
BGHSt
aaO
S.
;
vgl.
ferner
Senatsbeschluß
25
.
Mai
.
Schließlich
teilt
Urteil
einmal
Angeklagten
Blutprobe
entnommen
wurde
.
kann
Senat
auch
überprüfen
Landgericht
Recht
hohen
Wirkstoffkonzentration
sedierenden
Medikamentenwirkstoffe
ausgegangen
ist
Rückschlüsse
Fahrtzeitpunkt
ergeben
.
Zurückverweisung
Neuverhandlung
Sache
allein
Tatvorwurfs
auch
erneute
Hinzuziehung
Sachverständigen
erforderlich
machte
erscheint
Senat
§
Abs.
Nrn
.
StPO
genannten
Gründen
sachdienlich
.
2
.
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
schwerer
räuberischer
Erpressung
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
ist
.
macht
Wegfall
Einstellung
§
Abs.
betroffenen
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
Aufhebung
Neufestsetzung
Gesamtstrafe
erforderlich
.
kann
Senat
hier
chender
Anwendung
§
Abs.
selbst
vornehmen
.
Landgericht
Jahre
Monate
festgesetzten
Gesamtfreiheitsstrafe
Höhe
Einsatzstrafe
Jahren
kann
Gunsten
Angeklagten
berücksichtigte
Wegfall
dreimonatigen
Freiheitsstrafe
Beachtung
Grundsätze
§
§
.
Abs.
Satz
StGB
niedrigeren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahre
Monat
führen
.
hat
Senat
festgesetzt
.
3
.
Teileinstellung
Verfahrens
entzieht
auch
Tatvorwurf
§
Abs.
StGB
gestützten
Anordnung
Sperrfrist
§
Abs.
Satz
StGB
Grundlage
;
verbleibende
Straftat
schweren
räuberischen
Erpressung
läßt
festgestellten
Umständen
Annahme
Angeklagte
sei
Führen
Kraftfahrzeugen
ungeeignet
stützen
.
Senat
ändert
Maßregelausspruch
Stelle
Anordnung
Sperre
Jahren
Ausspruch
tritt
Anordnung
Sperre
Urteil
Amtsgerichts
Buchen
aufrechterhalten
bleibt
.
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
§
Abs.
StGB
hat
Tatrichter
früheren
Entscheidung
Sperre
gemäß
StGB
bestimmt
war
Angeklagte
erneut
Straftat
verurteilt
wird
fehlende
Eignung
Führen
Kraftfahrzeugen
erneut
belegt
neue
einheitliche
Sperre
festzusetzen
;
Hentschel
Trunkenheit
Fahrerlaubnisentziehung
Fahrverbot
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
dann
alte
Sperre
gegenstandslos
werden
läßt
.
ausgehend
hat
Landgericht
Verurteilung
Angeklagten
fahrlässiger
Trunkenheit
Verkehr
Recht
Anlaß
genommen
neue
einheitliche
Sperre
bestimmen
freilich
gebotenen
Ausspruch
Anrechnung
Ablaufs
früheren
Sperrfrist
versäumt
hat
.
Bietet
neu
abzuurteilende
Tat
Grundlage
Anordnung
Sperre
so
muß
frühere
Sperre
Frist
schon
abgelaufen
ist
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
aufrechterhalten
bleiben
.
ergibt
unmittelbar
§
Abs.
Satz
StGB
Bindung
nachträgliche
Gesamtstrafenbildung
zuständigen
Gerichts
Rechtskraft
früheren
Entscheidung
Ausdruck
bringt
NStZ
ist
auch
dann
beachten
Rechtsmittelverfahren
Folge
Beschränkung
Schuldspruchs
hier
Konsequenz
Einstellung
§
Abs.
vorzunehmen
war
Anlaßtat
wegfällt
noch
verbleibenden
Taten
Anordnung
Maßnahme
§
StGB
rechtfertigen
können
.
Fall
kann
Festsetzung
neuen
Sperrfrist
angefochtenen
Urteil
Bestand
haben
;
Stelle
muß
Ausspruch
treten
früheren
Verfahren
festgesetzte
Sperre
hier
Amtsgericht
Buchen
bestimmte
aufrechtzuerhalten
ist
.
Ausspruch
obliegt
zwingend
Revisionsverfahren
entsprechend
§
Abs.
Revisionsgericht
selbst
.
Verschlechterungsverbot
§
Abs.
Satz
steht
hier
.
Vergleich
Beachtung
Verbots
verlangt
sind
gegenüberzustellen
Nachteil
Angeklagten
träfe
Vorinstanz
festgesetzten
neuen
Sperrfrist
verbliebe
Folge
Ausspruchs
trifft
früheren
Verfahren
angeordnete
Sperre
Wegfall
neuen
Sperre
aufrechterhalten
bleibt
.
früheren
Verfahren
angeordnete
Sperrfrist
Monate
beginnend
Urteils
Amtsgerichts
Buchen
beträgt
angefochtene
Urteil
Sperrfrist
Jahren
bestimmt
hat
gereicht
Änderung
Maßregelausspruchs
Stelle
Anordnung
neuen
Sperrfrist
Aufrechterhaltung
alten
tritt
Angeklagten
nur
Vorteil
.
4
.
gemessen
gesamten
Rechtsfolgen
geringfügige
Erfolg
gibt
Senat
Anlaß
Angeklagten
teilweise
Kosten
Auslagen
freizustellen
§
Abs.
Satz
.
Meyer-Goßner
Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
Solin-S

StGB
§
Abs.
Ist
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
früheren
Urteil
angeordnete
Sperrfrist
Erteilung
Fahrerlaubnis
Festsetzung
einheitlichen
neuen
Sperrfrist
gegenstandslos
geworden
so
ist
Rechtsmittelzug
Verurteilung
Anlaßtat
entfällt
Maßregelausspruch
aufgehoben
wird
auszusprechen
früher
erkannte
Maßnahme
aufrechterhalten
bleibt
.
Beschluß
19
.
September
Landgericht